Legal-Gender-Studies
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 10 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.06.2018 / 12.06.2018 |
Lizenzierung | Keine Angabe (JKU) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20180612_legalgenderstudies
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20180612_legalgenderstudies/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Gender Mainstreaming
Orientierung sämtlicher politischer Konzepte und Maßnahmen am Ziel der Gleichstel-lung. Prüfung der Auswirkung auf das Geschlechterverhältnis bei Planung, Durchfüh-rung und Bewertung von Maßnahmen.
Grundsätze
Gestaltungsaufträge an die Politik, die sich an diesen Vorgaben zu orientieren und ent-sprechende sozialgestaltende Maßnahmen zu setzen hat. Sie sind zugleich ein Ausle-gungsmaßstab für den Vollzug von Unionsrecht durch die Organe der EU und der Mit-glied
Staatszielbestimmungen
Normativ verbindlicher Verfassungsauftrag an die Staatsorgane, eine bestimmte Gemein-wohlaufgabe zu verwirklichen (zB die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau). Staats-ziele gewährleisten keine subjektiven Rechte.
Gender Budgeting
Umsetzung des Prinzips des Gender Mainstreamings auf budgetärer Ebene durch Ausrichtung der Planung der budgetären Ansätze an Gleichstellungszielen verbunden mit einer Wirkungsfolgenabschätzung.
positive Religionsfreiheit
Recht, einen Glauben zu haben, sich zu einer Religion zu bekennen und diese privat und in der Öffentlichkeit auszuüben. (forum externum)
negative Religionsfreiheit
= Freiheit vor Religions- oder Glaubenszwang, jedoch kein Anspruch darauf, nicht mit der Religionsausübung anderer Personen (religiöse Symbole oder Inhalte) konfrontiert zu werden.
mittelbare Drittwirkung
Grundrechtliche Schutzgüter (zB das gleichheitsrechtliche Prinzip der Nichtdiskriminie-rung) werden durch einfachgesetzliche Anordnung auch zwischen Privaten zur Geltung gebracht. Diese Funktion erfüllen insb die Generalklauseln des Privatrechts (zB §879
materieller Gesetzesvorbehalt
Ermächtigt die Gesetzgebung zur Einschränkung der Freiheitsrechte der EMRK, wenn der Grundrechtseingriff gesetzlich vorgesehen ist, einer der taxativ aufgezählten Eingriffs-gründe vorliegt und der Eingriff darüber hinaus verhältnismäßig ist.