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Verwaltungsrecht AT - der Verwaltungsakt

Grundlagen zum Verwaltungsakt

Grundlagen zum Verwaltungsakt


Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.12.2014 / 06.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Was ist ein Verwaltungsakt ?

ein Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, vergleiche Legaldefinition in § 35 S. 1 VwVfG

was ist eine hoheitliche Maßnahme

eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt

was ist eine Behörde

eine Behörde ist jede staatliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, vergleiche § 1 IV VwVfG

eine Körperschaft selbst ist keine Behörde, hat jedoch Behörden

bei beliehenen ist in der Regel der Beliehene selbst die Behörde

wann spricht man von einer Regelung?

eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen

 

Wann soll ein Einzelfall geregelt werden?

ein Einzelfall soll geregelt werden, wenn es sich um eine konkrete-individuelle Regelung handelt

denkbar ist aber auch eine nur konkrete Regelung, vergleiche die Allgemeinverfügung § 35 S. 2 VwVfG

Wann fehlt es an einer Regelung, so dass ein Realakt vorliegt?

ein Realakt liegt vor, wenn die Herbeiführung eines rechtlichen, sondern eines tatsächlichen Erfolgs bezweckt wird.

wann befindet sich die Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts?

eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn entweder eine öffentlich-rechtlich Rechtsgrundlage oder eine eindeutig hoheitliche Handlung vorgegeben ist

Was versteht man unter unmittelbarer Rechtswirkung nach außen?

unmittelbare Rechtswirkungen nach außen liegt vor, wenn die Maßnahme dem willen der Behörde nach nach außen gerichtet ist, also den verwaltungsinternen Bereich verlassen hat und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift