Grundzüge des Rechts

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich


Kartei Details

Karten 265
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.08.2025 / 11.08.2025
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Materielles Recht

Was ist rechtens.

Formelles Recht

Wie man zu seinem Recht kommt. (Verfahrensrecht)

Rechtssubjekte / Rechtsträger

Träger von Rechten und Pflichten

Juristische Personen

Unkörperliche Rechtssubjekte (Auch "Verbandspersonen")
konkret: Vereine, Stiftungen, Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck (AG, GmbH, etc.)

Natürliche Personen

Alle Menschen als Einzelwesen

Rechtsgeschäft

Tatbestand mit:
1. eine auf Rechtsfolgen gerichteten Willens-Äusserung
2. Eintritt der Rechtswirkung, gerade weil sie gewollt ist

 

Abgrenzung zu Realakt

Bundesgesetz

Vom Parlament (Legislative) beschlossen.

Verordung

Rang: Untergeordnetes Recht, darf dem Gesetz nicht widersprechen
Erlass: Meist von der Exekutive (Regierung, Behörde)

Referendum

Die Stimmbevölkerung stimmt direkt über ein Gesetz oder Verfassungsänderung ab
Obligatorisch: bei Verfassungsänderungen
Fakultativ: bei fast allen

Schuldverhältnis im engen Sinn

Mikroebene: *Obligation*
umfasst nur eine *einzelne* Forderung bzw. Schuld

Schuldverhältnis im weiten Sinn

Oft ganze Palette von Rechten und Pflichten (Makroebene)

Hierarchie der Rechtsquellen (3)

Gesetzesrecht > Gewohnheitsrecht > Richterrecht

Normenkollision und Normenhierarchie (4 Achsen)

Vier Achsen 1 > 2 > 3 >≈ 4:
1. Gebietskörperschaft (vom Grösseren zum Kleineren)
2. erlassendes Organ (Folge des Demokratieprinzips)
3. Zeit (neu vor alt - "lex posterior")
4. Spezialität (besonders > allgemein: "lex specialis")

 

Lex superior

Vom Grösseren zum Kleineren:
Völkerrecht > Landesrecht;
Bundesrecht > interkantonales Recht > kantonales Recht >
interkommunales Recht > kommunales Recht

Achse des erlassendes Organ

Verfassung > Gesetz > Verordnung
Nach demokratischer Legitimation
Referendum: obligatorisch > fakultativ > ohne

Bestimmung des Geltungsbereich

Ausgangsfrage: Welche Rechtsordnung gilt?
Räumlich: Grundsatz der territorialen Abgrenzung
Zeitlich: Grundsatz der Nichtrückwirkung

Vertragsrecht - Dominierendes Prinzip

Privatautonomie mit Teilgehalt Vertragsfreiheit

Dispositives und zwingendes Recht

Unterscheide *dispositives* (Grundsatz) und *zwingendes* Vertragsrecht.

Willenserklärung (Def, Arten, Auslegung)

Innerer Willen + äussere Erklärung
Arten: Ausdrücklich und konkludent
Auslegung: Primär Willensprinzip, Sekundär Vertrauensprinzip (nur bei Zweifeln)

Willensprinzip

Es gilt der *wirkliche* Wille des Erklärenden

Vertrauensprinzip

Willenserklärung gilt so, wie sie eine vernünftige Person in der Situation der Erklärungsempfängerin verstehen durfte und musste.

Angebot

Erste Willenserklärung (Sender)
Muss detailliert sein --> alle wesentlichen Punkte beinhalten
Bindungswille muss vorliegen

Annahme

Zweite Willenserklärung (Empfänger)
Annahme: ausdrücklich, konkludent, durch Schweigen (in Ausnahmefällen)

Konkludent

durch Verhalten ausgedrückt, ohne Worte

Konens - Arten

Natürlicher Konsens

Normativer Konsens

Dissens

Natürlicher Konsens

Beide Parteien wollen dasselbe

Normativer Konsens

Wenn innere Willen nicht übereinstimmen, aber der Erklärungsempfänger aber eine Erklärung in einem bestimmten Sinne verstehen durfte und hat (Vertrauensprinzip)

Erklärungsirrtum

Person wird an einer Erklärung behaftet (durch Vertrauensprinzip), die nicht ihrem wirklichen Willen entspricht. --> ermöglicht Anfechtung

Wesentliche Punkte

Objektive wesentliche Punkte (Merkmale für Vertragstyp, Leistung und Gegenleistung, Bezeichnung der Parteien)
Natürlicher oder normativer Konsens in den wesentlichen Punkten --> Vertrag kommt zustande

Nebenpunkte

Alle nicht objektiv wesentlichen Punkte.
Aber: können subjektiv wesentlich sein! (für eine Partei)

Dissens

Wenn nicht in allen wesentlichen Punkten (objektiv und subjektiv) Konsens vorliegt
--> Vertrag kommt nicht zustande

Gültigkeitsvoraussetzungen (Vertrag)

Hinsichtlich der Form: Formfreiheit, jedoch gesetzliche Formvorschriften oder vertragliche Formvorbehalte
Hinsichtlich des Inhalts

Culpa in contrahendo

Vorvertragliche Haftung bei Vertragsverhandlungen
--> Rechtsfolge: Schadenersatz, evtl. Recht zur Aufhebung des Vertrags

Nichtleistung

Synonym für Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Spätleistung

Nichtleistung trotz Möglichkeit

Schuldnerverzug

Der Schuldner ist zu spät dran, obwohl er leisten könnte.

Schlechtleistung

Leistung kommt, aber mangelhaft.

Gläubigerverzug

Der Gläubiger nimmt die angebotene, richtige Leistung nicht an, obwohl er müsste.

Ursprüngliche und nachträgliche Unmöglichkeit

Leistung war nie möglich - auch nicht theoretisch

Leistung wird nach Vertragsabschluss unmöglich

Objektive und subjektive Unmöglichkeit

Objektiv: Niemand kann die Leistung erbringen

Subjektiv: Nur für diesen Schuldner unmöglich