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Verwaltungsrecht 1

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Cartes-fiches 26
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 02.04.2021 / 07.04.2021
Attribution de licence Non précisé
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Verwaltung als funktioneller Begriff 

«Deshalb ist der Begriff der Verwaltung in dieser Richtung nur verneinendzu bestimmen: als Tätigkeit des Staates, die nicht Gesetzgebung oder Justiz ist.» (OTTOMAY E R, 1895)

«Nach den vorangegangenen Erörterungen versteht man unter Verwaltung die ganze Tätigkeit, die der Staat oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Verband zur Erreichung seiner Lebenszwecke unter seiner eigenen Rechtsordnung entfaltet und die weder in den Bereich der Gesetzgebung, noch Rechtsprechung fällt.» (FRITZFLEINER, 1911)

Verwaltungsrecht: mögliche Definitionen

«Verwaltungsrecht» ist:

Recht, welches die Verwaltung regelt (Regelungsgegenstand als Anknüpfungspunkt). z.B.: RVOG, VwVG, VG (vorherrschendes Verständnis der schweizerischen Lehre)

Recht, welches die Verwaltung vollzieht (Vollzugsverantwortung als Anknüpfungspunkt). z.B.: LMG, BankG, KVG (vorherrschendes Verständnis der österreichischen Lehre)

Recht, welches von der Verwaltung erlassen wird (Urheberschaft als Anknüpfungspunkt). z.B. Verordnungen im Bereich Finanzmarkt, Lebensmittelrecht, Krankenversicherung etc.

Jede Definition ist richtig, für sich alleine genommen aber auch unvollständig.

Eigenheiten des Verwaltungsrechts 

Verwaltungsrecht ist ...

•... zwingendes Recht (i.d.R. keine Privatautonomie)

•... droitinégalitaire(Machtgefälle Verwaltung-Individuum)

•... Steuerungsmittel der Politik (finalité)

•... technisches Recht

•... unübersichtliches und heterogenes Recht

Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts

- Gesetzmässigkeit 
- öffentliches Interesse 
- Verhältnissmässigkeit 
- Treu und Glauben
- Rechtsgleichheit und Willkürverbot 

Teilgehalte des Legalitätsprinzips 

1.Erfordernis des Rechtssatzes[das heisst konkret:generell-abstrakte Normen (wenden sich an eine Vielzahl von Personen und regeln eine Vielzahl von Fällen)[Motiv:Rechtsgleichheit

2.Erfordernis der genügenden Normstufe [das heisst konkret:«Wichtiges»gehört ins Gesetz im formellen Sinn (welches vom Parlament verabschiedet wurde und dem [fak./obl.] Ref. untersteht)[Motiv:Demokratie

3.Erfordernis der genügenden Normdichte oder-bestimmtheit[das heisst konkret:Normen müssen so bestimmt sein, dass Einzelne ihr Verhalten danach richten können[Motiv:Rechtssicherheit (insb. Voraussehbarkeit)

4.Erfordernis der genügenden Kundmachung [das heisst konkret:Normen müssen ordnungsgemäss publiziert werden[Motiv:Rechtssicherheit (insb. Voraussehbarkeit)

Wan darf auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden? 

1.Fundamentales Rechtsgutbetroffen +Anstelle einer gesetzlichen Grundlage genügt das Abstützen auf diepolizeilichen Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 S. 3 BV), wenn kumulativfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.Schwere und unmittelbare Gefahr für dieses Rechtsgut +

3.Zeitliche Dringlichkeiterfordert sofortiges Handeln +

4.Fehlen geeigneter gesetzlicher Massnahmen+

5.Nicht vorhersehbare,atypische Gefährdungslage.

typische öffentliche Interessen 

«Polizeiliche» Interessen (≠ Polizei im organisatorischen Sinn!):

•öffentliche Ordnung und Sicherheit•öffentliche Ruhe

•Gesundheit

•Sittlichkeit

•Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

Planerische Interessen

Sozialpolitische Interessen

Fiskalische Interessen (mit Vorbehalten...)

Teilgehalte der Verhältnissmässigkeit 

1. Eignung 

2. Erforderlichkeit 

3. Zumutbarkeit (Das Verwaltungshandeln darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.)