Arbeitsrecht 4 - Die Pflichten des Arbeitgebers

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Lohnzahlungspflicht, Lohnfortzahlungsplficht, Fürsorgepflichten, Ferien & Freizeit, Arbeitszeugnis

Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Lohnzahlungspflicht, Lohnfortzahlungsplficht, Fürsorgepflichten, Ferien & Freizeit, Arbeitszeugnis


Fichier Détails

Cartes-fiches 89
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 13.04.2016 / 19.06.2024
Lien de web
https://card2brain.ch/box/arbeitsrecht_4_die_pflichten_des_arbeitgebers
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/arbeitsrecht_4_die_pflichten_des_arbeitgebers/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

81. Welche Informationen kommen beim Vollzeugnis dazu (im Vergleich zu einer Arbeitsbestätigung)?

Arbeitsbestätigung:

  • Bestand des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

Arbeitszeugnis:

  • Beurteilung der Qualität der Arbeit
  • Berurteilung des Verhaltens am Arbeitsplatz

82. Welche Grundsätze hat der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu berücksichtigen?

Arbeitszeugnis muss

  • wahr
  • wohlwollend
  • vollständig
  • klar und präzise

sein.

83. Wie kann der Arbeitnehmer vorgehen, wenn er mit einem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist?

  • Schlichtungsverfahren: notwendig (ZPO 197)
  • Klagevoraussetzungen:
    • Inhalt unwahr
    • Inhalt unvollständig
    • Inhalt zweideutig (unpräzise)
  • örtliche Zuständigkeit: Wohnsitz/Sitz d. Beklagten oder Arbeitsort (ZPO 34)
  • sachliche Zuständigkeit (ZH): Bezirksgericht als Einzel-/Kollegialgericht; ab 15'000.- Zuständigkeit Kollegialgericht auf Antrag einer Partei (ZPO 243 I i.V.m. GOG 25 resp. ZPO 219 i.V.m. GOG 20 I a)
  • Besonderes:
    • Keine Gerichtskosten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (ZPO 114 lit. c) aber Parteientschädigung
    • Faustregel Streitwert: Ausstellung Zugnis = 1 Monatslohn; Zeugnisänderung: ½ Monatslohn; Arbeitsbestätigung: Fr. 500.-. 

84. Was versteht man unter einem Gefälligkeitszeugnis?

Unwahres Zeugnis, das negative Punkte nicht enthält oder positive Punkte zu stark gewichtet. Der Aussteller kann schadenersatzpflichtig werden.

pro memoria:

Im Privatrechtsverhältnis ist eine Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR abzustützen. Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung stellt bei der Haftung für Rat und Auskunft auf die Rechtsfigur der Vertrauenshaftung ab, welche zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt wird.

85. Was versteht man unter dem Truckverbot?

OR 323b III:

Verbot, dem Arbeitnehmer Vorschriften über die Verwendung des Lohns zu machen

Beispiel:

verboten: Arbeitgeber schreibt dem Arbeitnehmer vor, dass pro Quartal min. Fr. 500.- für Kleidungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers zu erwerben sind.

86. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm eine Kaution stellt?

OR 330

Ja, um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitnehmer abzusichern.

Der Lohnrückbehalt nach OR 323a gilt als Kaution i.S.v. OR 330.

87. Was ist bei einer Kaution durch den Arbeitnehmer zu beachten?

  • Sachenrechtlich führt die Kautionsstellung zu einem Pfandrecht. 
  • Die Kaution muss von den Parteien vertraglich vereinbart werden.
  • Keine Begrenzung in der Höhe (anders beim Lohnrückbehalt)
  • Die Kaution (Geld/Sachen) ist vom Vermögen des Arbeitgebers separat aufzubewahren
  • Im Konkurs:
    • Kaution/Arbeitgebervermögen getrennt: Arbeitnehmer kann die Rückgabe verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis (OR 330 IV)
    • Kaution/Arbeitgebervermögen nicht getrennt: Arbeitnehmer muss Forderung im Konkurs geltend machen (SchKG 219 IV abis; 1. Klasse)

88. Was beinhaltet die Informationspflicht des Arbeitgebers?

OR 330b:

Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die wichtigsten Inahlte des Arbeitsvertrages schriftlich bestätigen:

  • Personalien
  • Beginn des arbeitsverhältnisses
  • Funktion des Arbeitnehmers
  • Lohn
  • Arbeitszeit

Die monatliche Lohnabrechnung (OR 323b I) ist im weitesten Sinne auch Teil der Informationspflicht des Arbeitgebers.

89. Welche Massnahmen kann der Arbeitnehmer ergreifen, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt?

  • Nachfrist für Zahlung
  • Arbeitsleistung verweigern
  • (fristlos) Kündigen (OR 337/337a)