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OBREa - 1. Einführung (15. Obligationen) S. 77- 92. Obligationenrecht - Allgemeiner Teil

OBREa - 1. Semester - 1. Einführung (15. Obligationen) S. 77- 92. Obligationenrecht - Allgemeiner Teil

OBREa - 1. Semester - 1. Einführung (15. Obligationen) S. 77- 92. Obligationenrecht - Allgemeiner Teil


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 03.12.2012 / 27.02.2021
Attribution de licence Pas de droit d'auteur (CC0)
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Was ist eine Obligation?

Eine Forderung (Recht auf Leistung) des Gläubigers gegenüber des Schuldners

bzw. eine Schud (Pflicht zu leisten) des Schuldners gegenüber des Gläubigers.

(Bindung)

Wer sind die Beteiligten einer Obligation?

ein oder eine Mehrheit von Gläubigern und ein oder eine Mehrheit von Schuldnern. (Zweiparteienbeziehung)

Was kann alles Gegenstand einer Obligation sein?

-Leistung des Schuldners, die ein Tun, Unterlassen oder Dulden sein kann

Leistungserfolg kann mitgeschuldet sein (Bauunternehmer schuldet ein Haus)

Welche Art Recht ist die Forderung?

Ein Relatives Recht (nur gegen Schuldner)

(denn Absolute Rechte richten sich gegen jedermann)

Was ist eine vollkommene Obligaton?

Die vollkommene Obligaton liegt nur vor, wenn der Gläubiger sein recht auf die Leistung gegen den Willen des Schuldners KLAGEWEISE durchsetzen kann. (z.B. Kaufpreisforderung des Verkäufers)

Was ist eine UNvollkommene Obligaton?

UNvollkommene Obligatonen sind Obligationen, deren Klagbarkeit ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt ist (=Naturalobligation). Ausgeschlossen ist z.B. die Klagbarkeit für Forderungen aus Spiel und Wette. Die fehlende Klagbarkeit ist vom Gericht von Amteswegen zu berücksichtigen.

Welche Forderungen sind Eingeschränkt klagbar?

Verjährte Forderungen?

Können freiwillig geleistete Forderungen zurückverlangt werden?

Nein.