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Straftatbestände Strafrecht

Straftatbestände

Straftatbestände


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.06.2019 / 12.06.2019
Lizenzierung Keine Angabe
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Mord

 

Grundtatbestand des 111 muss erfüllt sein + Qualifizierung durch Skrupellosigkeit

Zu prüfen bleibt, ob die Tötung sogar als Mord zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei X zusätzlich zur bereits bejahten vorsätzlichen Tötung auch Skrupellosigkeit gegeben ist.

Besondere Skrupellosigkeit ist gegeben, wenn in der Tat eine :

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei Durchsetzung eigener Absichten zum Ausdruck kommt. Das Vorliegen besonderer Skrupellosigkeit ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Sie kann sich insb. aus Bewegründen und Zweck der Tat oder Art und Ausführung der Tat.

Skrupellosigkeit pro und contra

Beweggründe des Täters und Zweck der Tat:

Für die Annahme von Mord sprechen:

-Handeln aus Mordlust, Handeln aus Habgier, Handeln aus sonstigen krass egoistischen Motiven(Rache/Bestrafung), Eliminationsmord, Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, politische oder religiöse Ziele, Befriedigung sexueller Lust, rassistische oder fremdenfeindliche Motive. (Kaltblütigkeit und Gefühlskälte zwar keine Beweggründe aber finden auch Berücksichtigung)

Gegen die Annahme von Mord spricht z.B.

das Handeln aus einem einfühlbaren Tatmotiv heraus; Taten, die durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst werden. Rache, wenn Täter unter Opfer zu leiden hatte.

Art und Ausführung der Tat: Für die Annahme von Mord sprechen

z.B. Grausamkeit(nicht nötiges Leiden für Opfer), Brutalität (auch seelische Brutalität), heimtückisches Vorgehen(wenn Opfer ahnungslos ist, Gefahr nicht sehen kommt), Verwendung gemeingefährlicher Mittel.

Keine Annahme von Mord, wenn die Heimtücke nur die im übrigen gegebene Unterlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer ausgleicht.

Tatmittel kännen wichtiges Indiz sein.

Schwere Körperverletzung

Die tatbestandsmässige Handlung besteht in der Zufügungeiner schweren Schädigung des Körpersoder der Gesundheit. Als Schädigung der Gesundheitwird jedes Hervorrufen oder Steigern eines körperlichenoder geistig krankhaften Zustandesverstanden. Als Schädigung des Körpers gilt jede negative Beeinträchtigungder Substanz des menschlichen Körpers.

Eine der Voraussetzungen in Alt. 1 - 3 müssen gegeben sein.

Bei Generalklausel Alt. 3: 

  • Zu berücksichtigen: Dauer des Spitalaufenthalts (ab halbem Jahr), Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen. 

Einfache KV

Eine einfache Körperverletzung besteht in der Schädigung der Gesundheit oder des Körpers. Als Schädigung der Gesundheit wird jedes Hervorrufen oder Steigern eines körperlichen oder geistig pathologischen Zustandes mit krankheitswert verstanden. Als Schädigung des Körpers gilt jede negative Beeinträchtigung der Substanz des menschlichen Körpers. Nicht bloss harmlose vorübergehende Beeinträchtigung. 

Bsp.: 

  • Knochenbrüche, Wunden, Gehirnerschütterung oder Schussverletzungen zugefügt werden. 
  • Infektionen dann, wenn der nachteiligen Veränderung des körperlichen Zustands Krankheitswert zukommt. 
  • Herbeiführen eines krankhaften Zustands (z.B. Nervenschock oder Rausch und Betäubungszustand, Zufügen erheblicher Schmerzen)
  • Beeinträchtigung in psychische Integrität kann ab gewissem Mindestmass auch als einfache KV gelten
  • Ärztliche Heileingriffe sind ebenfalls KVs, die gerechtfertigt werden müssen.

Qualifikation der einfachen KV

Ziff. 1 Abs. 2: Gegeben, wenn die Schwelle zur KV nur geringfügig überschritten wurde. 

  • Zu berücksichtigen: Verletzungsfolgen und weitere Umstände des Falles

Vorsatz liegt je eher vor, desto verletzungsgefährlicher das Verhalten ist. 

 

Ziff 2 Abs. 1: KV wird Offizialdelikt

  • Abs. 2: wenn Täter sich bestimmter, in besonderer Weise gefährlicher Tatmittel bedient. 
    • Gift: Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann.
    • Waffen sind Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen. Waffemuss bestimmt sein schwere Verletzungen herbeizuführen.
    • Gefährlich ist ein Gegenstand dann, wenn aufgrund der Art und Weise seiner Verwendungdie Gefahr einer schweren KV gegeben ist. 
  • Abs. 3: Täter begeht die Tat gegen besonders schutzbedürftige Person. 
    • Wehrlose Personen, die sich gegen schädigende Einwirkung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können.
    • Unter der Obhut des Täters stehenden Person. (Kind)
  • Abs. 4: Täter fügt seinem Ehegatten KVs zu. 
    • Tat wird während Ehe oder während 1 Jahr nach Scheidung begangen.
  • Abs. 5: Gleiche gilt für eingetragene Partner
  • Abs. 6: Täter begeht Tat an seinem Lebenspartner 

Täter und Opfer müssen auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Auf lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet.

Tätlichkeit

 Also vorübergehende, geringfügige, harmlose und unbedeutsame Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität oder des Wohlbefindens, welche das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass an Übelzufügung überschreitet.

Unterlassen der Nothilfe Prüfungsschema:

Obj. TB: 

  1. Täter hat das Opfer verletzt
    1. Mind. Einfache KV
    2. Verletzungserfolg ist dem Täter zurechenbar (egal ob vorsätzlich oder fahrlässig, egal ob rechtmässig oder schuldlos)
  2. Verletzter bedarf Hilfe
    1. Entfällt, wenn er selber für sich sorgen kann
    2. Wenn Hilfeleistung objektiv nicht möglich ist
    3. Notwendige Hilfe durch Dritte bereits hinreichender Weise erbracht wird (nicht nur deshalb, weil andere auch in der Lage wären Hilfe zu leisten)
    4. Wenn Täter denkt er könnte helfen, obwohl es nicht möglich ist und Hilfe trotzdem unterlässt untauglicher Versuch
  3. Täter leistet die den Umständen nach erforderliche und für den Täter zumutbar zu erbringende Hilfe nicht:
    1. Täter ist verpflichtet alles was in seinen Kräften steht zu tun.
    2. Erfolg wird nicht verlangt.
    3. Unzumutbar, wenn er sich selbst einer erheblichen Gefahr aussetzen müsste (eigenes Leben/Gesundheit auf Spiel steht)

ODER:

  1. Mensch ist in unmittelbarer Lebensgefahr
    1. Sofortiges Einschreiten erforderlich
  2. Nichterbringen der zur Abwehr der Lebensgefahr erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung
    1. Nicht in Fällen eines eigenverantwortlichen Suizids, wenn der urteilsfähige Gefährdete die Hilfeleistung ablehnt.

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

Sachbeschädigung: 

Was heisst Sache? Beschädigen? Zerstören? Unbrauchbarmachen?

  1. Sache = Jeder körperliche Gegenstand, wobei es auf die Konsistenz des Körpers nicht ankommt. 
    1. Tiere gem. 110 Abs. 3bis StGB Sachen. 
  2. Fremd = Einfremdes Eigentumsrechtbesteht an der Sache, wenn sie im Tatzeitpunkt im (Mit oder Allein) Eigentum einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person steht.
    1. Gebrauchs- und Nutzuniessungsrechte sind alle dinglichen Rechte sowie der Besitz und Mitbesitz, soweit dieser rechtlich geschützt ist.

 

  • Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, welcher eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigen der Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache herbeiführt. (z.B. auch Graffiti àFarbe verbindet sich Chemisch mit Untergrund àverändert Sachsubstanz)
  •  
  • Durch das Zerstören wird die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit einer Sache nicht nur beeinträchtigt sondern aufgehoben.
  •  
  • Unbrauchbarmachen ist das Hevorrufen der Funktionsuntüchtigkeit ohne Substanzeingriff.
    • Eine Minderung der Funktionsfähigkeit liegt dann vor, wenn man etwas ohne Substanzeingriff verunstaltet und es sich um eine Sache handelt, deren bestimmungsgemässe Funktion darin besteht, einen bestimmten ästhetischen Eindruck zu vermitteln (z.B. Kunstwerke oder unter Denkmalschutz stehende Gebäude). Ob die Minderung der Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird, hängt vom Zeitaufwand ab, die Funktionsfähigkeit wieder herzustellen.