Grundzüge des Rechts

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich


Kartei Details

Karten 299
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.08.2025 / 12.08.2025
Weblink
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Konventionalstrafe

Vorab verhandelte Strafe bei Nicht-, Spät-, oder Schlechtleistung.

Bedingtes Versprechen

Ein Versprechen, das nur gilt, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt.
"Ich mache X, wenn Y passiert."

Akzessorietät

Ohne Hauptschuld kein Nebenrecht.

z.B. Pfandrecht:
Erlischt Forderung die das Pfandrecht sichert, erlischt das Pfandrecht auch.

Alternative oder kumulative Geltendmachung

"Entweder-oder" (alternativ), "Sowohl-als-auch" (kumulativ)

Garantieklausel

Vertragliche Zusicherung: Haftung auch ohne Fehler, wenn das Versprochene nicht stimmt.

Garantieverträge (3 Formen)

Offertgarantie
Anbieter muss angenommene Offerte auch einhalten!

Anzahlungsgarantie
Auftraggeber bekommt bereits bezahltes Geld zurück

Leistungsgarantie
Keine/mangelhafte Leistung --> Geld zurück

(Nicht akzesorischer Natur)

Innominatverträge

Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsarten.
Unterscheidung: Verträge "sui generis", gemischte Verträge

sui generis

"von eigener Art"

Anwendbares Recht bei Innominatverträgen (3 Theorien)

Absorptionstheorie

Kombinationstheorie

Kreationstheorie

Gliederung der Verträge nach zeitlichen Gesichtspunkten

einfache Verträge ("vorübergehende Schuldverhältnisse")
Dauerverträge ("Dauerschuldverhältnisse")

Ausstauschvertrag

Sachleistung <--> Geld

Rechtsnatur der SIA-Normen

Keine Rechtsnormen, sondern technische Normen!

Teilweise wirken sie durch Verweise in Gesetzten gesetzesähnlich

Kontrollebenen bei AGB

1. Geltungskontrolle

  • Geltung nur durch Übernahme in den Vertrag
  • Schranke: Ungewöhnlichkeitsregel

2. Auslegung

  • Vorrang hat die Individualabrede
  • Unklarheitsregel

3. Inhaltskontrolle

  • Prüfung, ob Klauseln gegen zwingendes Recht,
    Treu und Glauben oder ööffentliche Ordnung verstossen
  • Nichtigkeit solcher Klauseln oder Teilnichtigkeit

Ungewöhnlichkeitregel

Ungewöhnliche Inhalte gelten bei Globalübernahme nicht
(z.B. bei SIA)

Unklarheitenregel

Unklarheit bei Auslegung einer Klausel --> zu Lasten einbringender Partei

Zustandekommen und Gültigkeit eines Vertrags

Zustandekommen = Übereinstimmung (Konsens) in den wesentlichen Punkten

Gültigkeit = Hat der Vertrag alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt

Anspruchskonkurrenz:Deliktsrecht und Strafrecht

Wenn gleichzeitig Vertragsverletzung und ein Delikt vorliegt: Kläger kann Ansprüche auf zwei Grundlagen legen!
Aber: innerhalb der ausservertragliche Haftung hat Kausalhaftung Vorrang

Arten ausservertraglicher Haftung

Verschuldenshaftung

Kausalhaftungen mit Gefährdungshaftung

Verschuldenshaftung

Nach Verschuldensprinzip: Schädigerinnen und Schädiger haften nur für schuldhaft zugefügten Schaden.

Kausalhaftungen

Haftungen ohne Verschulden. (auch verschuldensunabhängige Haftung)

Gefährdungshaftung

Eine spezielle Form der verschuldensunabhängigen Haftung, bei der jemand allein deshalb haftet, weil von einer Sache oder Tätigkeit eine besondere Gefahr (erhöhtes Risiko) für andere ausgeht, auch ohne Fehler oder Fahrlässigkeit.

Natürlicher Schadensbegriff

Schaden = (Verminderung der Aktiven) + (Vermehrung der Passiven) + (entgangenen Gewinn)

Differenzhypothese

Differenz im Vermögen zwischen zwei Vermögenslagen (eine wie sie ist, eine wie sie sein könnte)

Arten des Schadens 
(Reale 3, Hypothetische 3, Kausalität 2)

Reale Schäden:
Vermögensschaden, immaterieller Schaden, Positiver Schaden,

Hypothetische Schäden:
Entgangener Gewinn, Entfallene Chancen,
eingetretene Risiken,

Nach Kausalzusammenhang:
Unmittelbarer Schaden, Mittelbarer Schaden

Immaterieller Schaden

Nicht in Geld messbar (z.B. Persönlichkeitsverletzung)

Genugtuung

Damit wird seelische Beeinträchtigung abgegolten

Positiver Schaden

Vermögen wird kleiner

Reparaturkosten, zerstörte Ware, Arztrechnungen, bezahlte Vertragsstrafe

Unmittelbarer (direkter) Schaden

Enger Kausalzusammenhang

Mittelbarer (indirekter) Schaden

Kein enger Kausalzusammenhang

Verschuldungshaftung - Voraussetzungen (4)

Widerrechtlichkeit

Schaden

Kausalzusammenhang

Verschulden

Verschuldungshaftung - Rechtsfolge

Schadenersatz

Rechtsfertigungsgründe (Deliktsrecht)

Widerrechtlichkeit entfällt, falls vorhanden
Bsp: Einwilligung (z.B. Operation), Notwehr, Selbsthilfe

Natürlicher Kausalzusammenhang

Schlüssiger ("naturgesetzlicher") Zusammenhang

Adäquater Kausalzusammenhang

Ist die Kausalkette wirklich relevant? (oder möglich)

Fahrlässigkeit

Mangel an Sorgfalt

Leichte vs. grobe Fahrlässigkeit

Leicht: alltägliches Versehen, könnte fast jedem passieren
Grob: Elementare/Wichtige Vorsichtsmassnahmen werden missachtet

Vorsatz

Wissen und Wollen

Kausalhaftungen - Voraussetzung

Qualifizierendes Zurechnungskriterium (Fehler, Ordnungswidrigkeit, ...)
Aber kein direktes Verschulden!

Geschäftsherrenhaftung

Schädigt eine Hilfsperson jemanden durch unerlaubte Handlung --> Kausalhaftung vom Geschäftsherr
Voraussetzung: adäquater Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsherreneigenschaft und schädigendem Ereignis

Geschäftsherr

Jeder, der Arbeiten durch Hilfspersonen ausführen lässt, wenn Subordinationsverhältnis besteht

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