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Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.

Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.


Kartei Details

Karten 127
Lernende 48
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.12.2013 / 12.03.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)    (Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M. ISBN/ISSN 978-3-7272-8676-6 )
Weblink
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Irrtum (Rn. 37.01)

Irrtum ist die unbewusste, falsche Vorstellung über einen Sachverhalt.

Erklärungsirrtum (Rn. 37.03) (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR)

Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Erklärung des (Geschäfts-)Willens. Dabei entspricht die Erklärung nicht dem fehlerfrei gebildeten Willen des Erklärenden.

Irrtum im Erklärungsakt (Rn. 37.06)

Beim Irrtum im Erklärungsakt benutzt der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen, indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift.

Inhaltsirrtum (Rn. 37.09)

Beim Erklärungsirrtum in Form des Inhaltsirrtums benutzt der Erklärende bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen, misst ihm jedoch eine andere Bedeutung zu, als ihm nach normativer Auslegung zukommt.

Abgabe (Rn. 27.19)

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.

empfangsbedürftige Willenserklärung (Rn. 27.14/27.17)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Der Erklärungswille (Geltungswille) (Rn. 27.02)

Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.

Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) (Rn. 27.02)

Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.