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Verwaltungsrecht des Kantons Zürich (Teil 1b)

basierend auf Jaag / Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4.A. 2012 und Ergänzungs-PDF vom 15. Juli 2016

basierend auf Jaag / Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4.A. 2012 und Ergänzungs-PDF vom 15. Juli 2016


Kartei Details

Karten 26
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 26.02.2017 / 31.07.2020
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170226_verwaltungsrecht_des_kantons_zuerich_teil_1b
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§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie

  • Grundmaxime des Schweizerischen Staatsrechts
    • ähnliche Funktion auf kantonaler Ebene wie Föderalismus auf Bundesebene
  • 50 I BV: Autonomie nach Massgabe des kantonalen Recht

BGer: Gemeindeautonomie immer dann, wenn "das kantonale Recht für einen Bereich keine abschliessende Ordnung trifft, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt". 

Kantonales Recht muss somit: 

  • Raum lassen für kommunale Regelung / Entscheidung

Gemeindeautonomie kann selbst dann vorliegen, wenn kantonale Aufsichtsinstanz nicht bloss eine Rechtskontrolle, sondern auch eine Zweckmässigkeitskontrolle vorsieht (was oftmals der Fall ist), denn es verbleibt dennoch Raum für Gemeindeautonomie. Oft auferlegen sich Aufsichtsinstanzen eine gewisse Zurückhaltung bei der Zweckmässigkeitskontrolle.

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Regelung im Kanton Zürich (§ 85 u. 97 KV)

  • 85 KV: kantonales verfassungsmässiges Recht
    • Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig.
    • Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
    • Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
    • Der Kanton hört die Gemeinden rechtzeitig an
  • Gemeindeaufgaben und Gemeindeautonomie bestehen im Kanton Zürich nach Massgabe der Gesetze.
  • Subsidiaritätsprinzip (97 KV)
    • Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
    • Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
    • Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Geschützt durch Gemeindeautonomie

  • politische Gemeinden
  • Schulgemeinden
  • Kirchgemeinden
    • ggü staatlichen Behörden im Rahmen des kant. Rechts 
    • ggü kirchlichen Instanzen im Rahmen des innerkirchlichen Rechts 
  • Zweckverbände (soweit sie Gemeindeaufgaben übernehmen)

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie in der Rechtsetzung

  • Befugt zum Erlass autonomer Satzungen
  • Erlasse der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeindeparlaments gelten als formelle Gesetze niederer Stufe wenn sie dem (oblig. od. fakultativem Refrendum unterstehen
  • Verordnungen, die der Gemeindevorstand oder das Gemeindeparlament unter Ausschluss der Stimmberechtigen erlassen hat, sind wie Verordnungen der Kantonsregierung oder des kantonalen Parlaments zu qualifizieren:
    • müssen auf einer Delegation des kantonalen oder kommunalen Gesetzgebers beruhen
    • Ausnahme: reine Vollzugsverordnungen müssen nicht auf einer Delegation des kantonalen oder kommunalen Gesetzgebers beruhen

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie in der Rechtsanwendung

  • Vollzug des kantonalen und eidgenössischen Rechts
  • Autonomie besteht stets dann, wenn das übergeordnete Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
  • Autonomie wird nicht nur duch den Spielraum des Gesetzes, sondern auch durch finanzielle Mittel(verwendung) beeinflusst.

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie im Hinblick auf wichtige Gemeindeaufgaben

Gemeindeorganisation und -finanzen

  • Gemeindeorganisation: sehr eingeschränkte Autonomie, vieles durch GG vorgeschrieben
  • Ausübung der politischen Rechte: keine Autonomie (GPR) 
  • Organisation der Gemeindebehörden: mehrheitlich in kantonalem Recht geregelt
  • Zusammenarbeit zwischen Gemeinden: Autonomie (90 - 93 KV), insb. Zweckverbunde
  • Finanzhaushaltsrecht: beschränkte Autonomie
    • Finanzpolitik möglich
    • Steurrecht mit Ausnahme des Steuerfusses kantonal vorgeschrieben

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie im Hinblick auf wichtige Gemeindeaufgaben

Polizei- und Bauwesen

  • Polizeiwesen
    • Rechtsetzungs- und Vollzugsaufgaben 
    • Gemeindeintern ist die Exekutive zuständig (74 I GG)
    • Polizeiverordnung dient Gewährleistung der öff. Ruhe und Ordnung
      • Erlasszuständigkeit gemäss Gemeindeordnung (vgl. § 158 GG)
    • Kommunale Polizei oder Beauftragung der Kantonspolizei
    • Möglichkeit des Antrags, dass Übertretungen auf kommunaler Basis geahndet werden (89 GoG --> Regierungsrat überträgt dann Befugnis von Statthalter)
  • Bauwesen
    • Erlass von kommunalen Richtplänen und der Nutzungsplanung (= BZO)
    • Erlass von regionalen Richtplänen: Zweckverbände (§ 12 ff. PBG)
    • Erteilung von Baubewilligungen (§ 318 PBG) zwingend durch Baubehörde (= Gemeindevorstand oder besondere Baukommission (i.S.v. § 56/57 GG)
    • Erstellung und Unterhalt von kommunalen Strassen

§ 26 - Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben

Gemeindeautonomie im Hinblick auf wichtige Gemeindeaufgaben

Bildung, Kultur, Gesundheit und Fürsorge

  • Bildungswesen
    • stark eingeschränkte Autonomie, da zahlreiche kantonale Erlasse (Bildungsgesetz, ..., und entsprechende Lehrpläne!) 
    • Besorgung des Schulwesens obliegt (soweit vorhanden) den Schulgemeinden
  • Kulturwesen
    • grosse Autonomie, klassische kommunale Aufgabe
    • grosse Förderung insb. in Zürich und Winterthur
  • Gesundheit
    • Viele Vollzugsaufgaben
    • Zweckverbände können zwar Spitäler betreiben, sind dabei durch die Vorgaben der kantonalen Spitalplanung gebunden.
  • Bestattungswesen
  • Sozialhilfe
    • Personen in Notlage (12 BV)
    • Zuständigkeit der Wohngemeinde