ALV

Eljane Knüsel

Eljane Knüsel

Set of flashcards Details

Flashcards 20
Language Deutsch
Category Social
Level Other
Created / Updated 02.05.2013 / 31.08.2019
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Risiko / Ziel:

Drohende Arbeitsloigkeit verhüten und bestehene Arbeitslosigkeit bekämpfen.

Sie gewährt einen angemessen Erwerbsersatz, welcher ein Ersatzeinkommen während einer gewissen Zeit sicherstellt.

Versicherte Personen

  • AHV-Pflichtige AN bis zum ordtl. Pensionsalter.

Selbstänig erwerbende Personen sind NICHT versichert.
→ freiwillige Versicherung ist auch NICHT möglich.

Zudem NICHT versichert sind unselbständig erwebende Pesonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (z.B. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligt oder als Mitlied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidung des AG bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.

Leistungen

  • Arbeitslosenentschädigung -> ALE
  • Kurzarbeitsentschädigung -> KAE
  • Schlechtwetterentschädigung -> SWE
  • Insolvenzentschädigung -> IE
  • Arbeitsmartkliche Massnahmen

Arbeitlosenentschädigung (ALE)

Anspruch auf ALE entstet nach einer dem Einkommen angepasster Wartezeit, die an dem Tag beginnt, an dem sämtliche Anspurchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wartezeiten gelten nicht also bezogene Taggelder -> wie dies bei Sperrtagen der Fall ist.

Anspurchsvoraussetzung für ALE

  • ganz oder teilweise Arbeitslos
  • einen anrechenbaren Arbeitausfall erleiden
  • in CH wohnen
  • oblig. Schulzeit zurückgelegt haben, jedoch das ordtl. Pensionsalter noch nicht erreicht haben und auch keine Alterrente beziehen (Vorbezug)
  • Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung befreit sind.
  • Vermittlungsfähig sind
  • Kontrollvorschriften erfüllt haben.

Rahmenfrist

AVIG kennt für den Leistungsbezug und die Beitragszeit grundsätzlich die 2-jährige Rahmenfrist.

Rahmenfirst für den Bezug beginnt mit dem 1. Tag an dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Rahmenfirst für die Beitragszeit beginnt 2 Jahre vor diesem Tag. î

Erfüllung der Beitragszeit

Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist währen min. 12 vollen Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Arbeitsunterbrüche infolge Militär-, Zivil-, Zivildienst, KH Unfall oder Mutterschaft werden als Beitragszeit angerechnet.

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(ohne Arbeitsverhältinis)

Von der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfirst für die Beitragszeit während mehr als insgesamt 12 Mt. aus folgenden Gründen nicht in einem Arbeistverhältnis standen:

  • Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung sofern min. 10 Jahre Wohnistz in CH hatten
  • KH, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in CH hatten
  • Aufenthalt in CH Haft- o. Arbeitsanstallt
  • Wideraufnahme iner unselbständigen Arbeit aufgrund wirtschaft. Notlag wegen Trennung oder Scheidung, Tod oder Invalidiäti oder Wegfall der IV-Rente
  • CH oder Niedergelassene Ausländer, welche nach einem Auslandaufenthalt ausserhalb der Eu-/EFTA-Staates von über 1 Jahr in CH zurückkehren (im Ausland gearbeitet haben)

Vermittlungsfähig

  • bereit
  • in der Lage
  • berechtigt

Sein, zumutbare Arbeit aufzunehmen.

in Falle von KH (nicht vermittelbar) -> Taggelder während total 44 Tagen innerhalb der Rahmenfrist wobei max. 30 Taggelder aufeinanderfolgend.

Entschädigung

ALE wird als Taggeld ausgerichtet. -> 5 Tage pro Woche.
dass heisst versicherter Verdienst wird durch 21.7 gerechnet, damit wir das Taggeld erhalten
(52 Wochen x 5 Tage : 12 Monate = 21.7)

 

Höhe des Taggeldes

Volles Taggeld entsprich 80 % des versicherten Verdienste.

70 %  erhalten VN die :
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben
- ein Taggeld erreichen das mehr als 140.- pro Tag beträgt.

Zusätzlich werden bei Anspruchsberechtigen Kinder- und Ausbildungszulagen gewährt.
Höhe jeweils nach Kt. FamZG

Höchstbetrag des versicherten Verdiestes -> CHF 126'000.- das enpricht 10'500.- pro Monat.

Anzahl Taggelder

90 / 200 / 260 / 400 -> ist von den Beitragszeiten anbhängig und somit aneinander gekoppelt

Personen welche 55 Jahre und älter sind, sowie IV- & UV-Renter haben Anspruch auf 520 Taggeldder (alle mit min. 22 Beitragsmonaten)

Frauen ab 60 und Männer ab 61 Jahren erhalten zusätzlich 120 Taggelder und die Rahmenfrist wird von 2 auf 4 Jahre verlängert. Mit Zwischenverdienst ist es somit möglich bis zum ordt. Rentenalter ALE zu beziehen.

 

Abzüge

Auf den ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen werden die Sozialverischerungsbeitrage für die AHV / IV / EO, die SUV Aund BV (Risikoteil auf Korrdinietem Lohn) abegzogen.

Sanktionen

Wenn VN Schadenminderungspflicht ungenügend oder nicht nachkommt.
-> Spertage / Einstellungstage
je nach leichtem, mittleren oder schweren Verschulden bemessen. Max. 60 Einstelltage

 

Kurzarbeitsenschädigung (KAE)

Vorübergehende oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei Vertragsbeziehung estehen bleibt.

Wird ausbezhalt wenn Arbeitszeit um min 10 % verkürzt wird.

Damit bietet ALV dem AG eine Alternative zu dorhenden Entlassungen

80 % des verdienstausfalls (max. 10'500.-)

AG muss AN während Kurzarbeit die vollen Soz. Vers. Beiträge bezahlen.

Innerhalb von 2 Jahren wärend max. 12 Monaten.

Durch aktuelle Wirtschaftskriste hat BR im 2009 Dauer verlängert.

Schlechtwetterentschädigung (SWE)

Lohnersatz bei Wetterbedingter Arbeitsausfällen bei:

  • Hoch- & Tiefbau, Zimmerei
  • Sand- & Kiesgewinnung
  • Gleise- & Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen
  • Berufsfischeri

80 %  des anrechenbaren Verdienstausfalls
AG muss volle Soz. Vers. Beiträge zahlen

Innerhalb von 2 Jahren max. 6 Mt.

KAE & SWE zusammen max. 12 Monate.

Insolvenzentschädigung

Deckt das Risiko von Zahlungsunfähigen AG ab.

Der Anspruch ensteht wenn AG in Konkurs geraten ist oder AN für Lohnforderungen ein Päfndungsbegehren gegen den AG gestellt hat.

Deckt Lohnforderung der letzten 4 Mt. zu 100 %  bis max 10'500.- pro Mt. ab.

Versichert lediglich Lohnforderungen für geleistete Arbeiten bis längstens zur Konkurseröffnung -> danach gelten AN als Arbeitslos und haben Anspruch auf ALE

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Auch bei der ALV gilt der Grundsatz -> Arbeit bzw. Wiedereingliederung vor Entschädigung. Dazu folgende Massnahmen:

  • Kurse
  • Einarbeitungszuschüsse
  • Ausbildungszuschüsse
  • Pendlerkosten
  • Förderung der selbst. Erwerbstätigkeit
  • Programme zur Vorübergehenden Beschäftigungen

-> Aufgaben des RAV's

Organisation

Mit Druchführung sind folgende Organe beauftragt:
- AG
- AHV-Ausgleichskasse
- regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
- kant. Arbeitslossenkassen sowie die Verbandskassen

Finanzierung, inkl. Beitragspflicht

Finanzierung der ALV -> Ausgabeumlageverfahren

Beiträge:
- VN
- AG
- Zinsen des Arbeistlosenfonds

AN & AG paritär 1.1 % bis max. eines Einkommens von 126'000.- pro Jahr

Ab Einkommen von 126'001 - 315'00.- zusätzlich 0.5 % -> das Kaderprozent / Solidaritäts % !!!