Vertragsrecht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 16 |
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Utilisateurs | 19 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 16.05.2015 / 16.04.2024 |
Attribution de licence | Non précisé |
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Intégrer |
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Definition des Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat als Träger von hoheitlicher Gewalt und dem Einzelnen. Es beschreibt vor allem Aufbau, Organisation und Tätigkeiten des Staates sowie das Verhältnis zum Bürger. Das öffentliche Recht ist typischerweise gekennzeichnet durch das Unterordnungsverhältnis des Einzelnen zum Staat. (Regelt die Beziehung zwischen dem Staat und den Bürgern, es besteht ein Unterordnungsverhältnis)
Definition des Privatrech
Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander. Das Privatrecht ist vor allem im ZGB und OR geregelt. Es basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der Einzelne frei regeln kann, ob mit wem und wie er was vereinbaren und seine rechtlichen Kontakte gestalten will. In erster Linie gelten also die individuellen Abmachungen zwischen zwei Parteien, erst wenn diese fehlen oder wenn das Schutzinteresse der Allgemeinheit oder schwächeren Partei grösser ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen.
Teilgebiete das Öffentlichesrecht
Staats- und Verwaltungsrecht
Prozessrecht
Strafrecht
SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursrecht)
Völkerrecht
Teilgebiete das Privatrecht
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Intentionales Privatrecht, Immaterialgüterrecht
Eine Obligation zwischen zwei Parteien kann entstehen durch?
Vertrag (Art.1-40g OR)
Unterlaubte Handlung (Art. 41 -60 OR)
Ungerechtfertigte Bereichcherung (Art. 61 -67 OR)
Begriff des Vertrages
Eine Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch welche zwischen den Parteien gegenseitiges Rechte und Pflichten beründet werden.
Definition des Vertrragesfreiheit
Sie ist Ausfluss der Privatautonomie der Vertragsparteien und beinhaltet, dass die Parteien frei entscheiden können, ob, mit wem und über welchen Inhalt ein Vertrag geschlossen werden soll.
Die Handlungsfähigkeit der Parteien
Die Fähigkeit einer Person (natürliche und juristische Person), durch ihre eingenen Handlung Recht und Pflichten zu begründen (Art. 11ff. ZGB)