Premium Partner

Obligationenrecht

Diverse Standardfragen OR

Diverse Standardfragen OR


Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 18.05.2022 / 08.02.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220518_obligationenrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220518_obligationenrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was besagen die GoR und wo sind diese geregelt?

OR 957a 

1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. 

2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten: 

1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte; 
2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; 
3. die Klarheit; 
4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens; 
5. die Nachprüfbarkeit.

Was gilt als Buchungsbeleg und wo ist dies geregelt?

OR 957a Abs 3

Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. 

Was sagen die GoR und wo sind diese geregelt?

OR Art. 958c Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend: 


1. Sie muss klar und verständlich sein. 
2. Sie muss vollständig sein. 
3. Sie muss verlässlich sein. 
4. Sie muss das Wesentliche enthalten. 
5. Sie muss vorsichtig sein. 
6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden. 
7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 

Ab wann wir ein Unternehmen ordentlich buchführungspflichtig und wo ist dies geregelt?

Ab wann ein Unternehmen ordentlich buchführungspflichtig ist, wird im OR Art. 957 Abs. 1 geregelt. 


Folgende Unternehmen sind – unabhängig davon, ob sie verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen –, ordentlich buchführungspflichtig:
– Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000 im letzten Geschätsjahr erzielt haben;
juristische Personen.

 

Wann darf eine Unternehmung «eingeschränkte» Buchführung in Form von einer Einnahmen- und Ausga
benrechnung (inkl. Angabe der Vermögenslage) anwenden und wo ist dies geregelt?

OR Art. 957 Abs. 2 und 3:

Folgende Unternehmenskategorien dürfen die Buchhaltung nach dieser Art führen:
– Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
– Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; 
– Stiftungen, die nach ZGB Art. 83b Abs. 2 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Was ist beim Aufbau einer vereinfachten/eingeschränkten Buchhaltung zu beachten? 

 

– Diese hat – analog der ordentlichen Buchführungspflicht – den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung (OR Art 957a Abs. 2) sowie den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung (OR Art 958c Abs. 2) zu entsprechen.


– Die vereinfachte Buchhaltung muss pro Konto der flüssigen Mittel des Unternehmens anhand eines Kassa-, Post- oder Bankbuches oder einer gleichwertigen Aufstellung erstellt werden.


– Für die Belange der MWST muss neben der vereinfachten Buchführung auch noch eine Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben pro Geschäftsjahr erstellt werden. 

 

   a

 aa