Partenaire Premium

Recht im Brandschutz

Recht im Brandschutz

Recht im Brandschutz


Non visible

Fichier Détails

Cartes-fiches 69
Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Niveau Université
Crée / Actualisé 03.02.2014 / 01.02.2019
Attribution de licence Non précisé
Lien de web
https://card2brain.ch/box/recht_im_brandschutz
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht_im_brandschutz/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Welche Arten von Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes gab es bis zum 1.9.2006?

1.ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit

2. konkurriende Gesetzgebungszuständigkeit

3. Rahmengesetzgebung (seit 1.9.2006 aufgehoben)

Wann haben die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nur eine Befugnis zur Gesetzgebung?

Nur, wenn und soweit im Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. (Art. 71)

Nennen Sie vier Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit:

Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten, Zivilschutz, Luftverkehr, Eisenbahnen des Bundes, Telekommunikation, Kernenergie

Für welche Anlagen der Bundeswehr besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für den Brandschutz?

Brandschutz bei Liegenschaften der Bundeswehr

Ist die Freistellung vom Wehrdienst für den Dienst im Katastrophenschutz im FSHG, im Katastrophenschutzgesetz, im Zivilschutzgesetz oder im Wehrpflichtgesetz geregelt?

Wehrpflichtgesetz §13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

Wenn das THW bei einer friedensmäßigen Schadenslage im Inland von der zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörde angefordert wird, wird dann das THW originär oder im Wege der Amtshilfe tätig?

Amtshilfe

 Nennen Sie die sieben Bereiche des Zivilschutzes:

Selbstschutz

Warnung der Bevölkerung

Schutzbau

Aufenthaltsregelung

Katastrophenschutz im Verteidigungsfall

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut

Was verstehen Sie unter Selbstschutz (Selbsthilfe)?

ZSKG §5:

Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.