Grundzüge des Rechts
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Kartei Details
Karten | 265 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.08.2025 / 11.08.2025 |
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Konventionalstrafe
Vorab verhandelte Strafe bei Nicht-, Spät-, oder Schlechtleistung.
Bedingtes Versprechen
Ein Versprechen, das nur gilt, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt.
"Ich mache X, wenn Y passiert."
Akzessorietät
Die Nebenverpflichtung hängt vom Bestehen der Hauptverpflichtung ab.
Alternative oder kumulative Geltendmachung
"Entweder-oder" (alternativ), "Sowohl-als-auch" (kumulativ)
Garantieklausel
Vertragliche Zusicherung: Haftung auch ohne Fehler, wenn das Versprochene nicht stimmt.
Garantieverträge
Nicht akzesorischer Natur
Erscheinungsformen: *Offertgarantie*, *Anzahlungsgarantie*, *Leistungsgarantie*
Wichtige Nominatvertragsarten
- Kauf, Schenkung, (*Veräusserungsvertrage*)
- Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, (*Gebrauchsüberlassungsverträge*)
- Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag (*Verträge auf Arbeitsleistung*)
Innominatverträge
Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsarten.
Unterscheidung: Verträge "sui generis", gemischte Verträge
sui generis
"von eigener Art"
Anwendbares Recht bei Innominatverträgen
Absorptionstheorie, Kombinationstheorie, Kreationstheorie
Gliederung der Verträge nach zeitlichen Gesichtspunkten
einfache Verträge ("vorübergehende Schuldverhältnisse")
Dauerverträge ("Dauerschuldverhältnisse")
Ausstauschvertrag
Sachleistung <--> Geld
Ausstauschvertrag
Grundschema: Präambel, Vertragsgegenstand, Hauptleistungen, Schlussbestimmungen
Rechtsnatur der SIA-Normen
Keine Rechtsnormen, sondern technische Normen!
Teilweise wirken sie durch Verweise in Gesetzten *gesetzesähnlich*
Kontrollebenen bei AGB
Geltungskontrolle, Auslegung, Inhaltskontrolle
Geltung nur durch Übernahme in den Vertrag
Ungewöhnlichkeitsregel
Vorrang hat die Individualabrede
Unklarheitsregel
Ungewöhnlichkeitregel
Ungewöhnliche Inhalte gelten bei Globalübernahme nicht
(z.B. bei SIA)
Unklarheitenregel
Unklarheit bei Auslegung einer Klausel --> zu Lasten einbringender Partei
Anspruchskonkurrenz:Deliktsrecht und Strafrecht
Wenn gleichzeitig Vertragsverletzung und ein Delikt vorliegt: Kläger kann Ansprüche auf zwei Grundlagen legen!
Aber: innerhalb der ausservertragliche Haftung hat Kausalhaftung Vorrang
Arten ausservertraglicher Haftung
Verschuldenshaftung
Kausalhaftungen mit Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
Nach Verschuldensprinzip: Schädigerinnen und Schädiger haften nur für schuldhaft zugefügten Schaden.
Kausalhaftungen
Haftungen ohne Verschulden. (auch verschuldensunabhängige Haftung)
Gefährdungshaftung
Eine spezielle Form der verschuldensunabhängigen Haftung, bei der jemand allein deshalb haftet, weil von einer Sache oder Tätigkeit eine besondere Gefahr (erhöhtes Risiko) für andere ausgeht, auch ohne Fehler oder Fahrlässigkeit.
Natürlicher Schadensbegriff
Schaden = (Verminderung der Aktiven) + (Vermehrung der Passiven) + (entgangenen Gewinn)
Differenzhypothese
Differenz im Vermögen zwischen zwei Vermögenslagen (eine wie sie ist, eine wie sie sein könnte)
Arten des Schadens
Vermögensschaden, immaterieller Schaden, Positiver Schaden,
Entgangener Gewinn, Entfallene Chancen,
eingetretene Risiken,
Unmittelbarer Schaden, Mittelbarer Schaden
Immaterieller Schaden
Nicht in Geld messbar (z.B. Persönlichkeitsverletzung)
Genugtuung
Damit wird seelische Beeinträchtigung abgegolten
Positiver Schaden
Vermögen wird kleiner
Unmittelbarer (direkter) Schaden
Enger Kausalzusammenhang
Mittelbarer (indirekter) Schaden
Kein enger Kausalzusammenhang
Verschuldungshaftung - Voraussetzungen (4)
Widerrechtlichkeit
Schaden
Kausalzusammenhang
Verschulden
Verschuldungshaftung - Rechtsfolge
Schadenersatz
Rechtsfertigungsgründe (Deliktsrecht)
Widerrechtlichkeit entfällt, falls vorhanden
Bsp: Einwilligung (z.B. Operation), Notwehr, Selbsthilfe
Natürlicher Kausalzusammenhang
Schlüssiger ("naturgesetzlicher") Zusammenhang
Adäquater Kausalzusammenhang
Ist die Kausalkette wirklich relevant? (oder möglich)
Fahrlässigkeit
Mangel an Sorgfalt
Leichte vs. grobe Fahrlässigkeit
Leicht: alltägliches Versehen, könnte fast jedem passieren
Grob: Elementare/Wichtige Vorsichtsmassnahmen werden missachtet
Vorsatz
Wissen und Wollen
Kausalhaftungen - Voraussetzung
Qualifizierendes Zurechnungskriterium (Fehler, Ordnungswidrigkeit, ...)
Aber kein direktes Verschulden!
Geschäftsherrenhaftung
Schädigt eine Hilfsperson jemanden durch unerlaubte Handlung --> Kausalhaftung vom Geschäftsherr
Voraussetzung: adäquater Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsherreneigenschaft und schädigendem Ereignis