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Umgründungsrecht

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Flashcards 34
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.04.2016 / 25.09.2023
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Wie wird eine Umgründung definiert?

Eigentlich steuerlicher Begriff, daher Definition aus Steuerrecht:

  • Übertragung betrieblicher Einheiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
  • grds gegen Anteilsgewährung (siehe aber Ausnahme in § 224 AktG)

Welche Zwecke bzw Gründe haben Umgründungen bspw?

  • Haftungsbeschränkung: zB durch Einbringung eines EU in eine GmbH
  • Konzerninterne Umorganisation
  • Haftungsabschottung riskanter Tätigkeiten: zB Spaltung einer GmbH in Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft
  • Aufteilung eines Unternehmens: vA bei Erbschaft relevant  --> zB Spaltung GmbH.

 

auch: Änderungen der allgemeinen Wirtschaftslage, ein Wechsel des wirtschaftspolitischen Kurses, Änderungen
von Steuergesetzen und dadurch bedingte Steuermehrbelastungen oder der Wegfall von Steuervorteilen der bisherigen
Rechtsform

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge? Welche Konsequenzen ergeben sich für Umgründungen? Für welche Umgründungen ist welche Rechtsnachfolge vorgesehen?

Einzelrechtsnachfolge:

  • Kommt etwa beim asset deal
  • einzelne Übertragungsakte notwendig
  • Zur Übertragung von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten ist grds die Zustimmung des Vertragspartners notwendig (vgl aber § 38 beim asset deal oder Einbringung  . Hier gehen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse und nur Widerspruchsrecht des Dritten; Außerdem gibt es Sondergesetzliche Vorschriften (zB MRG AVRAG), wonach ebenso ein automatischer Übergang von Vertragsverhältnissen vorgesehen ist.) 

GEsamtrechtsnachfolge: 

  • hier erfolgt der Unternehmensübergang uno actu, also sämtliche Rechtsverhältnisse? (Vermägensgegenstända und Schulden bzw Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf einmal auf den Rechtsnachfolger über. 
  • nur Keine einzelnen Übertragungsakte sind notwendig. vA muss Vertragspartner auch nicht zustimmen --> Gläbigerschutz notwendig
  • Nur in den gesetzlich festgelegten Fällen! --> festgelegt, wenn geradezu notwendig (zB Erbrecht) oder wenn Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich erleichtert werden sollen
  • Nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen

Einzelrechtsnachfolge bei: Einbringung!!, Zusammenschluss, Realteilung

Gesamtrechtsnachfolge bei: Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung

Bei Umgründungen müssen stets auch die Kapitalerhaltungs und Kapitalaufbgringungsvorschriften beachtet werden! Wie ausgestaltet bei GmbH u AG? 

Kapitalaufbringung

  • § 6: Stammkapital 35.000 mind 
  • Auf jede Stammeinlage müssen mind 70 Euro eingezahlt werden. Insgesamt müssen 17500 eingezahlt sein
  • ABER: Man kann Stammeinlagen auch mit einer Gründungspriviligierung versehen (§ 10b). Rechtsfolgen ergänzen!!!

Kapitalerhaltung

  • Notwendiges Korrelat zu Kapitalaufbringung, weil diese sonst sinnlos wäre, wenn gleich wieder alles ausgeschüttet werden könnte
  • Gesellschafter haben nur Anspruch auf
    • Bilanzgewinn,
    • Liquidationserlös
    • Mittel aus ordentlicher Kapitalherabsetzung

ansonsten darf nichts entnommen werden! Bei Verstoß gibt müssen sie Ersatz an Gesellschaft leisten. 

Was versteht man unter offener und verdeckter Einlagenrückgewähr? 

  • wird in 82 GmbHG und 52 AktG: " Den GS dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn" 
    • Vorteile den die Gesellschaft einem Gesellschafter aufgrund seiner GSstellung zuwendet, aber einem fremden dritten nicht gewähren würde. 
  • Bei Verstoß gegen Einlagenrückgewähr absolute nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (871 ABGB); Rückabwicklung/Rückerstattungsanspruch
  • Haftung für GF bzw Vorstand gem 25 GmbHG bzw 84 AktG --> Auch bei Weisung der Gesellschafter, weil weisung auch nichtig ist und nicht eingehalten werden muss

Beispiele offene Gewinnausschüttung:

  • Zahlung ohne Rechtsgrund
  • Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen

Verdeckte Gewinnausschüttung: 

  • Hätte ein sorgfältiger GF das Geschäft zu diesen Bedigungen auch mit einem Fremden Dritten abgeschlossen? 
  • Objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung? 
  • Liegt eine betriebliche Rechtfertigung aus Sicht der Gesellschaft vor? 
    • zB Wenn zinsloses Darlehen an Gesellschaft gewährt wird, die Waren von der Muttergesellschaft vertreibt oder größter Abnehmer der Produkte ist --> weil diese Gesellschaft weiter bestehen soll --> würde so auch an fremde GEsellschaft (Fremdvergleich) gewährt werden

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses wegen Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der allfälligen baren Zuzahlungen erlaubt?

Nein gem 225b nicht erlaubt. Stattdessen ist gem 225c ein Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft ausf Ausgleich durch bare Zuzahlungen vorgesehen. Das soll der rascheren Durchführung der Verschmelzung dienen.

Achtung: Einen Antrag auf überprüfung des Umtauschverhältnisses bzw eine damit eventuell einhergehende bare Zuzahlung bei Gericht kann nur von bestimmten GEsellschaftern/Aktionären gestellt werden

Achtung: Aufhebung im spaltungsrechtlichen Kontext als verfassungswidrig. --> kann im Verschmelzungsrecht nicht anders sein: ACHTUNG: beschränkung der Antragstellung durch Beteiligungshöhe wurde mitlerweile aufgehoben! 

Was ist eine Verschmelzung? 

Im rechtlichen Sinn handelt es sich bei einer Verschmelzung um einen Vorgang wirtschaftlicher Konzentration, bei
dem wenigstens ein Unternehmensträger als rechtliches Zuordnungssubjekt untergeht und zumindest zwei
Vermögensmassen zu einer einzigen vereinigt werden.
Übertragung von Vermögen im Wege der GEsamtrechtsnachfolge

  • liquidationsloses Erlöschen des übertragenden Rechtsträger
  • Gegenleistung grds in Form von Anteilsrechten am übernehmenden Rechtsträger

Welche 2 Formen der Verschmelzung gibt es und wodurch unterscheiden sie sich? 

Verschmelzung zur Neugründung 

  • Zwei oder mehrere Rechtsträger übertragen das Vermögen auf eine im Zuge der Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft
  • Kommt in Praxis selten vor

Verschmelzung zur Aufnahme 

  • Vermögen von einem oder mehreren Rechtsträger wird auf einen bestehenden Rechtsträger übertragen