Verwaltungsrecht AT - der Verwaltungsakt
Grundlagen zum Verwaltungsakt
Grundlagen zum Verwaltungsakt
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.12.2014 / 06.09.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Was ist ein Verwaltungsakt ?
ein Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, vergleiche Legaldefinition in § 35 S. 1 VwVfG
was ist eine hoheitliche Maßnahme
eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt
was ist eine Behörde
eine Behörde ist jede staatliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, vergleiche § 1 IV VwVfG
eine Körperschaft selbst ist keine Behörde, hat jedoch Behörden
bei beliehenen ist in der Regel der Beliehene selbst die Behörde
wann spricht man von einer Regelung?
eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen
Wann soll ein Einzelfall geregelt werden?
ein Einzelfall soll geregelt werden, wenn es sich um eine konkrete-individuelle Regelung handelt
denkbar ist aber auch eine nur konkrete Regelung, vergleiche die Allgemeinverfügung § 35 S. 2 VwVfG
Wann fehlt es an einer Regelung, so dass ein Realakt vorliegt?
ein Realakt liegt vor, wenn die Herbeiführung eines rechtlichen, sondern eines tatsächlichen Erfolgs bezweckt wird.
wann befindet sich die Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts?
eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn entweder eine öffentlich-rechtlich Rechtsgrundlage oder eine eindeutig hoheitliche Handlung vorgegeben ist
Was versteht man unter unmittelbarer Rechtswirkung nach außen?
unmittelbare Rechtswirkungen nach außen liegt vor, wenn die Maßnahme dem willen der Behörde nach nach außen gerichtet ist, also den verwaltungsinternen Bereich verlassen hat und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift