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Eingriffsrecht

Definitionen Eingriffsrecht

Definitionen Eingriffsrecht

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Kartei Details

Karten 146
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.04.2014 / 25.04.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Verwaltungsakt

Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung

Schlicht-hoheitliche Handlung

Eine eingriffsfreie Handlung, die als schlichte Verwaltungshandlung oder tatsächliche Verwaltungshandlung, schlichter Hoheitsakt oder Verwaltungsrealakt bezeichnet wird. Das schlicht-hoheitliche Handeln ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber dem Bürger kein Grundrechtseingriff vorliegt.

Faktische Eingriffe

Ist unter anderem dann gegeben, wenn die Behörde Rechte von Menschen einschränkt, ohne dass beim Betroffenen das behördliche Handeln bekannt gemacht wird

Justizverwaltungsakt

Liegt vor, bei Anordnung, Verfügung, oder sonstiger Maßnahmen,die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.

Prozesshandlung

Ist jede prozessgestaltende Betätigung der Verfahrensbeteiligten, also auch der Staatsanwaltschaft, unabhängig von der Form (Erklärung eines Antrages), wenn sie auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist.

Vorbehalt des Gesetzes

Bedeutet, dass die Exekutive nicht ohne gesetzliche Ermächtigung handeln darf. (kein Handeln ohne Gesetz)

Vorrang des Gesetztes

Bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze beachten muss. (Kein Handeln gegen das Gesetz)

abstrakte Gefahr

Liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf infolge eines Zustands oder eines Verhaltens nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten könnte