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Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)

Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)

Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)


Kartei Details

Karten 88
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.03.2021 / 10.03.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Strafrechtliche Vertreterhaftung 

Das Gesetz sieht zunehmend Regelungen vor, wonach jemand nicht als Täter oder Teilnehmer haftet, sondern gewissermassen als Stellvertreter eines anderen. Relevant ist diese sog. Vertreterhaftung insbesondere: im Medienstrafrecht (Art. 28 f. StGB) bei der Organhaftung in Unternehmen (Art. 29 StGB) bei der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen selbst (Art. 102 StGB

Strafbarkeit von Medien

Durchbrechung der allgemeinen Bestimmungen über die Teilnahme Kaskadenhaftung Ergänzt wird die Regelung in Art. 28 StGB durch die Bestimmungen über: die schuldhafte Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) den Quellenschutz (Art. 28a StGB) die Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (Art. 322 StGB) Die Sonderregelung für Mediendelikte dient in erster Linie dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Förderung des freien Nachrichtenflusses und Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Begriff des Mediums nicht in StGB Unter einem Medium versteht man generell: jedes Mittel, mit welchem man einen gedanklichen oder bildlichen Inhalt einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich machen kann weiter Medienbegriff Bsp. Druckerpresse Film, Radio und Fernsehen sowie elektronische Textübertragungen wie Teletext und Internet-Mailboxen, ferner der Chat und das World Wide Web Eine betriebliche Organisation wird nicht vorausgesetzt

Quellenschutz (Art. 28a StGB) Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsjournalisten und ihre Hilfspersonen. Aber Ausnahmen gem. Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB ( und Interessenabwägung) Quellenschutz als wesentliches Merkmal des Medienstrafrechts: Es dient der Sicherung des Informationsflusses und letztlich der Informationsfreiheit des Einzelnen Quellenschutz erstreckt sich nur auf den redaktionellen Teil und nur auf periodisch erscheinende Medien 

Organhaftung

Vertretungsverhältnisse (Art. 29 StGB)

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter

Nach der allgemeinen Zurechnungslehre wird vorausgesetzt, dass der Täter sämtliche Deliktsmerkmale in eigener Person verwirklicht Durchbrechung bei der Organhaftung, indem strafbegründende und -erhöhen-de Merkmale von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe und Vertreter übertragen werden abgesehen von der Sondereigenschaft muss die natürliche Person die übrigen obj. und subj. Tatbestandsmerkmale des Delikts erfüllen 

Unternehmenshaftung

Der Grundsatz „societas delinquere non potest“, wonach Unternehmen mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden können, gilt seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr Das Unternehmen hat die Funktion eines Überwachungsgaranten, der für das Unterbleiben der spezifischen Straftaten verantwortlich ist Nebst Art. 102 StGB kennt auch das Verwaltungsstrafrecht in Art. 7 VStr eine Unternehmensstrafbarkeit Strafe mit höchstens 5‘000 Franken im Vergleich zum Strafrahmen von Art. 102 StGB sehr tief andere Voraussetzungen (unverhältnismässiger Aufwand der Ermittlung des Einzeltäters

Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:

1. Anlasstat, 2. Unternehmen (Abs. 4), 3. Urheber der Anlasstat, 4. In Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks: Subsidiäre Haftung (Abs. 1), Konkurrierende Haftung (Abs. 2) 

Art. 102 Stgb

1  Wird in einem Unternehmen in Ausübung geführtlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen, und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens, der eigenen Person gehört, so dass das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet wird. In diesem Herbst wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Frankenwirken.

2  Handelt es sich um eine bestimmte nach dem gemeinsamen 260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 322 ter , 322 quinquies , 322 septies Absatz 1 oder 322 octies , so wird das Unternehmen von den Strafbarkeitsmitgliedern persönlichen Personen, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle Rechte und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen betrifft. 123

3  Das Gericht bemisst die Geschäftsfähigkeit nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des Angerichteten Schadens sowie nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4  Als Unternehmen im Sinne dieses Titels angegeben:

ein.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

c.

Gesellschaften;

d.

Einzelfirmen 124 .

Subsidiäre Haftung / Konkurrierende Haftung 

Subsidiäre Haftung (Abs. 1): Das Unternehmen haftet für ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen eine im Unternehmen begangene Straftat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann Konkurrierende Haftung (Abs. 2): Das Unternehmen haftet für deliktsermöglichende Organisationsfehler bei einer in Abs. 2 genannten Katalogtat Art. 102 StGB kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn ein Organisationsmangel vorliegt, welcher entweder das Auffinden eines Täters verunmöglicht oder die Tat selbst überhaupt erst möglich macht Der Vorwurf, den das Unternehmen trifft, besteht folglich nicht primär in der Anlasstat selbst, sondern vielmehr im Organisationsdefizit 

Verantwortlichkeit des Unternehmens gem. Art. 102 StGB:

Trippleformel: Die Straftat muss • sich in einem Unternehmen nach Abs. 4 zugetragen haben sowie • in Ausübung geschäftlicher Verrichtung • im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein 

Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat

• Keine Zurechnung zu einer natürlichen Person möglich (Ermittlungsmisserfolg) • Der Organisationsmangel verursacht Ermittlungsmisserfolg 

Katalogtat als Anlasstat

Versäumen des Eingreifens aller zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Verhinderung der Anlasstat

Sanktionen: Busse bis 5 Millionen Franken (Auflösung oder Tätigkeitsverbot als Sanktion ebenfalls möglich) Tatbestände nach Art. 102 StGB sind daher technisch gesehen Übertretungen mit einer folglich kurzen dreijährigen Verjährungsfrist Da problematisch, wird Art. 102 StGB trotz des eigentlichen klaren Wortlauts mit Busse von einem Grossteil Lehre nicht als Übertretung angesehen Bemessung nach der Schwere der Tat, des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens 

Strafen Überblick

Sanktionensystem der Schweiz umfasst Strafen und Massnahmen Strafe als (schuld-)ausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person als Folge einer von ihr begangenen Straftat

Busse Art. 106 f. StGB, Geldstrafe Art. 34 ff. StGB, Freiheitsstrafe Art. 40 ff. StGB

Gemeinnützige Arbeit ist seit dem 01.01.2018 keine eigenständige Sanktion mehr, sondern eine Vollzugsform (Art. 79a StGB) 

Grundsätzlich werden Übertretungen mit Busse bedroht (Art. 103 StGB) Bussen können auch bei Vergehen und Verbrechen verhängt werden (sog. Verbindungsstrafe) Vorausgesetzt ist die Gewährung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) Im Gegensatz zum Tagessatzsystem bei der Geldstrafe wird die Busse im (einfacheren) Summensystem festgehalten Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330 E. 3) 

Busse

Höchstbetrag CHF 10'000.00, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt Mindestbusse nicht vorgeschrieben → CHF 1.00 grds. möglich, dann jedoch lediglich Symbolcharakter symbolische Bestrafungen sind jedoch verpönt, deshalb Untergrenze von CHF 10.00 entspricht der tiefsten Bussenandrohung im Ordnungsbussenverfahren sowie der Mindesttagessatzhöhe bei Geldstrafen (Art. 34 Abs. 2 StGB) 

Art. 106

1  Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchststand der Busse 10 000 Franken.

2  Der Richter spricht im Urteil für den Herbst, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger einem Tag und gehörtens drei Monate aus.

3  Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass diese die Strafe erleidet, die sein Verschulden gehört ist.

4  Die Ersatzfreiheitsstrafe enttreten, die Die Busse nachträglich wird wird.

5  Auf den Vollzug und die Angaben sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss Anwendungsbar.