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Strafrecht AT Prüfprogramme

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Cartes-fiches 18
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.03.2016 / 11.01.2019
Attribution de licence Non précisé
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Intégrer
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Prüfschema Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) 

Objektive Tatbestandsmerkmale

- Notwehrlage

- menschlicher Angriff

- gegen eigenes/fremdes Rechtsgut

- gegenwärtiger Angriff: Angriff steht unmittelbar bevor oder dauert an

- rechtswidriger Angriff

- Notwehrhandlung

- gegen Rechtsgüter des Angreifers

- Geeignetheit: geeignet den Angriff abzuwehren

- Subsidiarität: mildestes Mittel um Angriff abzuwehren

- Verhältnismässigkeit i.e.S.: da ein rechtswidriger Angriff vorliegt, sind die Anforderungen an die Proportionalität geringer als beim Notstand: Es genügt, dass kein krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgutverletzung des Angriffs und derjenigen der Verteidigung besteht.

Subjektive Tatbestandsmerkmale

- Kenntnis der Notwehrlage

- Abwehrwille 

Prüfschema Putativnotwehr (Art. 13 i.V.m. Art. 15 StGB) 

Absatz I: Wäre die Handlung vom Täter rechtmässig, wenn tatsächlich eine rechtfertigende Sachlage vorliegen würde?

- Falls JA: Vorsatz entfällt (Handlungsunwert)

- Falls NEIN: Vorsatz entfällt nicht, normal weiter bei Schuld

Absatz II: Ist der Irrtum fahrlässig herbeigeführt worden? Ist die fahrlässige Deliktsbegehung überhaupt strafbar?

- Falls JA: Vermeidbarkeit des Irrtums?

- Falls JA: Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit

- Falls NEIN: Straflosigkeit

- Falls NEIN: Straflosigkeit 

Prüfschema Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 

Objektive Seite

- Notstandslage

- Unmittelbare Gefahr:
Gefahr: Wahrscheinlichkeit seiner Rechtsgutverletzung, wenn diese nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann

Unmittelbarkeit: Zeitpunkt der letzten sicheren Abwendungsmöglichkeit, bevor es zu spät sein könnte

- für eignes/fremdes individuelles Rechtsgut: Leben oder körperliches Rechtsgut

- Keine schuldhafte Herbeiführung

- Keine speziellen Duldungspflichten

- Notstandshandlung

- Gegen fremde Rechtsgüter

- Geeignet: geeignet die Gefahr abzuwenden

- Absolute Subsidiarität: Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Ausweichen ist geboten!

- Verhältnismässigkeit i.e.S.: Wahrung des (deutlich) höherwertigen Interessens

Subjektive Seite

- Kenntnis Notstandslage

- Rettungswille 

Prüfschema Einwilligung

Objektive Seite:


- Einwilligungserklärung vom Berechtigten vor der Tat

- Einwilligungsfähigkeit

- Einsicht in die Tragweite der Einwilligung/Risikoaufklärung

- Tatsächliche Entscheidungsfreiheit (keine Willensmängel wie z.B. Irrtümer)

- Urteilsfähigkeit (natürliche ist nicht zivilrechtliche Handlungsfähigkeit)

- Verfügungsbefugnis

- Individualrechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Ehre, Hausfrieden)

- Einwilligungsfähige Rechtsgüter

Subjektive Seite:

- Kenntnis der Einwilligung 

Mutmassliche Einwilligung

Prüfschema Mutmassliche Einwilligung

- Einwilligung nicht einholbar

- Einwilligung müsste überhaupt zulässig sein

- Verfügungsbefugnis

- Individualrechtsgüter

- Einwilligungsfähige Rechtsgüter

- Zeitliche Dringlichkeit

- Handlung entspricht mutmasslichem Willen des Berechtigten

- Subsidiär 

Actio libera in causa 

- Herbeiführung der Schuldunfähigkeit

- Verschuldet (vorsätzlich oder fahrlässig)

- Vorhersehbarkeit prüfen

- nicht verschuldet

- keine ALIC und keine Anwendung von Art. 263 StGB

- Vorhersehbarkeit der späteren Tatbegehung (Rauschtat)

- Vorhersehbar:

- Vorsätzliche ALIC

- Fahrlässige ALIC

- Nicht vorhersehbar (Art. 263 StGB -> selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit) 

Prüfschema Entschuldigender Notstand (Art. 18 StGB) 

Hier reicht ein anderes hochwertiges Interesse, kann also auch bloss gleichwertig sein.

Objektive Seite

- Notstandslage

- unmittelbare Gefahr

- Für eigenes/fremdes individuelles Rechtsgut

- Keine schuldhafte Herbeiführung der Notstandlage

- Keine speziellen Duldungspflichten (z.B. Feuerwehr, Polizei)

- Notstandshandlung

- gegen fremde Rechtsgüter

- Absolute Subsidiarität: nicht anders abwendbar

- Verhältnismässigkeit: Gleichwertigkeit von gewahrten und verletzten Interessen

- Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Rechtsgut

Subjektive Seite

- Kenntnis der Notstandslage

- Rettungswille 

Prüfschema versuchtes Handlungsdelikt 

(falls Versuchsschwelle nicht überschritten wurde, sollte die strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB geprüft werden.)

Vorprüfung

- Ist der Versuch vollendet?

- Ist der Versuch strafbar?

1. Tatbestandsmässigkeit

Subjektiver Tatbestand

- Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

Abgrenzung Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit:

Eventualvorsatz:

- Wissenskomponente: Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt.

- Willenskomponente: Täter nimmt den Erfolg bewusst in Kauf

Bewusste Fahrlässigkeit:

- Wissenskomponente: Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt

- Willenskomponente: Täter vertraut auf das Ausbleiben des Erfolgs

- Wahrscheinlichkeitstheorie (Praxis BGer): Wenn der Täter sich so verhält, dass die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritt so gross ist, dass ein vernünftig denkender Mensch nicht mehr auf dessen Ausbleiben vertrauen kann, handelt er eventualvorsätzlich.

- Weitere subjektive Merkmale

Objektiver Tatbestand

- Beginn der Tatausführung (Der Beginn wird durch die Schwellentheorie abgegrenzt: Durch den Vollzug der letzten entscheidenden Handlung, von der es in der Regel nur ein Zurück gibt, wenn äussere Umstände die Vollendung erschweren oder verunmöglichen.)-> point of no return

- Tauglichkeit des Versuchs

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Rücktritt/Tätige Reue (gemäss Art. 23 I StGB)

- Aufhebung des Tatenschlusses

- Aus Tätersicht nicht fehlgeschlagener Versuch

- Rücktrittsleistung

- Freiwilligkeit (nicht wenn ihn äussere Einflüsse oder Umstände zum Rücktritt veranlassen. z.B. wenn der Täter aus Angst ertappt zu werden seine Handlungen einstellt. Eine moralische Erkenntnis ist nicht erforderlich.)