BF01-03 Recht "Grundlagen" Hauswart

Höhere Fachschule für Anlagenunterhalt & Bewirtschaftung Hauswartschule

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Kartei Details

Karten 76
Lernende 159
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 28.12.2014 / 30.08.2024
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Was und wie muss ein Vertrag erfüllt werden?

Leistung im Vertrag muss erfüllt werden und zwar einwandfrei.

Wo muss Vertrag erfüllt werden?

Geldschulden sind Bringschulden; Zahlung am Ort des Gläubigers.
Stückschulden sind dort zu erfüllen wo sie sich beim Vertragsabschluss befunden haben.
Stückschulden (Spezialschulden); Die geschuldete Sache steht individuell fest. 

Wann muss Leistung erfüllt werden?

Eine Leistung kann sofort erfüllt und verlangt werden.

Vorschriften bei einzelnen Vertragsverhältnissen wie Miet und Arbeitsvertrag. Ohne entsprechende Regelung gilt OR Art 71.

Verzug Vertragserfüllung: Rechtsfolgen?

Schadenersatzpflicht des Schuldners.
Verzugszins bei Geldschulden. 
Wahlrecht des Gläubigers bei zweiseitigen Verträgen, auch wenn kein Verschulden des Schuldners vorliegt. 

Damit Rechtsfolgen eintreten hat Gläubiger zu beachten: 

Der Gläubiger kann auf erfüllen, Schadenersatz für Verspätung verlangen oder nachträgliche Leistung verzichten und Schadenersatz verlangen wegen Nichterfüllen oder Vertragsrückstritt. 

  • Schuldner zuerst mahnen, zu Leistung auffordern (ausser bei Verfalltagsdatum).
  • Er muss Schuldner angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ermöglichen.

Verjährung 

Verjährung = Zeitablauf. Gläubiger kann Durchsetzung der Forderung nicht mehr gegen Willen des Schuldners erzwingen.  
Schuld bleibt trotzdem bestehen sowie Pflicht zur Leistung. Verjährung ist kein eigentlicher Erlöschungsgrund. Schuld kann aber mit Rechtsmitteln (Klage, Betreibung) nicht mehr geltend gemacht werden. Schuldner muss Verjährung selbst geltend machen. Im Prozess erfolgt die Geltendmachung durch die Verjährungseinrede, im Betreibungsverfahren durch den Rechtsvorschlag.

Verjährungsfristen

Ausser Verlustscheinforderung, Grundpfandforderung erlöschen alle Forderungen. 
Verjährungsfristen: 
1 Jahr Forderungen aus unerlaubter Handlung (Haftpflichtforderungen) und aus ungerechtfertigter Bereicherung.
5 Jahre für periodische Leistungen wie Mietzinsforderungen und gewisse Lohn- und Preisforderungen. 

Kaufvertrag

Kaufvertrag: gegenseitige geäusserte Willensäußerung durch zwei oder mehrere Parteien.

Beim Kaufvertrag entstehen 2 Obligationen

Sachobligation: 
Käufer hat das Recht auf Übergabe der Sache.
Verkäufer hat die Pflicht zur Übergabe der Sache. 
Geldobligation: 
Käufer hat das Recht auf Zahlung des Kaufpreises. 
Verkäufer hat die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. 

Arten von Kaufverträgen

Fahrniskauf = Kaufvertrag über eine bewegliche Sache. 
Grundstückkauf = Kaufvertrag über eine unbewegliche Sache. 

Rechte und Pflichten Vertragsparteien

Was des Verkäufers Pflicht, ist des Käufers Recht. 
Was des Käufers Pflicht, ist des Verkäufers Recht.

Pflichten des Verkäufers: 
Rechte des Käufers:

Pflichten des Verkäufers:
Übergabe des Kaufgegenstandes.
Erfüllung am richtigen Ort.
Erfüllung zur richtigen Zeit.

Rechte des Käufers:
Übergabe des Kaufgegenstandes. 
Erfüllung am richtigen Ort. 
Erfüllung zur richtigen Zeit.

Pflichten des Käufers: 
Rechte des Verkäufers:

Pflichten des Käufers:
Zahlung des Kaufpreises
Erfüllung am richtigen Ort
Erfüllung zur richtigen Zeit
Annahme des Kaufgegenstandes

Rechte des Verkäufers:
Zahlung des Kaufpreises 
Erfüllung am richtigen Ort 
Erfüllung zur richtigen Zeit 
Annahme des Kaufgegenstandes

Fahrniskauf

Vertragsabschluss:

  • Formloser Vertrag = im Selbstbedienungsladen etwas aus dem Gestell nehmen und an der Kasse bezahlen. 
  • Kaufvertrag auf dem Korrespondenzweg = Verkäufer unterbreitet dem Käufer ein Angebot für den Kauf des Gegenstandes. Käufer bestellt Gegenstand schriftlich. 
  • Kaufvertrag durch vorgedruckte Vertragsformulare = Kauf mit gleichem Inhalt abgeschlossen wird. Vorgedruckter Vertrag.

Fahrniskauf: Fehlen Vertragsvereinbarungen so ergänzen folgende 4 Gesetzesanordnungen den Vertrag.

Übergangszeitpunkt: sofort, bei Vertragsabschluss 
Zahlungstermin: sofort, bei Vertragsabschluss 
Transportkosten: Bezahlung durch den Käufer (einschliesslich Verpackung) 
Garantiedauer: Haftung des Verkäufers für Mängel bis ein Jahr nach Übergabe.

Fahrniskauf: Übergang von Nutzen und Gefahr

Käufer muss Kaufpreis auch dann bezahlen wenn zwischen Übergabe durch Zufall die Ware verloren geht oder beschädigt wird. 
Beim Kauf von Kunstgegenständen Käufer kann Nutzen geltend machen wenn die Sache zwischen Vertragsabschluss und Übergabe Früchte und Erträge aufgewertet wird. 
Beim Kauf einer Gattungssache (eine in der gleichen Qualität und Art zahlreich verfügbaren Sache) 
Nutzen und Gefahr erst wenn die Ware von anderer ausgeschieden wird (Kartoffeln) 

Fahrniskauf: Vertragsverletzungen

Annahmeverzug
Übergabeverzug (Lieferungsverzug)
Übergabe mangelhafter Sache  
Zahlungsverzug

Mietvertrag (Begriff und Form)

Mieter: Bezahlung eines Mietzinses 
Vermieter: Überlassung einer Sache zum Gebrauch 
Miete ist ein Dauerschuldverhältnis (Vertrag wird nicht in einem einzigen Vorgang erfüllt) 

OR Rechte und Pflichten Mietvertrag

Wichtige Pflichten des Vermieters:

  • Übergabe Mietsache in vertragsmäßigem Zustand bei Mietantritt.
  • Unterhalt der Mietsache während der Vertragsdauer. 
  • Tragung der Lasten und Abgaben, die mit der Mietsache zusammenhängen. 
  • Duldung der Weitervermietung der Mietsache (wenn dem Vermieter dadurch keine Nachteile entstehen).

OR Rechte und Pflichten Mietvertrag

Wichtige Pflichten des Mieters:

  • Zahlung des vereinbarten Mietzinses 
  • Sorgfältige Behandlung 
  • Übernahme der Kosten für Reinigung und Reparaturen 
  • Duldung der Vornahme dringender Renovationsarbeiten während Mietzeit 
  • Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Mietzeit

Gründe der Auflösung eines Mietvertrages?

  • Auf bestimmte Zeit abgeschlossen. 
  • Auf unbestimmte Zeit können beide Parteien Mietverhältnis auflösen. 
  • Wenn keine Abmachungen im Vertrag bestimmt so gelten die Fristen des OR. 
  • Wohnungen auf ortsübliche Termine oder auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer. 
  • Geschäftsräume 6 Monate oder auf ortsübliche Termine oder auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer. 

Auflösung Mietvertrages

Ausserordentliche Kündigung:

Gründe welche die Vertragserfüllung für beide Parteien unzumutbar machen. 

  • Konkurs des Mieters 
  • Tod des Mieters 

Kündigung muss von beiden Parteien schriftlich erfolgen. Seiten des Vermieters muss schriftlich mit Formular des Kantones erfolgen. 
Dient Wohnung einer Familie braucht es ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners. 
Kündigungsfrist gilt nur dann als eingehalten wenn vor Frist die Kündigung eingeht.

Arbeitsvertrag Grundlagen

 

Einzelarbeitsvertrag 
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 
Lehrvertrag (BBG) 
öffentliche Hand als Arbeitgeber Bund und Kantone (nicht den OR Normen unterworfen)

Arbeitsvertrag: Pflichten des Arbeitnehmers

  • Persönliche Arbeitsleistung 
  • Sorgfaltspflicht 
  • Treuepflicht 
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht 
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers 
  • Übernahme von Überstunden 
  • Haftung des Arbeitnehmers 

Arbeitsvertrag: Pflichten des Arbeitgebers 

  • Lohnzahlung 
  • eventuell Gratifikation 
  • Spesenvergütung 
  • Bereitstellung notwendige Arbeitsgeräte 
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers 
  • Freizeit und Ferien 
  • Arbeitszeugnis 
  • Personalvorsorge, Freizügigkeitsleistung 
  • eventuell Abgangsentschädigung

Arbeitsvertrag Kündigung

  • Ordentliche Kündigung
  • Missbräuchliche Kündigung
  • Kündigung zur Unzeit
  • Fristlose Kündigung
  • Konkurrenzverbot 

Ordentliche Kündigung (Fristen)

Kündigungsfristen während der Probezeit jederzeit 7 Tage Kündigungsfrist 
im ersten Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats,
im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats, 
ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats.

Missbräuchliche Kündigung OR336

  • Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft (zB Nationalität, Rasse, Religion, Familienstand, Homosexualität, Alter usf.)
  • Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte (zB politische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Interessen)
  • Kündigung zur Vereitelung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (zB zur Vereitelung kurz bevorstehender Sondervergütungen wie Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke oder Abgangsentschädigungen)
  • Rachekündigung (OR 336 Abs. 1 lit. d und GlG 10)
  • Kündigung wegen Militärdienstes oder einer anderen nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (OR 336 Abs. 1 lit. e)
  • Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit (OR 336 Abs. 2 lit. a)
  • Kündigung wegen der Amtsführung als gewählter Arbeitnehmervertreter (OR 336 Abs. 2 lit. b)
  • Kündigung aus zwei oder mehreren Gründen, von denen einer missbräuchlich ist. 

Kündigung zur Unzeit (Sperrfristtatbestände)

  • Schweizerischer obligatorischer Militärdienst, Zivildienst, Militärischer Frauendienst oder Rotkreuzdienst von mehr als 12 Tagen (von 4 Wochen vorher bis 4 Wochen nachher)
  • Krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während einer vom Dienstalter abhängigen beschränkten Zeit (Die Sperrfrist beträgt im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage; zur Unverschuldetheit: Es gelten die Grundsätze wie bei der Lohnfortzahlungspflicht; nur grobes Verschulden schliesst die Sperrfrist von OR 336c Abs. 1 lit. b aus; Höchstdauer der Sperrfrist für das ganze Jahr: Berechnung für jede einzelne Krankheit und jeden einzelnen Unfall [sog. „Einzelkredit“; die Theorie des sog. „Gesamtkredits“ wird vom Bundesgericht abgelehnt [BGE 120 II 24])
  • Schwangerschaft und Niederkunft (während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft)
  • Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland (Voraussetzung: Arbeitgeber musste der Dienstleistung zugestimmt haben; Sperrfrist: Dauer des Auslandaufenthalts)
  • Vertretung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers während Militärdienst oder ähnlichen Dienstleistungen (Voraussetzungen und Sperrfrist: hier für den Arbeitnehmer gleich wie für den Arbeitgeber)

Fristlose Kündigung

Umstände, die eine fristlose Kündigung erlauben:

  • Besonders schwere Verfehlungen
  • Weniger schwere Verfehlungen, die trotz Verwarnung wiederholt begangen werden
  • Fehlverhalten, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstören oder tiefgreifend erschüttern

Konkurrenzverbot 

Voraussetzungen Konkurrenzverbot:

  • schriftliche Vereinbarungen 
  • Einblick in Kundenkreis 
  • erhebliche Schädigung des früheren Arbeitsgeber durch Verwendung erlangter Kenntnisse 
  • Beschränkungen nach Ort, Zeit und Gegenstand

Konkurrenzverbot (Pflicht bei Verstoss dagegen)

  • Schadenersatz 
  • Konventionalstrafe 
  • Realerfüllung Konventionalstrafe + Schadenersatz 

Werkvertrag Begriff, 4 Beispiele

  • Bau 
  • Herstellung 
  • Design 
  • Programmierung

 

Ist kein Werkvertrag, 3 Beispiele

  • Behandlung beim Zahnarzt 
  • Verwaltung Liegenschaft 
  • Bauleitung 

Auftrag.

Pflichten des Beauftragten: 

  • Ausführung der übernommenen Angelegenheit 
  • Persönliches Tätigwerden 
  • Pflicht, Weisungen des Auftragsgeber zu befolgen Treuepflicht 
  • Rechenschaft und Ablieferungspflicht 
  • Sorgfaltspflicht 

Auftrag. 

Pflichten des Auftraggebers:

  • Auslagen und Verwendungsersatz 
  • Pflicht zur Befreiung von eingegangenen Verpflichtungen 
  • Schadenersatzpflicht bei unentgeltlichem Auftrag oder Verschulden des Auftraggebers 
  • Verjährungsfrist