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Jura Definitionen - Strafrecht

Definitionen

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Kartei Details

Karten 205
Lernende 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.12.2014 / 11.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Stapel: AT allgemein und StPO

Handlung

Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist jede vom menschlichen Willen abhängige, also beherrschte oder beherrschbare Körperbewegung.

Kausal

Kausal ist eine Handlung für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. (Äquivalenztheorie, conditio-sine-qua-non-Formel)

Objektiv zurechenbar

Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigem Erfolg realisiert.

Vorsatz

Vorsätzlich i.S.d. § 16 I 1 StGB e.c. handelt, wer in Kenntnis aller Tatumstände des objektiven Tatbestands den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt.

Fahrlässigkeit 

Fahrlässigkeit ist die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der konkrete Erfolg müsste bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein, d.h. der Erfolg ist nicht objektiv zurechenbar wenn er bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre.

Objektiv sorgfaltswidrig

XY handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der dabei anzulegende Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich grds. aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Person des Täters, wobei ein etwaiges Sonderwissen des Täters zu berücksichtigen ist. Danach handelt XY dann sorgfaltswidrig, wenn er mit seinem Verhalten hinter den Gepflogenheiten zurückbleibt, die der verständige Dritte in einer vergleichbaren Situation anwenden würde.

 

Objektiv vorhersehbar

Der Erfolgseintritt ist objektiv vorhersehbar, wenn ... nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Sicht eines objektiven Betrachters in der Situation und dem Verkehrskreis des Täters.