Strafrecht BT II -§§ 253,255 StGB

Erpressung, räuberische Erpressung

Erpressung, räuberische Erpressung


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Flashcards 9
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 09.01.2014 / 15.12.2014
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Wie sind die Erpressung gemäß § 253 StGB und die räuberische Erpressung gemäß §§ 253,255 StGB zu prüfen?

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Nötigung durch Gewalt (bei § 255 Gewalt gegen eine Person) oder Drohung mit:
bei § 253: einem empfindlichen Übel (wie § 240)
bei § 255:gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

b) Taterfolg: Nötigungserfolg
-> Handeln, dulden oder unterlassen des genötigten
c) Vermögensverfügung (>>umstrittenen<<)
d) Vermögensnachteil/Vermögensschaden bei genötigtem oder einem Dritten

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (Eventualvorsatz) bzgl. OT
b) Bereicherungsabsicht
c) Stoffgleichheit
b) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Besonders schwerer Fall (§ 253 IV S. 2)
->Strafzumessungsregel
V. Qualifikation (§§ 253,255,250 I)
->schwere räuberische Erpressung
VI. Erfolgsqualifikation (§§ 253,255,251)
->räuberische Erpressung mit Todesfolge

Wann wird der Grundtatbestandes § 253 zu einer räuberischen Erpressung gemäß §§ 253,255 qualifiziert?

entweder

1. Durch Gewalt gegen eine Person isv § 249 statt nur Gewalt isv § 240
oder
2. Durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben isv § 249 statt bloß Drohung mit einem empfindlichen Übel isv § 240

wie ist der Streitstand zur Notwendigkeit einer Vermögensverfügung bei §§ 253,255 StGB ?

BGH: keine Vermögensverfügung erforderlich
-> Duldung der Wegnahme (aufgrund vis absoluta) genügt für §§ 253,255
-> § 249 stellt einen Spezialfall von §§ 253,255 dar
-> nur wenn das Opfer die Sache nötigungsbedingt herausgibt liegt eine räuberische Erpressung vor
(die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung von § 249 und §§ 253,255 nach dem äußeren Erscheinungsbild vor; Stichwort: Geben= 253,255 und nehmen= 249)

herrschendes Schrifttum: Verfügung erforderlich
-> denn es besteht Strukturgleichheit zu § 263
-> Vermögensverfügung bedarf gewisser Willensbetätigung durch das Opfer, wodurch Wegnahme isv § 249 ausgeschlossen ist (§ 249 und §§ 253,255 schließen einander aus; vis compulsiva)
-> Abgrenzung zwischen § 249 (nehmen) und §§ 253,255 (Geben) wird nach innerer Willensrichtung des Opfers vorgenommen

Welche Argumente können beim Streit ob § § 253,255 StGB eine Vermögensverfügung erfordert angeführt werden?

BGH (Vermögensverfügung nicht erforderlich):
-> das Nötigungsmittel bei § 253 ist wortgleich mit dem des § 240, bei dem sowohl vis compulsiva als auch absoluta erfasst sind
>> die Literaturansicht würde den wortgleichen Gewaltbegriff enger auslegen als bei § 240 (da vis absoluta=249 wäre)was Inkongruenz der Gewaltbegriff wird aus § 240 und § 253 führen würde
-> § 249 stellt ein Spezialfall von § § 253,255 dar
-> der Wortlaut des § 253 erfordert keine Vermögensverfügung

h.L. (Vermögensverfügung erforderlich):
-> § 263 erfordert nach dem Wortlaut auch keine Vermögensverfügung, dennoch hat der BGH sie richtigerweise eingefügt 
-> § 253 ist im Gegensatz zum fremdschädigenden Raub ein Selbstschädigungsdelikt, wie § 263
>>§ § 253,249 und § 249 stehen somit in einem vergleichbaren Alternativverhältnis wie § 242 und § 263
-> § § 253,255 können kein Spezialfall zu § 249 sein
>>es wäre systematisch einmalig, dass ein Grunddelikt bezüglich der Rechtsfolge auf die Spezialnorm verweist
-> mit Anwendung der räuberischen Erpressung bei Nichtvorliegen einer Zueignungsabsicht isv § 249 würde die außer in § 248b straflose Gebrauchsanmaßung unterlaufen
>>über den Umweg des § 255 könnte der Täter ohne Zueignungsabsicht dann doch aus dem des § 249 bestraft werden

Wann ist ein Streit bzgl. dem Erfordernis einer Vermögensverfügung außer in Fällen von vis compulsiva noch erforderlich?

Wenn die Voraussetzungen von § 249 scheitern (zB fehlende Zueignungsabsicht)
-> Der BGH sieht § 249 nämlich als Spezialfall von §§ 253, 255

wann kommt es bei einer Abgrenzung zwischen § 249 und § § 253,255 darauf an diese nach der inneren Willensrichtung des Opfers (h.L.) oder dem äußeren Tatgeschehen (Rechtsprechung) vorzunehmen?

Wie sind Raub (§ 249) und Räuberische Erpressung (§§ 253,255) voneinander Abzugrenzen?

Danach ob eine Wegnahme oder Weggabe vorliegt, wobei Rspr. und Literatur unterschiedliche Kriterien an die Begriffe Weggabe und Wegnahme stellen:

h.L.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung
-> weggabe wenn Opfer willentlich aber genötigt Sache überträgt (Vermögensverfügung aufgrund vis compulsiva)
-> keine weggabe/Verfügung bei vis absoluta, ergo wegnahme
-> glaubt Opfer es hat Aufgrund Nötigung keine Wahl und es werde in jedem Fall den Gewahrsam verlieren dann
Wegnahme, auch wenn Geschehen nach außen wie Weggabe aussieht
->äußeres Erscheinungsbild hat aber Indizwirkung und kann daher dazu dienen auf den Opferwillen zu schließen

Rspr.: äußeres Erscheinungsbild des Täterverhaltens entscheidend
-> Raub wenn Sache genommen; räuberische Erpressung wenn Opfer Sache gibt
-> Vermögensverfügung keine Voraussetzung von §§ 253,255,
Duldung der Wegnahme (vis absoluta) soll genügen
-> jeder Raub = räuberische Erpressung aber § 249 spezieller

Womit ist der Taterfolg des Vermögensnachteils gemäß §§ 253, 255 gleichzusetzen?

Der Begriff ist mit der Vermögensschädigung beim Betrug gemäß § 263 gleichbedeutend

Welche Grundsätze sind auf eine Dreieckserpressung übertragbar ?

Die Grundsätze zum Dreiecksbetrug:

-> Genötigter und Verfügender müssen identisch sein, nicht jedoch Genötigter und Geschädigter
-> erforderlich ist gewisses Näheverhältnis (wie beim Dreiecksbetrug)
Literatur: "Lagertheorie"
BGH: Genötigter muss im Zeitpunkt der Tat schutzbereit auf Seite des Vermögensinhabers stehen
>> tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die zu verfügenden Gegenstände ist irrelevant