Brennpunkt (16): Verträge auf Arbeitsleistung
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 05.09.2013 / 04.04.2024 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Verpflichtung des AN, Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten (sowie dessen Anordnungen zu befolgen) und gleichzeitig Verpflichtung des AG zur Entrichtung von Lohn.
Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung eines Werkes gegen eine Vergütung; es wird ein bestimmter Arbeitserfolg (das Werk) geschuldet. Beim Werkvertrag steht die Herstellung oder Veränderung eines «Werkes» im Vordergrund. Werk = für den Besteller speziell herzustellende Sache, keine serienmässige Produktion.
= Besorgung von «Geschäften» oder Diensten (im Interesse des Auftraggebers). Kein Unterordnungsverhältnis des Beauftragen wie im Arbeitsvertrag. Im Vordergrund steht das «Tätigwerden» des Beauftragten.
Einzelarbeitsvertrag
Arbeitsvertrag zwischen einem einzelnen Arbeitgeber (einer Unternehmung) und einer einzelnen Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer.
= GAV; Vertrag zwischen einzelnen grossen Arbeitgebern (Unternehmungen) oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände).
Dokument, das Bestimmungen enthält, die für die gesamte Unternehmung gelten. Z.B die Regelung von Überstunden, Lohnzahlungen im Krankheitsfall, Auszahlung von Gratifikationen oder die Gewährung von Freitagen bei Familienanlässen.
Arbeitsgesetz
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, das zwingende Mindestbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer enthält (ArG).
= NAV; Kein eigentlicher Vertrag, sondern eine Rechtserlass, mit dem der Staat (Bund oder Kanton) Abschluss und Inhalt verschiedener Arbeitsverträge in einem Berufszweig regelt (z.B. Arbeitszeiten, Löhne). NAV gibt es vor allem im Sozial- und Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft und im Hausdienst.