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Eidg. Immobilienbewirtschaftung FA

Svit Rechtsordnung, öffentliches- zivil Recht, ZGB, Personenrecht

Svit Rechtsordnung, öffentliches- zivil Recht, ZGB, Personenrecht


Kartei Details

Karten 16
Lernende 90
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.08.2019 / 15.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche zwei Rechtssubjekte gibt es und wodrin liegen die Unterschiede?

 

Rechtssubjekte sind natürliche und juristische Personen (Inhaber von Rechten und Pflichten/ rechtsfähig)

der Unterschied/ Grundsatz: Dies bedeutet, dass sie bspw. vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Während natürliche Personen ihre Rechtsfähigkeit von Geburt weg haben, bedarf es bei juristischen Personen in der Regel die Eintragung ins Handelsregister. In der Regel handelt es sich bei juristischen Personen um Unternehmen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oder aber auch um Vereine und Stiftungen.

  • juistische: künstlich geschaffen, 2 Gruppen aufgeteilt, 1. Körperschaften (AG, GmbH, KG...) in Handelregister zwang und 2. Anstalten (Pensionkassen, Stiftungen, Familienfonds....)

 

Wie erlangt eine Personen seine Persönlichkeit?

Erlangung Persönlichkiet: Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das HandelsregisterKeiner Eintragungbenötigen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen. Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. (Art. 52 ZGB)

In welchen Rahmen entstehen die Rechte der Rechtssubjekte?

Im Rahmen der Rechtsordnung (entstehen, untergehen, verändern)

Welche zwei Rechtegebiete gibt es und was ist der Unterschied?

  1. öffentliches Recht: Staat usw. stehen natürlichen/ juristischen Personen gegenüber (Staats-, Verwaltungs-, Prozess-, SchKG-, Kichenrecht usw.)
  2. Zivil- Privatrecht: natürliche und juritsiche Person stehen sich gegenüber (vier Teile: Personen-, Familien-, Erbrecht-, Sachenrecht)