Grundzüge des Rechts
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Kartei Details
| Karten | 299 |
|---|---|
| Sprache | Deutsch |
| Kategorie | Recht |
| Stufe | Universität |
| Erstellt / Aktualisiert | 11.08.2025 / 12.08.2025 |
| Weblink |
https://card2brain.ch/cards/20250811_grundzuege_des_rechts?max=40&offset=80
|
| Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250811_grundzuege_des_rechts/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Gefährdungshaftung
Knüpfen an verkörperte Gefahrenquellen an
Wer Gefahr schafft ist auch verantwortlich!
Sachenrecht
Regelt die Zuordnung von Sachen auf Rechtssubjekte.
Zusammen mit dem Obligationenrecht Kernbereich des Vermögensrechts
Sachenrecht --> Zuordnung
Obligationenrecht --> Güterumsetzung & Güterbeteiligung
Begriff der Sache
Als unpersönlicher, für sich bestehender Gegenstand, er der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann.
Hauptunterscheidung: beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen
Sachenrecht - Grundlagen und Rechtsquellen
Eigentumsfreiheit, "Tragedy of the Commons/Anticommons", ZGB
Dingliche Rechte
Subjektives Recht, das den Berechtigten die unmittelbare Herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen
Unterscheidung dinglicher Rechte (2)
Eigentumsrecht und beschränkte dingliche Rechte
Elastizität dinglicher Rechte
Spannungsverhältnis zwischen Rechtsmacht und Ausübungsschranken.
Absolutes Recht
Subjektives Recht, das gegenüber allen gilt.
Subjektives Recht
Steht einem Rechtssubjekt zu
Eigentum
Umfassendes dingliches Recht
Beinhaltet:
--> unmittelbare Verfügungsmacht
--> absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten
Verfügungsmacht
z.B. Gebrauch, Zerstörung, Verkauf, Schenkung, Leihe, etc.
Aber beschränkt!
Ausschliessungsmacht
Umfasst: Herausverlangen einer Sache, Abwehr von Einwirkungen
Schutz durch: Eigentumsklage
Gemeinschaftliches Eigentum - Unterscheidung (2)
Unterscheidung: Gesamteigentum, Miteigentum
Gesamteigentum
Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache
(z.B. einfache Gesellschaft, Erbgemeinschaft)
Rechtsausübung erfolgt gemeinsam
Miteigentum
Ohne vorbestehendes persönliches Gemeinschaftsverhältnis
Rechtsausübung erfolgt anteilsmässig
Grundeigentum
Eigentum von insbesonders Liegenschaften
Unterscheidung zum Fahrniseigentum wichtig
Erweb: 1. Erwerbsgrund, 2. Eintragung ins Grundbuch
Beschränkung des Grundeigentums (2)
Nutzungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen
Besitz und Grundbuch - Zweck
Dingliche Recht zum Ausdruck zu bringen
Man soll in Erfahrung bringen können, wem was gehört!
--> Publizitätsprinzip
Besitz
Äussere Erscheinungsform der dinglichen Rechte
Selbständiger und unselbständiger Besitz
Selbständig (Eigentümer)
Unselbständig (z.B. Pächter, Mieter)
Grundbuch
Publikation dinglicher Rechte an Grundstücken
Schuldbrief
Im Grundbuch eingetragenes Wertpapier, das eine Forderung und das Pfandrecht an einem Grundstück verbrieft (beurkundet)
Beschränkte dingliche Rechte
Gestatten eine teilweise Beherrschung.
Dienstbarkeiten (Nutzen und Gebrauch)
Pfandrechte (Wert- und Verwertungsrechte)
Grundlasten (beides)
Gebrauchs- und Nutzungsrechte
Genuss der Sache --> Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten
Beschränkte dingliche Rechte, die den Eigentümer verpflichten, bestimmte Nutzungen seines Grundstücks zu dulden oder zu unterlassen.
Können als
Personaldienstbarkeit (an eine Person gebunden) oder
Grunddienstbarkeit (an Grundstück gebunden)
ausgestattet werden
z.B.
Personaldienstbarkeit: Wohnrecht, Nutzungsrecht (beides dulden)
Grunddienstbarkeit: Wegrecht, Quellenrecht (dulden), Abstandsbaurecht (unterlassen)
Haftungs- und Wertrechte
Eventuelle künftige Verwertung zur Erlangung einer Leistung
--> Pfandrechte, teilweise Grundlasten
Nutzungsrecht
Beschränktes dingliches Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen oder Früchte daraus zu ziehen.
Pfandrechte
Sachenrechte, die eine Sache als Sicherheit für eine Forderung belasten und dem Gläubiger Verwertungsrecht bei Nichtzahlung geben.
Auswahl von Prinzipien des Sachenrechts (7)
Strukturprinzipien
- Numerus Clausus
- Spezialitätsprinzip
Transparenz und Verkehrsschutz
- Publizitätsprinzip
- Nemo dat rule
- Grundsatz der Alterspriorität
Inhalts- und Abhängigkeitsprinzipien
- Akzessorietätsprinzip
- Akzessionsprinzip
Natürliche Personen
Alle Menschen als Einzelwesen
Numerus Clausus (Sachenrecht)
Gibt eine feste Anzahl an Typen von dinglichen Rechten (vgl. Typenfreiheit Vertragsrecht)
Spezialitätsprinzip
Bezieht sich immer auf individualisierten, einzeln bestimmbare Objekte
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechte sollen für Dritte erkennbar sein
Nemo dat rule
Wenn die Sache einmal ohne Befugnis übertragen worden ist, kann niemand Eigentum erlangen.
Ausnahme: aus den Regeln zum Besitz
Grundsatz der Alterspriorität
Früher errichteten dinglichen Rechte > später errichteten
Akzessorietätsprinzip
Die Nebenrechte bestehen nur, solange die Hauptforderung besteht.
z.B. Hypothek, Pfandrecht
Akzessionsprinzip
Was mit einer Sache fest verbunden wird, wird deren Bestandteil.
Immobilienrecht: Gebäude und Pflanzen gehören Grundeigentümer
Fahrnisrecht: Eingebauter Radio gehört zum Auto
Erwerb bei Fahrniseigentum (7)
Übertragung,
Aneignung (einer herrenlosen Sache),
Fund oder Zuführung,
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung,
Ersitzung
Ersitzung
Erwerb durch lang andauernder und unangefochtener Sachbesitz
Verlust bei Fahrniseigentum
Geht erst unter wenn Eigentümer das Recht *aufgibt* (nicht durch Verlust)