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Einführung ins Recht - § 1 Rechtliche Grundbegriffe

Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten

Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten


Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.03.2017 / 15.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe    (H. U. Vogt)
Weblink
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1.

Was ist unter dem Begriff Rechtsordnung zu verstehen?

Unter dem Begriff Rechtsordnung ist die Summe der geltenden Rechtsregeln zu verstehen, welche nach herkömmlicher Weise und überwiegend vom Staat gesetzt wird.

2.

Was verstehen Sie unter dem Begriff Privatautonomie und was sind ihre bedeutensten Ausprägungen?

Privatautonomie bedeutet, dass im Rahmen einer liberalen Rechtsordnung Raum für die Rechtsgestaltung durch Private gelassen wird. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass nicht nur dem Einzelnen, sondern vor alllem auch der Gesellschaft am besten gedient ist, wenn das Recht der privaten Interessenentfaltung möglichst viel Raum lässt. Die bedeutenste Ausprägung der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (z.B. Art. 19 Abs. 1 OR).

3.

Nennen Sie die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit. Was haben diese beiden Begriffe zum Inhalt?

Die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit sind zum einen die Vertragsinhaltsfreiheit und zum anderen die Vertragsabschlussfreiheit.

a) Vertragsinhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR): Sie erlaubt es den Vertragsparteien die Rechte und Pflichten die zwischen ihnen gelten sollen frei und autonom festzulegen. Darüber hinaus ermöglicht sie es sich von den im Gesetz explizit vorgesehenen Verträgen ganzu zu lösen und neue, gesetzlich nicht vorgesehene Vereinbarungen (Innominatverträge) zu treffen.

b) Vertragsabschlussfreiheit: Sie verschafft die Möglichkeit selber zu entscheiden, ob bzw. mit wem man einen Vertrag abschliessen will.

4.

In welchem Umfang ist der Staat zur Einschränkung der Privatautonomie berechtigt und verpflichtet? In welchen Rechtsgebieten ist diese schon von Gesetzes wegen eingeschränkt? Inwiefern besteht im Gesellschaftsrecht, trotz gesetzlicher Einschränkungen, ein Spielraum für privatautonomes Handeln auf diesen Gebieten?

Der Staat soll intervenieren und der Privatautnonomie Grenzen setzen, wo dies zur Wahrung übergeordneter Interessen erforderlich ist (z.B. Schutz der Schwächeren oder unefahrenen Partei, vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR).

Im Gesellschafts- und Sachenrecht ist die Privatautonomie von vornherein eingeschränkt. Hier haben die Beteiligten für ihre Rechtsvehältnisse eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu wählen (Numerus clausus, Abschiessende Zahl von möglichen Gesellschaftsformen, abschliessend aufgelistete Zahl dinglicher Rechte).

Im Gesellschaftsrecht besteht trotz des Numerus clausus der Formen ein grosser Spielraum für die private Gestaltung, weil der Gesetzgeber für die einzelnen Gesellschaftsformen nur die wichtigsten Elemente zwingend fixiert hat.

5.

Nennen Sie verschiedene Möglichkeiten, wie auch Private (generell-abstrakte) Normen erlassen können? Was ist erforderlich, damit diese Regelungen, ähnlich geschaffenen Rechts, Gesetzesstufe erlangen können?

Privaten Akteuren steht die Möglichkeit öffen im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen, Standard-Mietverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Standardverträgen verbindliche (gesetzesähnliche) Normen zu erlassen.

Damit diese Normen Gesetzesstufe erreichen können, müssen sie entweder für, von einer staatlichen Institution, allgemeinverbindlich erklärt werden (Gesamtarbeitsverträge und Standard-Mietverträge) oder sich branchenweit vereinheitlichen (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardverträge).

6.

Was ist unter dem Legalitätsprinzip zu verstehen? Welche Anforderungen werden dabei an staatliches Handeln gestellt?

Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des formellen Rechtsstaatsprinzip und stellt den Grundsatz der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns dar.

Die Anforderungen an staatliches Handeln nach dem Legalitätsprinzip sind:

  • vorliegen einer gesetzlichen Grundlage
  • Bindung der Behörden an die gültigen Rechtsnormen

7.

Was verstehen Sie unter zwingendem und dispositiven Recht? In welchem Verhältnis stehen diese Begriffe zum Privatrecht und dem öffentlichen Recht?

- Zwingendes Recht (ius cogens, strictum) gilt ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Es kann einsitig (z.B. Art. 362 OR) oder beidseitig zwingend (z.B. Art. 361 OR) sein, je nach dem, ob die zwingende Norm einen Minimalstandard zugunsten einer typischerweise schwächeren Partei aufstellen will oder ob eine schlechthin unabänderliche Regel aufgestellt werden soll. Vereinbarungen die gegen zwingendes Recht verstossen sind nichtig.

- Dispositives Recht (ius dispositivum, nachgiebiges Recht) gilt dann, wenn die Beteiligten icht eine andere Regelung getroffen haben, d.h. nichts anderes rechtsgültig festgestellt worden ist.

- Das Privatrecht besteht zu einem beträchtlichen Teil aus dispositiven Normen, da es in weiten Teilen vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht ist. Dagegen wird das öffentliche Recht überwiegend von zwingenden Normen beherrscht, welches sowohl die Privaten, als auch den Staat bindet.

8.

Nenne Sie Beispiele für dispositives und zwingendes Recht.

- dispositive Rechtsnormen: Erfüllung des Kaufvertrags (Art. 213 Abs. 1 OR), Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag (Art. 210 Abs. 1 OR)

- zwingende Rechtnormen: Strassenverkehrsregeln (SVG), Raumplanungs- und Umwelschutzgesetze