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Arbeitsrecht Personalassistentin

Arbeitsvertrag Pflichten des AN / AG Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien und Feiertage Beendigung von Arbeitsverhältnissen Zeichnungs- Berechtigung / Handelsregister

Arbeitsvertrag Pflichten des AN / AG Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien und Feiertage Beendigung von Arbeitsverhältnissen Zeichnungs- Berechtigung / Handelsregister


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 09.01.2013 / 01.04.2024
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Welche der folgenden Aussagen treffen zu?

Entstehung des Arbeitsvertrages

Ist während eines Einstellungsgespräches die Frage an die AN nach einer bestehenden Schwangerschaft erlaubt?

Was verstehen Sie unter Rangordnung der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen und unter Günstigkeitsprinzip?

Die verschiedenen Rechtsquellen stehen in folgender hirarchischen Ordnung zueinander:

1. Absolut zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen / öffentliches Recht

  • ArG = Arbeitsgesetz
  • GlG = Gleichstellungsgesetz
  • BBG = Berufbildungsgesetz
  • OR Vorschriften = Obligationenrecht (OR361/358)

2. GAV = Gesamtarbeitsvertrag (OR356ff)

3. Betriebsordnung = Gesundheitsvorsorge / Ordnungsstrafen/Betriebsjustiz u.a. (ArG 37-39, 51)

4. EAV/Firmenreglement = Die Individuelle, vertraglichen Vereinbarungen eines EAV mit Einbezug eines evt. vereinbarten Firmenreglements (allg. Vertragsbedingungen des AG; Überstunden, Ferien etc.)

5. Dispositive Vorschriften = (OR319ff); siehe auch die Bestimmungen des NAV. Gemäss OR 360 dürfen die Vertragsparteien durch indiv. Vereinbarungen von den Bestimmungen eines NAV abweichen. (Lückenfüller)

6. Weisungen des AG = Hausordnung

Ausnahme:

Günstigkeitsprinzip = AN soll geschütz werden, daher gehen untergeordnete Rechtsquellen vor, wenn diese für den AN vorteilhafter sind.

Gilt nur innerhalb der Hirarchiestufen: 2-4

Erklären Sie den Unterschied zwischen einem EAV und einem GAV

1. Ein EAV ist eine indiv. Abrede zwischen einem AN und einem AG. Folgende 4 Merkmale müssen gegen sein:

  • Arbeit = AN verpflichtet sich zur Arbeitsleistung (OR319I)
  • Lohn = AG verpflichtet sich zur Lohnzahlung
  • Weisungsrecht = Der AN ist vom AG, in wirtschaftlicher, persönlicher und betrieblicher Hinsicht abhängig. Der AG besitzt ein Weisungsrecht (OR321d)
  • Dauerschuldverhältnis = Beim EAV liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, welches beim unbefr. Arbeitsverhältnis durch kündigung u. nicht durch Vertragserfüllung beendet wird!

 

2. Durch den GAV stellen Arbeitnehmerverbände u. Arbeitgeber oder deren Verbände Bestimmungen über:

Abschluss / Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse (zwischen AG/AN) auf. (OR356)

Abreden zu ungunsten des AN sind nichtig. (OR357II) Zwingendes Arbeitsrecht geht jedoch dem GAV vor (OR358)

Zweck:

  • Schutz des soz. Schwächeren
  • Standardisierung der Arbeitsbedingungen
  • Ausbau u. Verbesserung der Arbeitnehmerrechte
  • Friedenssicherung

Pflichten des AG

Welche der folgenden Aussagen ist richtig?

Der AN kommt aus den Ferien zurück und legt ein Arztzeugnis vor, welches besagt, dass er 5 Tage krankheitshalber im Hotelzimmer verbringen musste. Welche Aussage trifft zu?

In welchem Fall muss der AG der AN die Absenz während der Arbeitszeit gewähren und zudem je nach Übung auch bezahlen?

In welcher der folgenden Situationen haz gemäss OR die AG dem AN Lohn trotz dessen Arbeitsverhinderung grundsätzlich auszurichten?