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Brennpunkt (24): Rechtsformen

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Set of flashcards Details

Flashcards 70
Language Deutsch
Category Law
Level Vocational School
Copyright STR teachware
Created / Updated 05.03.2014 / 16.03.2024

Bundle

This box is part of the bundle Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Aktien

= Wertpapiere, welche die Mitgliedschaft an der AG verkörpert.

Definition Wertpapier: Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.

Aktiengesellschaft

Die AG ist eine kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und Rechtspersönlichkeit (= juristische Person) mit einem zum Voraus bestimmtes Kapital, mindestens CHF 100'000.–, das in Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist.

Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage.

Für die Schulden der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen, es gibt keine persönliche Haftung der Aktionäre.

Aktienkapital

Zum Voraus bestimmtes Kapital einer AG; ist in Teilsummen (= Aktien) zerlegt;
mindestens CHF 100'000.–, muss zu mindestens 20% bzw. CHF 50'000.– einbezahlt sein.

Anonymität
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wollen die Gesellschafter im Hintergrund (anonym) bleiben?

Bei einer AG oder GmbH können die Gesellschafter eher anonym bleiben.

Anteilschein

Kapitalanteil eines Genossenschafters am Grundkapital der Gesellschaft;
eine Genossenschaft muss allerdings von Gesetzes wegen nicht notwendigerweise über ein Grundkapital verfügen.
Anteilscheine sind – im Gegensatz zu Aktien – keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden.

Arbeitsteilung
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wollen die Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen (ohne dass sie mit ihrem Privatvermögen haften)?

Benötigt die Gründungsperson weitere Fachkompetenzen von Personen, die sich in der Unternehmung engagieren?

Deklaratorische Wirkung
(des HR-Eintrags)

Feststellende Wirkung des HR-Eintrages bei der Kollektivgesellschaft. Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (deshalb hat der HR-Eintrag nur noch «feststellenden» Charakter).

Delegiertenversammlung (DV)

Form der Generalversammlung bei einer Genossenschaft; bei grossen Genossenschaften (z.B. Migros) wählen die Genossenschafter «Vertreter» (= Delegierte), die sie an der DV vertreten.