Premium Partner

Jura Definitionen - Strafrecht

Definitionen

Definitionen


Kartei Details

Karten 205
Lernende 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.12.2014 / 11.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Stapel: nicht gruppiert

Gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

 

Bsp.: Beil, größerer Hammer, größerer Schraubenzieher, Tapetenmesssr, Fleischermesser, Schlagring, Salzsäure, Kampfhund, Taschenmesser

Unglücksfall

Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.

Das Merkmal der Plötzlichkeit darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer Situation, die zur Abwehr ein sofortiges Eingreifen gebietet, gemeint.

Verleiten

Ein Verleiten liegt grds. vor, wenn der Täter die Aussageperson durch beliebige Mittel (z.B. Ausnutzen eines bestehenden Irrtums, Täuschung, Drohung, Zwang) dazu bestimmt, falsch auszusagen.

- meint jede Art der Veranlassung (str. ob mittelbare Täterschaft nötig oder auch bei Bösgläubigkeit des Aussagenden vollendet)

Fahruntüchtig

Fahruntüchtig ist, wer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

- Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt, dass nicht mehr in der Lage, Fahrzeug im Straßenverkehr sicher führen

Zueignung (h.M. bei § 246)

Zueignung ist die Manifestation des auf die Zueignung gerichteten Willens.

Zueignung ist ein Verhalten, das für einen gedachten Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wird.

Bande

Bande i.S.d. Diebstahlsqualifikationen ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung, d.h. zu mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen Diebstahls- oder Raubtaten (ausdrücklich oder stillschweigend) zusammengetan haben.

Beisichführen (Waffe)

"Beisichführen" verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zwischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann. Bei waffeführenden Tatbeteiligten gilt, dass diese sich jedenfalls so in der Nähe des Tatortes befinden, dass ds bei Durchführung der Tat zum Einsatz der Waffe kommen kann.

Bereicherung

Bereicherung ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (von sich oder Drittem).