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VBR - Arbeitsrecht

Arbeitsrecht BMS 2 Bern

Arbeitsrecht BMS 2 Bern


Set of flashcards Details

Flashcards 13
Language Deutsch
Category Law
Level Secondary School
Created / Updated 15.03.2013 / 04.05.2020
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Welche Arten von Arbeitsverträge existieren?

  • Lehrvertrag
  • Einzelarbeitsvertrag
  • Gesamtarbeitsvertrag
  • Normalarbeitsvertrag

Welche Regelungen finden sich zum EAV?

EAV = Einzelarbeitsvertrag (OR 319 ff.)

 

  • Obligationenrecht
    • Wichtigste privatrechtliche Bestimmungen zum EAV
    • Enthält auch dispositive Regelungen
    • Keine Regelung über EAV > kommt Allgemeiner Teil des OR zum Zug

 

  • Arbeitsgesetz
    • Vorallem öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum
    • Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers

 

  • Gesamtarbeitsverträge
    • Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und -gebern
    • Enthalten Regeln die (nicht zwingend) dispositive OR-Normen des EAV ersetzen oder genauer erläutern

 

  • Normalarbeitsverträge
    • Schutz der Arbeitnehmer
    • Dienen der Rechtsvereinheitlichung
    • Enthalten dispositives Recht
    • Werden durch Behörden erlassen
    • Gelten nur für bestimmte Branchen

 

  • Betriebsreglemente
    • Interne Reglemente bei grösseren Betrieben
    • Einzelne Arbeitsverträge enthalten nur noch spez. Bestimmungen oder Abweichungen vom Betriebsreglement
    • Dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstossen!

 

  • Sozialversicherungsgesetze
    • AHV, UVG, BVG, AVIG, ...
    • Die meisten Gesetze in diesem Bereich verpflichten Arbeitnehmer und -geber zu obligatorischen Beiträgen
    • Festlegung der Leistung der Versicherungen

 

  • Datenschutzgesetz
    • Missbrauch von Personendaten verhindern

Was gilt grundsätzlich beim EAV?

  • 1. Monat gilt als Probezeit, falls nicht anders vereinbart
  • Verlängerung der Probezeit auf max. 3 Monate möglich
  • Befristetes Arbeitsverhältnis möglich, keine Probezeit falls nicht anders vereinbart
  • Teilzeitarbeit hat gleiche Vorschriften wie Vollzeitarbeit
  • Temporärarbeit gelten nicht gleiche Vorschriften
  • Ist mündlich gültig, aus Beweisgründen Schriftlichkeit empfehlenswert
  • Viele zwingende Bestimmungen

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitsleistung (OR 321)
    • Erledigung der zugeteilten Arbeit = Hauptpflicht
    • Nicht auszuführen falls Arbeit nicht im Aufgabenbereich liegt
    • Arbeitsleistung persönlich erbringen
    • Arbeitsübertrag nur gültig wenn vorgesehen

 

  • Sorgfalt bei der Arbeitsleistung (OR 321a1)
    • Arbeit so sorgfältig wie möglich erledigen
    • Unsorgfältig = dem Arbeitgeber entstandener Schaden ersetzen
    • Arbeitnehmer überfordert, Arbeitgeber hat Kenntnis so muss der Arbeitgeber einen Schaden verantworten

 

  • Treuepflicht (OR 321a)
    • Ohne Erlaubnis ist ein Nebenjob in der gleichen Branche bei der Konkurrenz verboten
    • Schweigepflicht > Geschäftsgeheimnisse
    • Pflicht, Arbeitsgeräte und Betriebseinrichtungen fachgerecht und sorgfältig zu benutzen
    • Pflicht, eingenommene Geldbeträge zu melden und herauszugeben
    • Pflicht, besondere Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen
    • Pflicht, in einem gewissen Mass Überstunden zu leisten

 

  • Überstundenarbeit (OR 321c)
    • Unter besonderen Umstände, Arbeitnehmer verpflichten Überstunden zu leisten
    • Unterliegt aber Einschränkungen, Überstunden müssen zumutbar sein
    • Befreiung durch ausgewiesene körperliche Gebrehen, familiäre Notsituationen
    • Lohnzuschlag von mind. 25% oder falls vereinbart durch Frezeit von mind. gleicher Dauer kompensierbar
    • Lohnzuschlag = dispositiv!

 

  • Spesenersatz (OR 327a)
    • Sind Ausgaben in direktem Zusammenhang der Arbeitsleistung
    • Dürfen dem Arbeitnehmer nicht in erster Linie perslnlich zugutekommen
    • Pauschale auch gültig, dürfen aber den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen
    • Spesenersatz ist nicht Arbeitslohn, keine Versteuerung

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

  • Lohn (OR 322)
    • Höhe frei wählbar durch Arbeitnehmer- und geber
    • Mindestlöhne bei GAV und NAV
    • Lohn auch möglich von Naturalien = Naturallohn (Kost, Logis, Kleidung, ...)
    • Lohnvorschuss, bei finanzieller Notlage
    • 13. Monatslohn, wenn vertraglich
    • Gratifikation, kein Anspruch

 

  • Lohnabrechnung (OR 323b)

 

  • Lohnfortzahlungspflicht (OR 324a)
    • Arbeitsverhinderung unmöglich (Krankheit, ...), Lohn verpflichtet
    • Je länger die Anstellung, umso länger Lohn
    • Schwangerschaft / Niederkunft
    • Anspruch > arbeitende Frauen, mind. 9 Monate bei AHV versichert und mind. 5 Monate gearbeitet

 

  • Fürsorgepflicht (OR 328)
    • Eigentum des Arbeitnehmers nicht Gefahren aussetzen
    • "Wohlwollendes" Arbeitszeugnis

 

  • Ferien (OR 329a)
    • 4 Wochen Ferien
    • Nachholen der Ferien bei unverschuldeter Verhinderung
    • Jugendarbeit bis 30. Lebensjahr, Anspruch 1 Woche Urlaub = kein Lohn

 

  • Arbeitszeugnis (OR 330a)
    • Wenn guter Grund vorhanden ist, Arbeitszeugnis ausstellen
    • "Wohlwollendes" Arbeitszeugnis, darf aber auch Negatives enthalten

Beendigung EAV

  • Kündigung (OR 335)
    • Unbefristeter Vertrag = braucht eine Kündigung
    • Befristeter Vertrag = endet auf den festgelegten Zeitpunkt ohne Kündigung
    • Formlos gültig, auf Verlangen aber schriftlich begründen

 

  • Kündigungsfrist
    • Probezeit = Kündigungsfrist 7 Arbeitstage
    • Kündigungsfrist je nach Anstellungsdauer
    • 1. Anstellungsjahr = 1 Monat
    • 2. - 9. Anstellungsjahr = 2 Monate
    • Danach 3 Monate

 

  • Kündigungstermin
    • Nach der Probezeit, immer auf Ende eines Monats
    • Missbräuchliche Kündigung (OR 336), Anstellung trotzdem beendet

 

  • Sperrfristen für die Kündigung
    • Sperrfristen für den Arbeitgeber OR 336c
    • Sperrfristen für den Arbeitnehmer OR 336d

 

  • Fristlose Kündigung (OR 337)
    • Formlos gültig
    • Trotzdem gültig auch ohne ausreichenden Grund
    • Klage auf Schadenersatz und Geldtstrafe für den Arbeitnehmer möglich!

Das Arbeitsgesetz

ArG

  • Zweck
    • Mindestvorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers
    • Öffentlich-rechtlicher Erlass, vorwiegend für Arbeitgeber
    • Direkte privatechtliche Ansprüche für den Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeber

 

  • Geltungsbereich
    • Sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer
    • Ausnahmen möglich

 

  • Allgemeiner Gesundheitsschutz

 

  • Arbeitszeitvorschriften
    • Arbeitszeitrahmen pro Tag, max. 14h, inkl. Pausen und Überzeit
    • Wöchentliche Höchstarbeitszeit, max. 45h = industrielle Betriebe, Büropersonal, Verkaufspersonal in Grossbetrieben

 

  • Ruhezeitvorschriften
    • Pausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeit
    • > 5.5h = 15 Min Pause
    • > 7.0h = 30 Min Pause
    • > 9.0h = 60 Min Pause
    • Tägliche Ruhezeit = mind. 11h nacheinander
    • Wöchentliche Ruhezeit = mind. 1.5 Tage

 

  • Nacht- und Sonntagsarbeit
    • Grundsätzlic verboten
    • Braucht behördliche Bewilligung
    • Andauernde Nachtarbeit = 10% Zeitgutschrift

 

  • Sondervorschriften
    • Jugendliche
    • Schwangerschaft / stillende Mütter
    • Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Der Gesamtarbeitsvertrag

GAV OR 3561

  • Form (OR 356c
    • Schriftliche Form
    • Bei Änderungen nur die neuen Regelungen aufführen, kein vollständig neuer Vertragstext
    • Nicht verpflichtet Neueigkeiten melden

 

  • Zweck
    • Sicherung sozialer Frieden
    • Krisensituationen meistern
    • Wohlergehen gesamter Bevölkerung
    • Arbeitskämmpfe vermeiden

 

  • Inhalt (OR 356)
    • Regeln jene Bereiche genauer, wo im OR keine oder nur allgemeine Vorschriften vorhanden sind
    • Umfang der Lohnfortzahlungspflicht
    • Freizeitbezug
    • Spesenersatz
    • Mindestlöhne
    • Spezielle Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten

 

  • Geltungsbereich
    • Grundsätzlich nur für Mitglieder von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen
    • Beitritt möglich