Steuerrecht: Steuern für Experten (Band 2)
Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht
Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht
Kartei Details
Karten | 265 |
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Lernende | 36 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 17.06.2013 / 13.02.2022 |
Lizenzierung | Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA) (Steuern für Experten, Band 2: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht, 2010, Märki, P., Märki Consulting) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/steuerrecht_steuern_fuer_experten_band_2
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ALLGEMEIN
Bei der direkten Bundessteuer werden Erträge aus in der Schweiz gelegenem Grundeigentum ganz normal besteuert.
ALLGEMEIN
Bei der Veräusserung eines Gutes, auf dem Abschreibungen gemacht wurden, stellt die Differenz (sofern sie positiv ist) zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert ein steuerbarer Gewinn dar.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland haften die mit der Verwaltung betrauten Personen solidarisch für die geschuldeten Steuern in der Schweiz bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland muss im Gegensatz zu einer ordentlichen Liquidation, kein steuerlicher Geschäftsabschluss erstellt werden.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland, wo eine Betriebsstätte in der Schweiz zurückbleibt, verbleiben die stillen Reserven der Betriebsstätte als latentes Steuersubstrat.
ALLGEMEIN
Das DBG kennt den Ausdruck Holdinggesellschaft nicht.
ALLGEMEIN
Das DBG kennt keine Kapitalsteuer.
ALLGEMEIN
Das OECD-MA definiert eine Baustelle als Betriebsstätte, sofern deren Dauer 180 Tage überschreitet.