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Staatsorganisationsrecht

Staatsgrundlagen, Staatsorganisation

Staatsgrundlagen, Staatsorganisation


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Cartes-fiches 8
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 19.01.2015 / 31.05.2017
Attribution de licence Non précisé    (Christoph Gröpl, Staatsrecht I)
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Staatsgewalt

Unter Staatsgewalt ist dabei die ursprüngliche, prinzipiell unbeschränkte und unabgeleitete Herrschaftsmacht über die Bevölkerung eines bestimmten Gebiets zu verstehen.

Nach Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.

Die Staatsgewalt wird unmittelbar vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.

Neben Wahlen und Abstimmungen sieht Art. 20 II 2 GG vor, dass die Staatsgewalt vom Volk durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlament), der vollziehenden Gewalt (Regierung und Behörden) und der Rechtsprechung (Gerichte) ausgeübt wird.

Volk

Unter Volk i.S.v. Art. 20 II GG versteht man die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen (Art. 116 I GG).

Die Staatsgewalt wird unmittelbar vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.

Wahlen

Wahlen sind Entscheidungen über Personalfragen.

Abstimmungen

Abstimmungen sind Entscheidungen über Sachfragen.

Direkte Demokratie

In der dirketen Demokratie werden alle oder zumindest alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen unmittelbar durch das Volk getroffen.

Parlament

Die parlamentarische Volksvertretung ist ein spezifisches Organ, in dem sich der Volkswille angemessen abbilden kann.

Als Parlament wrid eine Versammlung von Abgeordneten bezeichnet, die unmittelbar vom Volk gewaähl werden (Volksvertretung) und denen vor allem die Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung obliegen.

Freies Mandat

Die Bundestagsabgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen, Art. 38 I 2 GG.

Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitslehre)

Nach dem Parlamentsvorbehalt muss das Parlament die für den Staat und seine Bürger wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.