OR AT I&II Definitionen
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Set of flashcards Details
Flashcards | 127 |
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Students | 49 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 12.12.2013 / 12.03.2024 |
Licencing | No Copyright (CC0) (Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M. ISBN/ISSN 978-3-7272-8676-6 ) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/or_at_iii_hsfs_201314_basel
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Irrtum ist die unbewusste, falsche Vorstellung über einen Sachverhalt.
Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Erklärung des (Geschäfts-)Willens. Dabei entspricht die Erklärung nicht dem fehlerfrei gebildeten Willen des Erklärenden.
Beim Irrtum im Erklärungsakt benutzt der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen, indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift.
Beim Erklärungsirrtum in Form des Inhaltsirrtums benutzt der Erklärende bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen, misst ihm jedoch eine andere Bedeutung zu, als ihm nach normativer Auslegung zukommt.
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.