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Vertragsrecht

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 16.05.2015 / 16.04.2024
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Definition des Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat als Träger von hoheitlicher Gewalt und dem Einzelnen. Es beschreibt vor allem Aufbau, Organisation und Tätigkeiten des Staates sowie das Verhältnis zum Bürger. Das öffentliche Recht ist typischerweise gekennzeichnet durch das Unterordnungsverhältnis des Einzelnen zum Staat. (Regelt die Beziehung zwischen dem Staat und den Bürgern, es besteht ein Unterordnungsverhältnis)

Definition des Privatrech

Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander. Das Privatrecht ist vor allem im ZGB und OR geregelt. Es basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der Einzelne frei regeln kann, ob mit wem und wie er was vereinbaren und seine rechtlichen Kontakte gestalten will. In erster Linie gelten also die individuellen Abmachungen zwischen zwei Parteien, erst wenn diese fehlen oder wenn das Schutzinteresse der Allgemeinheit oder schwächeren Partei grösser ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen.

Teilgebiete das Öffentlichesrecht

Staats- und Verwaltungsrecht

Prozessrecht

Strafrecht

SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursrecht)

Völkerrecht

Teilgebiete das Privatrecht

Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Intentionales Privatrecht, Immaterialgüterrecht

Eine Obligation zwischen zwei Parteien kann entstehen durch?

Vertrag  (Art.1-40g OR)

Unterlaubte Handlung  (Art. 41 -60 OR)

Ungerechtfertigte Bereichcherung  (Art. 61 -67 OR)

Begriff des Vertrages

Eine Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch welche zwischen den Parteien gegenseitiges Rechte und Pflichten beründet werden.

Definition des Vertrragesfreiheit

Sie ist Ausfluss der Privatautonomie der Vertragsparteien und beinhaltet, dass die Parteien frei entscheiden können, ob, mit wem und über welchen Inhalt ein Vertrag geschlossen werden soll.

Die Handlungsfähigkeit der Parteien

Die Fähigkeit einer Person (natürliche und juristische Person), durch ihre eingenen Handlung Recht und Pflichten zu begründen (Art. 11ff. ZGB)