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Baurecht - Urheberecht

CAS Baurecht HSLU 2021

CAS Baurecht HSLU 2021


Set of flashcards Details

Flashcards 11
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 27.06.2021 / 28.06.2021
Licencing No Copyright (CC0)    (Daniel Burkhard)
Weblink
https://card2brain.ch/box/20210627_baurecht_uhrheberecht
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Welche 2 Voraussetzungen braucht es für den Schutz für das Urheberecht?

Was ist geschützt?

Welche Aussagen stimmen?

Welche Kategorien nennt die URG?

  1.  literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
  2. Werke der Musik / akustische Werke
  3. Werke der bildende Kunst, insbesondere Malerei, Bildhauerei und der Graphik
  4. Werk mit wissenschaftlichem oder technischen Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische darstellungen
  5. Werke der Baukunst
  6. Werke der angewandten Kunst
  7. fotografischee, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
  8. choreografische Werke und Pantomimen

 

Welche Besonderheiten sind bei Bauwerken betreffend Urheberecht zu erwähnen (3 Eigenschaften)

  1. Ausdruck einer Raumidee. eine Anordnung von Linien und Formen auf der Fläche oder in Raum (3D)
  2. Ein Bauwerk erfordert in der Regel die Beteiligung von mehrere Schöpfern
  3. Ein Bauwerk dient neben dem Kunstgenuss in der Regel vordergündig einem Gebrauchszweck (z.B. wohnen, Gewerbe)

Wer ist Urheber eines Werks 

Erkläre :

- Schöpferprinzip
- Miturheberschaft

Schöpferprinzip

Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffenhat (Art. 6 URG).

Das Schöpferprinzip kollidiert mit dem Grundsatz, wonach das Urheberrecht dem wirtschaftlichen Risikoträger zukommen soll.

Miturheberschaft

Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG)

Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (Art. 7 Abs. 2 URG).

Ist das Urheberecht übertragbar?

Grundsatz = Freie Übertragbarkeit (Vertragsfreiheit)

Ausnahme = Keine Übertragung der Urheberpersönlichkeitsrechte

Zweckübertragungstheorie (stillschweigende Übertragung) ls Faustregel gilt:
" Bei fehlender vertraglicher Regelung ist die stillschweigende Übertragung der Urheberrechte im Umfang des Vertragszwecks zu vermuten."

Gebe 3 Anwendungsfälle der Zweckübertragungstheorie:

  • Beim Arbeitsvertrag: In der Regel Übergang des Urheberrechts vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber  JA
  • Beim Planervertrag: In der Regel Übergang des (einmaligen) Verwendungsrechts vom Planer auf den Bauherrn JA
  • Bei Wettbewerben: In der Regel kein Übergang des Urheberrechts (erst mit der Vergabe) Demnach ist die Einwilligung des Planers notwendig, falls ein Projekt weiterbearbeitet wird NEIN

 

Welche Rechte hat der Urheber eines Werks? 

  1. Urhebervermögensrechte

a) Vervielfältigungsrecht

b) Änderungs-und Bearbeitungsrecht 

  1. Urheberpersönlichkeitsrechte

a) Entstellungsverbot

b) Erstveröffentlichungsrecht

c) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

d) Zerstörungsverbot(bei Werken der Baukunst lediglich Rechte auf Fotografieren und Kopieren von Plänen, Art. 15 Abs. 3 URG)