Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 64 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 22.04.2013 / 14.04.2024 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln
Absichtliche Täuschung
Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.
Anfechtbare Verträge
Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung
Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.
Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.
Antrag unter Abwesenden
Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf