Privatrecht 9. Kapitel
Subjektives Recht / Anspruch
Subjektives Recht / Anspruch
Fichier Détails
Cartes-fiches | 11 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.10.2015 / 19.09.2022 |
Attribution de licence | Attribution (CC BY) (Andreas Riedler, Zivilrecht I, Lehrbuch, 6. Auflage, Glossar, 6. Auflage.) |
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Anspruch
Ein Anspruch berechtigt eine Person (den Berechtigten oder Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten oder Schuldner) ein Tun oder Unterlassen fordern zu können.
Ansprüche werden auch als Forderungsrechte bezeichnet.
Ansprüche werden teilweise unmittelbar durch die Rechtsordnung (Gesezt) ohne jedes weitere Zutun des Berechtigten eingeräumt. Dies gilt für alle Gebiete des Privatrechts.
Gestaltungsrecht
Gestaltungsrechte verleihen dem berechtigten Rechtssubjekt die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen Rechtssubjektes - eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
Ein Anspruch kann nie au fein Gestaltungsrecht gestützt werden, da das Gestaltungsrecht eine Änderung der Rechtsverhältnisse herbeiführt.
Herrschaftsrecht
Herrschaftsrechte geben dem Berechtigten die Befugnis, auf bestimmte (Rechts)Objekte unmittelbar einzuwirken und fremde Einflüsse auszuschließen.
Es verleiht also einem Rechtssubjekt ein Herrschaftsrecht an einer Sache. Ein Paradebeispiel für ein Herrschafsrecht ist das Eigentumsrecht.
Herrschaftsrechte wirdken gegen jedermann, sind somit absolute Rechte, daher gegenüber jedermann durchsetzbar.
Aus Herrschaftsrechten können häufig auch Ansprüche abgeleitet werden.
Eigentumsrecht, alle übrigen dinglichen Rechte und Immaterialgüterrechte werden den Herrschaftsrechten zugeordnet.
Immaterialgüterrechte
Immaterialgüterrechte sind Vermögensrechte an geistigen Produkten. Sie weisen eine gewisse Ähnlichkeit zu den dinglichen Rechten auf, beziehen sich jedoch im Unterschied zu diesen nciht auf körperliche Sachen, sondern auf geistige Produkte. Da sie sich jedoch auf gesitige Produkte beziehen und diese keine körperlichen Sachen darstellen, können sie nicht den dinglichen Rechten zugeschrieben werden.
ZB: Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte.
Persönlichkeitsrechte
Persönlichkeitsrechte beziehen siech auf die aus dem subjektiven Recht berechtigte Person selbst.
ZB: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit, Recht am eigenen Bild, Namensrecht.
absolutes Recht
Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann.
dingliches Recht
Dingliche Rechte sind Rechte, "welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen".
Bezieht sich ein subjektives Recht unmittelbar auf eine körperliche Sache und verleiht es dem Rechtssubjekt ein Herrschaftsrecht an der Sache, so ist es als dingliches Recht oder Sachenrecht zu qualifizieren.
ZB: Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast, Baurecht.
obligatorisches (schuldrechtliches) Recht
Obligatorische Rechte sind Rechte, die nur gegen den obligationsgemäß verbundenen Schuldner geltend gemacht werden können, also nur gegenüber diesem Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber jedermann wirken.
Sie sind den dinglichen Rechten gegenüberzustellen. Obligatorischen Rechten fehlt es am unmittelbaren Sachbezug. Sie stellen als Forderungsrechte auf das Verhalten bestimmter anderer Rechtssubjekte ab.
ZB: Recht bzw. Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingrate; Recht bzw. Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes in brauchbarem Zustand; Recht bzw. Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.