Partenaire Premium

ERbrecht BK

asdf

asdf


Fichier Détails

Cartes-fiches 29
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 25.09.2022 / 03.10.2022
Attribution de licence Non précisé
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20220925_erbrecht_bk
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220925_erbrecht_bk/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Kann ein neuer Güterstand auch einzig Rückwirkend geregelt werden?

 

Nein, ein Solcher muss immer auch mindestens eine gewisse Zukunftswirkung haben

Welche Artikel schützen die Pflichtteile  vor güterrechtlichen Operationen?

 

Art. 216, Andere Vorschlagsbeteiligung darf Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder nicht verletzen

Art. 241 Gleiches für die Gütergemeinschaft

Besteht eine Pflichtteilsverletzung bei Nacherbeneinsetzung auf Überrest?

Quantitative Betrachtung:
keine Pflichtverletzung, wenn Vorerbe Pflichtteil umfangmässig verbraucht hat

Qualitative Betrachtung:
immer Pflichtteilsverletzung, da keine Möglichkeit der Verfügung von Todes wegen über das Erbe

Mögliche Anknüpfungen im Erbrecht:

  • -  Wohnsitz/Aufenthalt der verstorbenen Personen, (IPRG letzer Wohnsitz ARt. 86ff. )

  • -  deren Nationalität, (Blutprinzip)

  • -  Belegenheitsort des Nachlassvermögens (Angelsächsich)

  • -  Ort der Errichtung der Verfügung v.T.w.

Unterscheidung Nachlasseinheit / Nachlassspaltung?

Nachlasseinheit = Wenn eine Berhörde für den Nachlass zuständig ist, dann soll sie fürs gesamte Vermögen zuständig sein, und nicht nur für den Teil in der Schweiz etc. 

 

Nach Möglichkeit will man keine Nachlassspaltung. 

 

Anders etwa in Thailand. Dort wird nur berücksichtig, was sich in Thailand befindet.

Was für Ausnahmen gibt es im IPRG wenn von der Primärrreglung abgewichen wird? Schweizer Behörden/Gerichte zuständig, wenn letzter Wohnsitz in der Schweiz ist (für den gesamten Nachlass/das gesamte Verfahren).

Ausnahmen z.G. CH: Auch ohne letzten Schweizer Wohnsitz sind Schweizer Behörden zuständig, soweit:

- ausländische Behörden verneinen eigene Zuständigkeit (bei Ausland- schweizern für Gesamtnachlass; bei Ausländern nur für CH-Vermögen),

- Auslandschweizer unterstellt seinen Nachlass CH-Heimatzuständigkeit.

Ausnahme z.G. ausländische Behörde, wenn diese für ihre Grund- stücke ausschliesslich zuständig ist (Zuständigkeit am Belegenheitsort).

Wie verhält sich die Schweiz in Bezuge Anerkennung ausländischer Erbdokummente?

Schweiz sehr liberal bei Anerkennung ausländsicher Erbdokumente und auch sehr liberal bei Wahl des anwendbaren Rechts. 

Die zwei Bremsmöglichkeiten, ordre-public-widrig und l’loi d’application immédiate, werden kaum angewendet.

Unterscheid Stiftung/Trust?

Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, grosser Unterschied zum ängelsächsichen Trust!!!