Kapitel 20 Mietvertrag
Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
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Kartei Details
Karten | 26 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 13.06.2019 / 25.02.2020 |
Weblink |
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Mieten
dem Mieter eine Sache für eine begrenzte Zeit zum Gebrauch überlassen
Miete von Immobilien
Wohnungsmiete oder Geschäftsmiete
Pacht
dauerhafte Gebrauchsüberlassung von produktiven Mietgegenständen
Leasing
Nutzung eines Gegenstandes
Finanzierungs- oder Investitionsgüterleasing
Gebrauch und Nutzung eines Investitionsguts
Konsumgüterleasing
private Nutzung Konsumgut
Form Mietvertrag
keine besondere (schriftl. wird empfohlen)
Form für spezielle Vereinbarungen und einseitige Mitteilungen
einfache oder qualifizierte Schriftlichkeit
Formularmietverträge
von Interessenverbänden der Hauseigentümer und Mieter (z.B. Mietzinsvorbehalt)
Mietzinsvorbehalt
Mietzinserhöhung evtl. später nachholen
zwingende Rechtsvorschriften
z.B. Kaution oder Kündigungsformular
dipositiver
z.b. Kündigungstermine ud fristen
Fragen Mietzins
betriebswirtschaftlich: kostendeckend, volkswirtschaftlich: marktgerecht, rechtlich: rechtlich zulässig
wann ist der mietzins gerecht? art. 269 ff. OR
missbräuchlich: damit ein übersetzter ertrag aus mietsache erzielt wird; wnn auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht
Rendite
übliche Zinsniveauf, alt und neubauten unterschied
Vergleichsgrösse rendite alt und neubauten
referenzzinssatz
referenzzinssatz
1075 prozent, viertelprozent runden
Mietzins bei Neubauten
bruttorendite, Jahresmietzins mal hundert vereil anoagekosten
bruttorendite wann kostendeckend
2 prozentpunkte über referenzzinssatz
neubauten
gebäude nicht älter als 10 jahre
altbauten mietzins
rendite des eigenkapitals, jahresmietzins - liegenschaftsaufwand mal hundert verteil investiertes ek
eigeniapitalrendite
referenzzinssatz umd höchstens einen halben prozentpunkt übersteigen
mietzins wann auch nicht missbräuchlich?
orts oder quartierübliche mietzinse
Vorschriften für mietzinserhöhungen und senkungen (art. 269a ff. OR) (erhöhungen)
mitteilung, kostensteigerung, wertvermehrende investitionen, teuerungsausgleich auf risikotragendem kapital, kostendeckende bruttorendite, orts- und quartierübliche mietzinse
Vorschriften für mietzinserhöhungen und senkungen (art. 269a ff. OR) (senkungen)
referenzzinssatz sinkt, beeinträchtigung im gebrauch
Kleinere Mängel
auf eigene Kosten (Mieter), defekte türschlösser, verstopfte ablöufe, usw...., evtl Kostenlimite (<=150), gerät kleiner Mangel; Mieter nur Restwert
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