Grundzüge des Rechts

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich


Kartei Details

Karten 265
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.08.2025 / 11.08.2025
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Geschäftsherr

Jeder, der Arbeiten durch Hilfspersonen ausführen lässt, wenn Subordinationsverhältnis besteht

Gefährdungshaftung

Knüpfen an verkörperte Gefahrenquellen an
Wer Gefahr schafft ist auch verantwortlich!

Sachenrecht

Regelt die Zuordnung von Sachen auf Rechtssubjekte.
Zusammen mit dem Obligationenrecht Kernbereich des Vermögensrechts

Sachenrecht --> Zuordnung
Obligationenrecht --> Güterumsetzung & Güterbeteiligung

Begriff der Sache

Als unpersönlicher, für sich bestehender Gegenstand, er der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann.

Hauptunterscheidung: beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen

Sachenrecht - Grundlagen und Rechtsquellen

Eigentumsfreiheit, "Tragedy of the Commons/Anticommons", ZGB

Dingliche Rechte

Subjektives Recht, das den Berechtigten die unmittelbare Herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen

Unterscheidung dinglicher Rechte (2)

Eigentumsrecht und beschränkte dingliche Rechte

Elastizität dinglicher Rechte

Spannungsverhältnis zwischen Rechtsmacht und Ausübungsschranken.

Absolutes Recht

Gilt gegenüber allen

Subjektives Recht

Steht einem Rechtssubjekt zu

Eigentum

Umfasst:
--> unmittelbare Verfügungsmacht
--> absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten

 

Verfügungsmacht

z.B. Gebrauch, Zerstörung, Verkauf, Schenkung, Leihe, etc.
Aber beschränkt!

Ausschliessungsmacht

Umfasst: Herausverlangen einer Sache, Abwehr von Einwirkungen
Schutz durch: Eigentumsklage

Gemeinschaftliches Eigentum

Unterscheidung: Gesamteigentum, Miteigentum

Gesamteigentum

Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache
 (z.B. einfache Gesellschaft, Erbgemeinschaft)
Rechtsausübung erfolgt gemeinsam

Miteigentum

Ohne vorbestehendes persönliches Gemeinschaftsverhältnis
Rechtsausübung erfolgt anteilsmässig

Grundeigentum

Eigentum von insbesonders Liegenschaften
Unterscheidung zum Fahrniseigentum wichtig
Erweb: 1. Erwerbsgrund, 2. Eintragung ins Grundbuch

Beschränkung des Grundeigentums (2)

Nutzungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen

Besitz und Grundbuch - Zweck

Dingliche Recht zum Ausdruck zu bringen
Man soll in Erfahrung bringen sollen, wem was gehört!

Besitz

Äussere Erscheinungsform der dinglichen Rechte

Selbständiger und unselbständiger Besitz

Selbständig (Eigentümer)
Unselbständig (z.B. Pächter, Mieter)

Grundbuch

Publikation dinglicher Rechte an Grundstücken

Schuldbrief

Im Grundbuch eingetragenes Wertpapier, das eine Forderung und das Pfandrecht an einem Grundstück verbrieft (beurkundet)

Beschränkte dingliche Rechte

Gestatten eine teilweise Beherrschung
z.B. Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Grundlasten

Gebrauchs- und Nutzungsrechte

Genuss der Sache --> Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten

Sachenrechte, die den Eigentümer verpflichten, bestimmte Nutzungen seines Grundstücks zu dulden oder zu unterlassen.

Haftungs- und Wertrechte

Eventuelle künftige Verwertung zur Erlangung einer Leistung
--> Pfandrechte, teilweise Grundlasten

Nutzungsrecht

Beschränktes dingliches Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen oder Früchte daraus zu ziehen.

Pfandrechte

Sachenrechte, die eine Sache als *Sicherheit für eine Forderung* belasten und dem Gläubiger Verwertungsrecht bei Nichtzahlung geben.

Auswahl von Prinzipien des Sachenrechts (7)

Numerus Clausus
Spezialitätsprinzip
Publizitätsprinzip
Nemo dat rule
Grundsatz der Alterspriorität
Akzessorietätsprinzip
Akzessionsprinzip

Spezialitätsprinzip

Bezieht sich immer auf individualisierten, einzeln bestimmbare Objekte

Numerus Clausus (Sachenrecht)

Gibt eine feste Anzahl an Typen von dinglichen Rechten (vgl. Typenfreiheit Vertragsrecht)

Spezialitätsprinzip

Bezieht sich immer auf individualisierten, einzeln bestimmbare Objekte

Publizitätsprinzip

Dingliche Rechte sollen für Dritte erkennbar sein

Nemo dat rule

Wenn die Sache einmal ohne Befugnis übertragen worden ist, kann niemand Eigentum erlangen.
Ausnahme: aus den Regeln zum Besitz

Grundsatz der Alterspriorität

Früher errichteten dinglichen Rechte > später errichteten

Akzessorietätsprinzip

Die Nebenrechte (z. B. Hypothek) bestehen nur, solange die Hauptforderung besteht.

Akzessionsprinzip

Was mit einer Sache fest verbunden wird, wird deren Bestandteil.

Erwerb bei Fahrniseigentum (7)

Übertragung,
Aneignung (einer herrenlosen Sache),
Fund oder Zuführung,
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung,
Ersitzung

Ersitzung

Erwerb durch lang andauernder und unangefochtener Sachbesitz