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Flashcards 8
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 22.01.2016 / 25.01.2016
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Erläutern Sie (insbesondere anhand von Rechtsnormen), ob Hennicke die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windanalage zulässigerweise mit einem Rechtsbehelf angreifen kann!

Genehmigung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. 

Für Aufhebung eines Verwaltungsaktes kommt allein eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht. Der nach § 68 VwGO vorgeschaltete Rechtsbehelf ist ein sog. „Anfechtungswiderspruch“.

Sowohl Widerspruch als auch nachfolgende Klage setzen nach § 42 Abs. 2 VwGO jedoch voraus, dass der Kläger zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht geltend machen kann. (sog. Klage- / Widerspruchsbefugnis).

Eine solche Rechtsverletzung des Hennicke nicht auszuschließen. Es besteht zumindest die Möglichkeit einer Rechtsbetroffenheit im Eigentum (Art. 14 I, II GG), insbesondere des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs am Immobilienunternehmen.

Ob er aber auch in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) betroffen ist, ist wegen der möglicherweise nicht bestehenden „berufsregelnden Tendenz“ fraglich (aber vertrebar).

Er kann somit zulässigerweise Klage erheben.

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich statt des Herrmann Hennicke die Stadt gegen den Windanalgenbau wehren wollte?

Grundsätzlich gilt auch für Gemeinden (eine Stadt ist eine Gemeinde), dass diese gemäß  § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein müssen, also eine Rechtsverletzung geltend machen können.

Art. 28 Abs. 2 GG zitieren

Die Gemeinden können sich nur auf die in Art. 28 Abs. 2 GG enthaltene kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen, die die „kommunale Planungshoheit“ mitumfasst.

Gemeinden berufen sich regelmäßig darauf, dass das Wohnheim den Planungen der Gemeinde zuwiderläuft oder die Entwicklung eines Gemeindegebiets gefährden würde.

Durch Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes soll die interne Hochschulstruktur geändert werden. An Stelle der jetzigen Selbstverwaltung soll ein zentralistisches System treten mit einem Universitätsmanager als Leitungsspitze, der die Hochschulen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten führen soll. Die bisherigen Fakultäten sollen abgeschafft und in unselbständige Fachbereiche umgewandelt werden. Nur noch nach Angebot und Nachfrage sollen Studienfächer angeboten und Forschung betrieben werden.  Die Juristische Fakultät Dresden, eine Fakultät der Technischen Universität Dresden, ist mit dieser Neuregelung nicht einverstanden. 

Erläutern Sie, ob sich die Fakultät auf Rechte aus der Verfassung berufen kann, um die gesetzlichen Einschränkungen abzuwehren ?

Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Das schließt es aus, dass sich Träger hoheitlicher Gewalt bzw. Einrichtungen, die zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, auf Grundrechte berufen.

Ausnahme: - öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ist grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet 

- und in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage steht.  

Für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist anerkannt, dass sich auch staatliche TV-Sender - also öffentlich-rechtliche Körperschaften - auf das Grundrecht berufen können.

Vom Schutzbereich der Pressefreiheit ist auch die Selbstverwaltung und freie Berichterstattung umfasst, die hier durch den Verwaltungsrat und Fernsehrat abgeschafft oder eingeschränkt werden soll.

Erläutern Sie, ob sich die „Rote-Sonne-Südostasien GbR“ in einem Rechtsstreit mit der zuständigen Behörde tatsächlich auch auf Grundrechte berufen kann und ob ggf. ein Grundrecht verletzt ist (eine vollständige Grundrechtsprüfung ist ggf. hilfsgutachtlich vorzunehmen).

Grundrechte gelten nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auch auf diese anwendbar sind.

(1 Punkt für Benennen des Art. 19 Abs. 3 GG)

Art. 19 Abs. 3 GG spricht von „juristischen Personen“ und dies nach zivilrechtlichen Regeln nur vollrechtsfähige Rechtsträger meint. Die japanische OHG besitzt aber gerade keine Vollrechtsfähigkeit, ist deshalb nur „teilrechtsfähige Personenvereinigung“. Allerdings wird Art. 19 Abs. 3 GG erweiternd ausgelegt: auch „teilrechtsfähige Personenvereinigungen“ sollen grundrechtsfähig sein, weil bei diesen das „personale Element“ besonders stark hervortritt.

Fraglich ist, ob die T.Motors auch eine „inländische“ juristische Person ist. Aufgrund ihrer Rechtsform japanische Handelsgesellschaft und der Sitztheorie (tatsächlicher Sitz in Tokyo) fehlt die Inländer-Eigenschaft. Grundrechte finden also keine Anwendung.

(1 Punkt für Abstellen  auf Verwaltungsmittelpunkt bei Inländereigenschaft)

Rote Sonne Südostasien  GbR

Hilfsweise:

Hilfsweise:

Grundrecht müsste wesensmäßig auf juristische Personen anwendbar sein, also keine per se nur natürliche Personen zugehörigen Eigenschaften betreffen. Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG wäre ein wesensmäßig anwendbares Grundrecht.

(1 Punkt für Prüfung der wesensmäßigen Anwendung)

Eigentumsgarantie ist verletzt, wenn Schutzbereich eröffnet ist, Eingriff vorliegt und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie gehören alle vermögenswerten Rechtspositionen, die der Gesetzgeber privatnützig als eigentumsfähig ausgestaltet hat. Dazu gehören auch das Sacheigentum

(1 Punkt für  Schutzbereich)

Jede Einschränkung des Schutzbereiches stellt einen Eingriff dar. Bei Eigentumsgarantie Unterscheidung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Enteignungen und sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen. Beschlagnahme ist ein Eingriff.

( 1 Punkt für Eingriff)

Rechtfertigungsprüfung: Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, dürfen Inhalt und Schranken durch Gesetze bestimmt werden. Gemeint sind verfassungskonforme Gesetze, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eigentumsordnung ausgestalten. Dazu gehören auch Patentrechte.

Bei der Anwendung dieser Vorschriften müssen diese eingehalten und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Davon kann  ausgegangen werden.

(2 Punkte auf Rechtfertigungsprüfung)

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff in Art. 14Abs. 1 GG läge damit vor. Eine Grundrechtsverletzung konnte somit nicht festgestellt werden.

Der zuständige Sachgebietsleiter des Landratsamtes Meißen erhält vom Finanzamt die Mitteilung, dass das im Kreisgebiet ansässige Busunternehmen „Schloss-NossenTourist“, Inhaber: Edwin Eber, eingetragener Kaufmann, schon seit geraumer Zeit keine Umsatzsteuer mehr abführt. Ferner teilt die „AOK Plus“ mit, dass erhebliche Rückstände bei den abzuführenden Arbeitgeberbeiträgen bestehen. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Omnibusunternehmer auch bei privaten Gläubigern ca. 500.000 EUR Schulden habe und regelmäßig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war in der Vergangenheit mangels Masse abgelehnt worden.  

 

Nach welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könnte das Landratsamt gegen den Busunternehmer vorgehen? Erläutern Sie kurz die Tatbestandsvoraussetzungen!

spezialgesetzliche Regelung im PBefG

In Betracht kommt ein Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 PBefG.

Es müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen:

1. Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG liegen nicht mehr vor, also bei

2. Vorliegen konkreter Tatsachen

3. Tatsachen begründen 

             a) Negative Zukunftsprognose, Sicherheit und Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben

             b) Unzuverlässigkeit (Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Es muss also eine negative Zukunftsprognose bestehen)

             c) Unternehmer oder Geschäftsführer fachlich nicht mehr geeignet.

 

4. Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit) insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit  oder der im Betrieb Beschäftigten

Zeigen Sie, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist und ggf. welches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist!

Nach § 1 und §2 4.BImSchV sind nur solche Anlagen nach dem BImSchG genehmigungspflichtig, die im Anhang 1 zur 4. BImSchV (in den Spalten 1 und 2) ausdrücklich genannt werden.

 

Für die ** findet sich unter Abschnitt Ziffer ** in Ziffer ** eine Regelung.  

 

Das Vollgenehmigungsverfahren findet nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4.BImSchV nur bei den Anlagenarten nach bzw. gemischten Anlagen statt, wenn in der Spalte „Verfahrensart“ (Spalte c) das Merkzeichen „G“  ausgewiesen ist.

 

Ein Vollgenehmigungsverfahren ist nach Ziff. ** nur dann erforderlich, wenn die Produktionskapazität ** beträgt.

Diese Produktionskapazität wird hier (nicht) erreicht 

 

Das spräche für die Anwendung der Ziffer **, denn dort sind ausdrücklich ** erfasst mit einem Ausstoß zwischen ** pro Tag.

 

Für diese Anlagen gilt die Verfahrensart mit Buchstaben „V“, also das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Es ist also eine immiss. Genehmigung erforderlich, die im sog. Vereinfachten/voll Genehmigungsverfahren zu erteilen ist.

Was versteht man unter der Dassonville Formel?

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.