Kaufvertrag

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Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Naturkunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 12.11.2025 / 12.11.2025
Weblink
https://card2brain.ch/cards/20251112_kaufvertrag
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Um was für einen Vertragstyp handelt es sich bei einem Kaufvertrag?

Art. 184 ff. OR

Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig vollkommener Vertrag, ein Verpflichtungsgeschäft.

Was sind die Hauptpflichten von Verkäufer und Käufer?

Durch den Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.

Der Käufer verpflichtet, sich dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und zur Annahme des Kaufgegenstands

 

Was kann alles Kaufgegenstand sein? (objektiv wesentlicher Vertragspunkt = essentialia negotii)

Kaufgegenstand können sein: 

  • bewegliche und unbewegliche Sachen wie Fahrnis, Grundstücke und Tiere (ZGB 641a)
  • unkörperliche Sachen: Naturkärfte wie Strom, Wasser und Gas (ZGB 713)
  • dingliche und relative Rechte wie Dienstbarkeiten, Immaterialgüterrechte, Forderungen, Beteiligungen an Personengesellschaften
  • sonstige Wirtschaftsgüter wie Produktions- & Geschäftsgeheimnisse, Goodwill, Kundenkartei oder Informationen
  • fremde oder zukünftige Sachen wie z.B. bauendes Haus, zu begründendes Stockwerkeigentum

Der Kaufgegenstand kann mehrere Sachen (sog. Sachgesamtheiten wie z.B. Bibliothek, Warenlager, Hausrat des Verstorbenen, Taschenuhrsammlung) oder mehrere Rechte (sog. Rechtsgesamtheiten wie z.B. ein Vermögen, die Erbschaft) umfassen. Obwohl Kaufgegenstand die Gesahtheit der Sachen bzw. Rechte ist, hat nach dem Spezialitätenprinzip die Eigentumsverschaffung für jede einzelne Sache bzw. Recht gesondert in der entsprechenden Verfügungsform zu erfolgen. 

Der Kaufgegenstand muss bestimmt oder im Erfüllungszeitpunkt hinreichend bestimmbar sein.

Merke: höchstpersönliche Rechte können nicht Kaufgegenstand sein! (z.B. Erbanspruch)

Was ist beim Kaufpreis zu beachten? (objektiv wesentlicher Vertragspunkt = essentialia negotii)

Der Kaufpreis muss in Geld, in CHF oder fremder Währung, gleistet werden. Die Geldzahlung kann je nach Vereinbarung in bar, mittels Check, Kreditkare, Banküberweisung, WIR, Bitcoin etc. erfolgen. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, andernfalls handelt es sich um einen Tausch (OR 237).

Die Preishöhe ist unter dem Vorbehalt der Sittenwidrigkeit (OR 20 I) und Übervorteilung (OR 21) frei vereinbar

Der Kaufpreis muss nicht genau bestimmt sein, genügend ist die objektive Bestimmbarkeit nach den Umständen im Zeitpunkt der Erfüllung (OR 184 III). 

Welche Erscheinungsformen des Kaufvertrags gibt es? 

(siehe Schema S. 38)

Formvorschriften des Kaufvertrags?

Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei abschliessbar und bedarf zu seiner Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR 11) oder von den Parteien vereinbart wurde. 

Öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für:

  • Grundstückkaufvertrag (OR 216 I);
  • Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag (OR 216 II bzw. OR 22);
  • Vertrag zur Begründung eines Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechts (bestimmter Kaufpreis) an einem Grundstück (OR 261 II)

Qualifizierte Schriftlichkeit ist für den Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.) gefordert.

Einfache Schriftlichkeit ist für den Vertrag eines unlimitieren Vorkaufsrechts an einem Grundstück vorgeschrieben, wenn der Kaufpreis nicht zum Vorus bestimmt ist (OR 216 III).

Wann gilt ein Kaufvertrag als nichtig?

Ein Kaufvertrag mit unmöglichem, widerrechtlichen oder sittenwidrigem Inhalt ist nach OR 20 I und 19 nichtig. 

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Kaufgegenstand zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht mehr oder überhaupt nie existiert hat. Ursprüngliche Unmöglichkeit nach OR 20 ist nur beim Spezieskauf, nicht aber beim Gattungskauf oder beim Rechtskauf (Forderung, Patent) möglich. 

Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn der Kaufvertrag gegen ein gesetzliche Norm verstösst. 

  • Kauf eines Grundstück durch Person im Ausland ohne Bewilligung (BewG 26 i.V.m. 2 I)
  • Kauf von Betäubungsmitteln, Diebesgut oder veruntreuten Gegenständen (Hehlerei)
  • Verkauf / Ausfuhr von Kriegsmaterial ohne Bewilligung
  • Aus dem Verbot des Verkaufs nach Ladenschluss folgt nicht die Nichtigkeit eines nach Ladenschluss getäigten Kaufes.
  • Verkauf einer Arztpraxis mit der Patientenkartei ist nicht nichtig, sofern Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gewahrt wird
  • Verkauf einer fremden Sache ist nicht widerrechtlich 

Sittenwidrig kann der Kaufvertrag sein, weil der Kaufgegenstand oder die Umstände des Kaufvertragsschlusses i.S.v. OR 19 anstössig sind. 

Fragen der Vertragserfüllung: Was versteht man unter Nutzen und Gefahr?

Die Gefahrentragung spricht sich über die Frage aus, wer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Sache ab Vertragsschluss bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt trägt. 

Unterschieden wird:

  • die Preisgefahr;
  • die Sachleistungsgefahr;
  • die Sachgefahr

In OR 185 ist nur die Presigefahr geregelt. Mit der Preisgefahr geht stillschweigend auch die Sachleistungsgefahr über.

 

Fragen der Vertragserfüllung: Wann gehen Nutzen & Gefahr beim Fahrniskauf auf den Käufer über?

Der Grundsatz ist, dass Nutzen und Gefahr der Sache (Speziesware) mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer übergeht (OR 185 I). Handelt es sich um eine Gattungsware, so muss sie überdies ausgeschieden und wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein (OR 185 II).

Die Verschlechterung oder der Untergang der Sache muss zufällig (Zufall, höhere Gewalt, Handlungen Dritter) und nicht durch Verschulden des Verkäufers erfolgt sein. 

Fragen der Vertragserfüllung: Wann gehen Nutzen & Gefahr beim Grundstückkauf auf den Käufer über?

Beim Grundstückkauf gehen Nutzen & Gefahr erst im Zeitpunkt der vereinbarten Übernahme des Grundstücks auf den Käufer über (OR 220).

Fragen der Vertragserfüllung: Was sind die 5 Erfüllungsfragen (Modalitäten)?

  • Wer soll Leisten? Person des Leistenden
  • Wem soll geleistet werden? Person des Leistungsempfänger
  • Wo soll geleistet werden? Ort der Erfüllung (OR 74)
  • Wann soll geleistet werden? Zeit der Erfüllung (OR 75)
  • Was soll geleistet werden? Gegenstand der Erfüllung

Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts?

Art. 715 ZGB

Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung beim Kauf einer beweglichen Sache, wonach der Verkäufer Eigentümer bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, obwohl der Käufer die Sache schon besitzt.

Er schützt also den Verkäufer beim Kreditkauf oder Abzahlungsvertrag (KKG 9, 11 f.).

Der Vorbehalt muss zur Gültigkeit im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Erwerbers (vom Betreibungsamt geführt) vor oder nach Sachübergabe, jedoch spätestens vor der Pfändung bzw. Konkurseröffnung eingetragen sein (konsitutive Wirkung).

Wirkungen:

  • Verkäufer bleibt Eigentümer, bis der Preis voll bezahlt ist.
  • Käufer hat den Besitz und darf die Sache gebrauchen
  • Gefahr des Untergangs (z.B. Diebstahl, Brand) geht trotzdem mit der Übergabe über (Art. 185 OR).
  • Käufer kann Sache nicht gültig weiterverkaufen, ausser ein Dritter erwirbt sie gutgläubig (Art. 714 Abs. 2, Art. 933 ZGB).
  • Beim Zahlungsverzug kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen (Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB).

Was sind die Nebenpflichten des Verkäufers?

Die Nebenpflichten des Verkäufers beruhen auf Vereinbarung, Treu & Glauben (ZGB 2) oder Gesetz. Der Verkäufer ist nach Treu & Glauben verpflichtet, alles zu tun, damit der Käufer den Kaufgegenstand wie versprochen erhält. Er ist verpflichtet: 

  • Zur Ausseronderung der Sache beim Gattungskauf (Messen, Wägen; OR 188);
  • zur Verpackung der Kaufsache;
  • zur sorgfältigen Behandlung, Aufbewahrung und Verwahrung derselben;
  • Zum Abschluss einer Versicherung (sofern üblich);
  • als Fachmann zur Aufklärung

Beim Verseundungs- und Fernkauf trifft ihn die Nebenpflicht für:

  • die geeignete Verpackung; 
  • Weisungen in Bezug auf den Transport;
  • Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

Merke: Für den Transport selbst haftet nur der Verkäufer. Spediteur oder Frachtführer sind seine Hilfspersonen (OR 101). Die Verletzung von Nebenpflichten macht den Verkäufer nach OR 97 schadenersatzpflichtig.

Der Verkäufer trägt die Kosten für die Versendung bei der Frankolieferung (OR 189 II).

Vorgehen, wenn der Verkäufer in Verzug kommt?

Der Verkäufer kommt nach den allg. Regeln (OR 102 ff.) bei verspäteter Lieferung in Verzug:

  • mit Mahnung durch den Käufer, wenn kein bestimmter Erfüllungszeitpunkt vereinbart ist (sog. Mahngeschäft)
  • ohne Manhung, wenn ein bestmmter Verfalltag vereinbart ist (sog. Verfalltags- bzw. Fixgeschäft)

Sodann hat der Käufer dem Verkäufer sowohl beim Mahn- als auch beim Verfalltagsgeschäft eine Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist entfällt beim relativen Fixgeschäft. 

Der Käufer kann nach unbenützer Nachfrist eines der 3 Wahlrechte ausüben:

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