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Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

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Kartei Details

Karten 51
Lernende 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2014 / 07.10.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung.

  • Ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist (Gesetz. Grundlage)
  • Durch triftige Gründe Gerechtfertigt ist (öffentliches Interesse)
  • In zeitlicher Hinsicht mässig ist (Verhältnismässigkeit)
  • Keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat
  • Keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt

Grundsatz der Gesetzesmässigkeit

(Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV)

Das Legalitätsprinzip gilt für das Staatshandeln aller Art und auf allen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde).

Erfordernisse des Legalitätsprinzips:

  • Staatliches Handeln muss sich erstens auf einen Rechtssatz stützen(Generell-abstrakte Norm)
  • Rechtssatz muss  die nötige demokratische Legitimation haben, indem er in der richtigen Form (Richtige Normstufe) Auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 OR
  • Der Rechtssatz muss  von ausreichender Bestimmtheit sein (Normdichte)

 

Grundsatz Rechtssetzungsdelegation

Verhältnis zwischen Gesetz und gesetzesvertretenden Verordnungen.

Handelt es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung, muss diese spezifische Bestimmungen erfüllen, um der Rechtssetzungsdelegation zu genügen.

  • kein übergeordnetes Delegationsverbot (z.B. die Kantonsverfassung könnte vorsehen, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen oder in einem bestimmten Bereich nichts vorschreiben darf)
  • Delegationsnorm im Gesetz selbst (Gesetzgeber ermächtigt den Regierungsrat (Bund/Kanton) zum Erlass eine Verordnung))
  • Klar umgrenzte Materie --> Keine Blankodelegation (einen gesamten Sachbereich abdelegiert, z.B. Regierungsrat regelt das gesamte Personalrecht)
  • Grundzüge im Gesetz (Grundzüge müssen immer im Gesetz festgehalten werden, insbesondere bei schweren Grundrechteingriffen Art. 36 Abs. 2 BV)

Zeitliche und räumliche Geltung von Rechtssätzen.

- Inkrafttreten

(Mit Publikation in der AS)

- Ausserkrafttreten

- Anweundung neuen Rechts auf hängige Verfahren

- Rückwirkung ( echte und unechte)

- Vorwirkung (positive und negative)

- Räumliche Geltung

 

Rückwirkungen und Vorwirkungen erklärt:

Rückwirkung:

- echte Rückwirkung: wirkt auf einen abgeschlossenen (Einzelsachverhalt) Sachverhalt, der in der Vergangenheit liegt. (Beispiel: Erbschaftssteuer, Erbschaft schon lange vollzogen).

- unechte Rückwirkung: Die Rückwirkung wird auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt (z.B. Rente, einen Hund halten, Studium) und lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten angewandt.

 

Vorwikrung:

- Negative Vorwirkung: Geltendes Recht wird gar nicht mehr angewandt, mit der Ausscht auf ein neues Gesetz. (Die negative Vorwirkung ist nur zulässig, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei der echten Rückwirkung erfüllt sind).

- Positive Vorwirkung: Noch nicht geltendes Recht wird bereits angewandt. 

 

Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentliches Recht.

 

Verschiedene Unterscheidungskriterien (Theorien)

- Subordinationstheorie (Private zum Staat in einem Unterordnungsverhältnis)

- Interessentheorie ( Verfolgts eine Norm öffentliches Interesse

- Funktionstheorie (geht es um das Besorgen eine Staatlichen Aufgabe)

- Modale Theorie (Wie sind die mit der Norm verbundenen Sanktionen ausgestattet)

Das Handeln staatlicher Behörden muss eine Reihe von Prinzipien(Grundsätzen) beachten

  • Gesetzmässigkeit  (art. 5 Abs 1 BV)
  • Der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9)
  • Des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs. 2 BV)
  • Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
  • Von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 und Art 9 BV)

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)

 

Rechtsgleiche Behandlung bedeutet:

  • Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
  • Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Damit eine behördliche Praxisänderung  und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Sie stützt sich auf ernsthafte und sachliche Gründe, die umso gewichtiger sind, je etablierter die ändernde Praxis ist,
  • Sie ist grundsätzlich d.h. auf Dauer angelegt,
  • Das sie begründete öffentliche interesse überwiegt dasjenige der Rechtssicherheit
  • Sie verstösst nicht gegen Treu und Glauben, d.h. sie wird vorangekündigt wenn sie einen Rechtsverlust mit sich bringt.