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UVG, KVG und ALV

Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW

Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW


Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 03.11.2021 / 30.12.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Organisation Unfallversicherung

  • SUVA: Anstalt des öff. Rechts, aber selbständig, nicht gewinnorientiert und erhält keine Subventionen
    • betreibt Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (kein Gewinn, minimaler Verwaltungsaufwand)
    • steht unter Oberaufsicht des Bundes
    • gem. Gesetz im Bereich Industrie, Bau, Transport, Versorgung aktiv
  • anderer Versicherer: zuständig für nicht SUVA unterstellte Unternehmen. Ausser der Suva drüfen folgende Versicherer obligatorische UV anbieten:
    • private Versicherungen die dem VAG unterstehen
    • öff. Unfallversicherungen
    • Krankenkassen
  • Ersatzkasse: erbringt Leistungen an verunfallte AN, die von ihrem AG nicht versichert werden (nur bei anderen Versichern möglich). Stiftung finanziert durch Prämieneinnahmen der anderer Versicherungen
    • trägt zudem Kosten eines Versicherers der zahlungsunfähig ist
    • weis AG, die ihre AN nach Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zu

örtlicher Geltungsbereich UV

  • in der Schweiz beschäftigte AN
  • Entsandte
  • Staatsangehöre der Schweiz & EU nach bilateralen Verträgen

Obligatorische UV

Arbeitnehmerversicherung, dabei gilt als AN wer in untergeordneter Stellung auf bestimme oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (inkl. ALV-Bezüger)

Freiwillige UV

für Arbeitgeber, selbständig Erwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten Angehörigen. Selbständig ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als AN geleistete Arbeit darstellt.

Suva wiederum zuständig für Selbständige und Angehörige der definierten Berufszweige

Zeitlicher Geltungsbereich UV

  • AN mit >= 8h/Woche:
    • Beginn: Tag an dem Arbeitsverhältnis beginnt
    • Ende: 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mind. den halben Lohn aufhört
    • Ruhen; wenn AN Militär- oder ausländischer Versicherung untersteht
    • Verlängerung: nach Absprache auf max. 6 Monate
    • versicherte Risiken: BU, NBU, Berufskrankheiten, unfallähnliche Körperschädigungen, Körperschädigungen als Folge verordneter Heilbehandlung
  • AN mit <8h/Woche
    • Beginn: Antritt der Arbeit inkl. Arbeitsweg
    • Ende: Ende der Arbeit inkl. Arbeitsweg
    • Verlängerung: nicht möglich
    • versicherte Risiken: analog ausser NBU nur auf dem Arbeitsweg

Abredeversicherungen UV

während max. 6 Monaten möglich bei AN die gegen NBU versichert sind und der Abschluss vor Ende der obligatorischen UV erfolgt

Definition Unfall

  • Plötzlichkeit: Einmaligkeit und Plötzlichkeit in Bezug auf Einwirkung und nicht auf die Beschwerden
  • Unfreiwilligkeit: keine bewusste Selbstschädigung
  • Körperschädigung: inkl. Psyche
  • Äusserer Faktor: Einwirkung von Aussen
  • Ungewöhnlichkeit: Ereignis nicht Wirkung überschreitet Alltägliches

Berufsunfälle

ereignen sich bei

  • angeordneten oder im Interesse des AG ausgeführten Arbeitenb
  • während Pausen sowie vor oder nach der Arbeit bei befugten Aufenthalt auf dem Betriebsareal oder im Bereich der Betreibsgefahren
  • Geschäfts- und Dienstreisen
  • durch AG organisiertem und bezahlten Betriebsanlass
  • dem Besuch von Schulen und Kursen
  • dem Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg
  • auf dem Arbeitsweg bei AN <8h/Woche bei gleichem AG