Allgemeinbildung

Regeln / Rechte

Regeln / Rechte


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 12.11.2025 / 12.11.2025
Weblink
https://card2brain.ch/cards/20251112_allgemeinbildung_y5C8
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20251112_allgemeinbildung_y5C8/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Urteilsfähige Minderjährige sind beschränkt handlungsunfähig. Sie dürfen z. B. mit ihrem Einkommen Kaufverträge abschliessen.

Handlungsunfähigkeit (ZGB 17/18)

Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (ZGB 398). Urteilsunfähig respektive nicht urteilsfähig sind alle Personen, die wegen ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Alkoholrausch, Drogenrausch, Schlafwandel oder Schock unfähig sind.

Urteilsfähigkeit (ZGB 16)

Gute Kopf. Vernunftgemäss zu handeln.

Religiöse Erziehung (ZGB 303)

Wer das 16. Altersjahr vollendet hat, entscheidet selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

Vollkährigkeit (ZGB 14/94)

Wer das 18. Altersjahr vollendet hat.

Handlungsfähigkeit (ZGB 12/13)

Eine urteilsfähige, volljährige Person ist somit selbstständig, von den Eltern unabhängig und kann in eigener Verantwortung z. B. Verträge abschliessen (Vertragsfähigkeit).

Rechtsfähigkeit (ZGB 11)

Rechtsfähig sind alle Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Geisteszustand. (Tiere sind nicht rechtsfähig)

Juristische Personen

Juristische Personen sind keine Menschen, sondern Verbindungen von mehreren Personen (z. B. Vereine, Aktiengesellschaften.) Rechtlich gesehen, sind dies neue, eigenständige Personen. Sie handeln durch ihre Organe (z. B. beim Verein der Vorstand, bei einer Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat)

Natürliche Personen

Natürliche Personen sind Menschen mit Geschlecht und Alter. Sie können grundsätzlich ihre Handlungen beurteilen, frei entscheiden und selbst handeln. Die Ausübung ihrer Rechte ist vom Alter abhängig.

Gerichtliches Ermessen (ZGB 4)

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Beweislast (ZGB 8)

Aus diesem Grund ist es wichtig, rechtzeitig Beweisstücke zu sammeln und aufzubewahren. Viele Rechtsverletzungen können nicht geahndet werden, weil die Beweise fehlen.

Treu und Glauben (ZGB 2)

  • 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
     
  • 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf Diskrimierung, Rassismus, Asozial usw..

Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Zivilprozess

Wenn zwei Parteien Probleme wegen eines Vertrags haben, wird das in einem Zivilprozess geregelt. Der Kläger klagt gegen den Beklagten. Am Ende entscheidet die Richterin oder der Richter aufgrund des ZGB und OR, wer nun Recht hat.

Privates Recht oder Zivilrecht

Die beteiligten Bürger sind bezüglich ihrer Rechte und Pflichten einander gleichgestelt.

  • Zivilgesetzbuch (ZGB)
    • Personenrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Sachenrecht
  • Obligationenrecht (OR)
    • Vertragsrecht

Strafprozess

Strafprozess ein Prozess, bei dem die Strafe für eine Straftat bestimmt wird.

Wenn ich das öffentliche Recht verletze, indem ich z. B. eine strafbare Handlung begehe, klagt mich der Staat via Staatsanwalt in einem Strafprozess an.

Rechtsordnung

Unsere Rechtsordnung gliedert sich in zwei Hauptgruppen, in das öffentliche und das private Recht.

Öffentliches Recht

Übergeordneten Staat und den untergeordneten Bürgerinnen und Bürgern.

Das öffentliche Recht ist z. B. geregelt:

  • Bundesverfassung/BV
  • Schweizerischen Strafgesetzbuch/StGB
  • Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz/SchKG

Sitte und Moral

  • Recht (Durch den Staat aufgestellte Vorschriften, welche das Zusammenleben der Menschen regeln)
    <z.B. Schulordnung, Strassenverkehrsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht usw...>Kann vom Staat erzwungen werden.
  • Sitte (Überlieferte Verhaltensiweisen und Werte, nach denen sich Menschen richten)
    <z.B. Tischsitten, Anstandsregeln, Umgangsformen usw...> Kann vom Staat nicht erzwungen werden.
  • Brauch (Gewohnheitsmässige Handlungen und Rituale) <z.B. Silvesterchlausen, Sechseläuten, Kinderfest usw...> Kann vom Staat nicht erzwungen werden.
  • Moral (Gesinnung respektive innere Einstellung) <z.B. Welche Einstellung habe ich gegenüber menschlichem oder tierischem Leben? Wie gehe ich mit fremdem Eigentum um?> Kann vom Staat nicht erzwungen werden.

Gebote und Verbote, Strafen

  • Gebote und Verbote erlassen (z. B. Strassenverkehrsgesetz)
  • Strafen verhängt (z. B. Bussen, Gefängnis)

Rechte und Pflichten

  • verleihen Rechte (z. B. Meinungs - und Informationsfreiheit
  • auferlegen aber auch Pflichten (z. B. Steuerpflicht)

Rechtsordnung / Rechtsnormen

Regeln enthalten Vorschriften für das Verhalten der Menschen.

Lernen