Handels-& Gesellschaftsrecht (Schaudt)
Schwerpunkt Handels-& Gesellschaftsrecht
Schwerpunkt Handels-& Gesellschaftsrecht
Kartei Details
Karten | 127 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.04.2018 / 04.12.2018 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) (Hr. Schaudt ) |
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Definiere den Gegenstand und Begriff des Handelsrechts (3 Punkte).
SONDERPRIVATRECHT der KAUFLEUTE
1. Teil des Privatrechts
2. Spezielle Vorschriften, die vom allemeinen. bürgerlichen Recht abweichen
3. Geltungsbereich wird regelmäßig mit Hilfe eines subjektiven Kriterium bestimmt: Tatbestandsvoraussetzung für die Normen des Handelsrechts ist grundätzlich die Kaufmannseigenschaft (zumindest eines der am Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekte)
Nenne die Rechtsquellen des Handelsrechts.
1. HGB
2. Handelsrechtliche Vorschriften, z.B. §29 ZPO, §38 ZPO
3. Handelsgewohnheitsrecht
4. Handelsbräuche und AGB (keine Rechtsquelle, aber von faktischer Bedeutung)
Zeige das Verhältnis von Handelsrecht zu anderen Rechtsgebieten (insb. BGB) auf.
Nenne die allgemeinenen Kennzeichnungen des kaufmännischen Rechtsverkehrs.
- größere Schnelligkeit
- gesteigerte Selbstverantwortlichkeit (Bspw. Formfreiheit)
- Praxisnähe (Bspw. die Bedeutung von Handelsbräuchen)
- Entgeltlichkeit (Bspw. Provisionsanspruch, Lagergeld, Zinsen auch ohne entspr. Vereinbarung)
- Gesteigerter Schutz des Rechtsverkehrs (Bspw. Publizitätswirkung HR, Prokuraumfang)
- Internationalität (Verbreitung internationaler Klauselwerke)
Nenne Grundbegriffe und Institutionen des Handelsrechts (Überblick).
- Kaufmann
- Kaufmännische "Hilfspersonen" (selbstständige/ unselbstständige, Bspw. Prokurist)
- Firma
- Beidseitiges/ Einseitiges Handelsgeschäft
Welche Arten eines Kaufmanns existieren (Vgl. §§1-3,5-6 HGB)?
- Istkaufmann §1
- (Kleingewerblicher) Kannkaufmann §2
- (Land-& forstwirtschaftlicher) Kannkaufmann §3
- Fiktivkaufmann §5
- Formkaufmann §6 II
- Handeslgsellschaften als Kaufleute §6 I
- Scheinkaufmann (Gewohnheitsrecht)
Nenne die (3) Vorraussetzungen für das Vorliegen eines Istkaufmanns (§1 HGB).
- Gewerbe
- Handelsgewerbe
- das Betreiben
Definition des Gewerbes (als Begriff des Handelsrechts):
Jede selbstständige, entgeltliche, planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung tritt und nicht zu den freien Berufen gehört. (Rspr.) Erlaubt & auf Gewinnerzielung hingeordnet sein.