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Wirtschaftsrecht - Vertragsschluss und Vertragsauslegung - Fragen

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 27.09.2015 / 02.10.2022
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Wie kommt ein Vertrag zustande? 

Durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). 

Aus welchen zwei Komponenten besteht jede Willenserklärung? 

Sie besteht aus einem Willen (inneres Element) und einer entsprechenden Mitteilung dieses Willens – der Erklärung (äusseres Element). 

Was ist eine ausdrückliche, was eine stillschweigende (konkludente) Willenserklärung? 

Ausdrücklich ist eine Erklärung durch Worte oder Zeichen, soweit der erklärte Wille aus den verwendeten Worten (oder Zeichen) unmittelbar hervorgeht. Stillschweigend ist demgegenüber jede Erklärung, die nicht ausdrücklich ist, d.h. die Erklärung durch konkludentes Handeln sowie die Erklärung durch Schweigen. 

Wann liegt ein „tatsächlicher“ (oder „natürlicher“) Konsens, wann ein „normativer“ (oder „recht- licher“) Konsens vor? 

Der natürliche (oder tatsächliche) Konsens basiert auf der eigentlichen Willenseinigung der Parteien, also auf dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Ein normativer (oder juristischer) Konsens liegt hingegen vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien aufgrund der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 ZGB) übereinstimmen. 

Wo ist das Prinzip „falsa demonstratio non nocet“ bzw. dass das Gewollte gilt, auch wenn das Erklärte davon abweicht, geregelt? 

Art. 18 Abs. 1 OR regelt dieses Prinzip. 

Wie sind Willenserklärungen gemäss Vertrauensprinzip auszulegen? 

Die Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom jeweiligen Empfänger aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. 

Worauf muss sich der Konsens beziehen? 

Auf die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte (Art. 2 Abs. 1 OR). 

Was umfassen die sogenannten „essentialia negotii“? 

Sie umfassen die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also diejenigen Punkte, welche den unentbehrlichen „Geschäftskern“ des massgeblichen Vertrages ausmachen. Man spricht dabei auch von den „typusbestimmenden Merkmalen“ des Vertrages.