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Fragen Leistungsstörungen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


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Cartes-fiches 29
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 13.01.2021 / 05.08.2022
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1.Welche Arten der Leistungsstörungen unterscheidet man im OR?

Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (Art. 97 OR), positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) und Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR)

Welches sind die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 OR?

Schaden (positives Interesse); natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; Vertragsverletzung (Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung); Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Was gilt nach Art. 97 Abs. 1 OR für das Verschulden?

Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sogenannter Exkulpationsbeweis), d.h. bezüglich des Verschuldens findet – im Unterschied etwa zu Art. 41 OR – eine Beweislastumkehr statt

Worin unterscheidet sich die Unmöglichkeit nach Art. 20, Art. 97 und Art. 119 OR? Machen Sie je ein Beispiel

Art. 20 OR: Anfängliche objektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer nicht existenten Sache. Art. 97 OR: Verschuldete nachträgliche oder verschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer fahr- lässig zerstört wird. Art. 119 OR: Unverschuldete nachträgliche oder unverschuldete anfäng- liche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss durch ein zufälliges Ereignis zerstört wird

Aus welchen Gründen kann sich die Unmöglichkeit ergeben? Machen Sie je ein Beispiel

Aus tatsächlichen Gründen (z.B. Zerstörung der verkauften Sache) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. staatliches Ausfuhr- oder Einfuhrverbot für die verkaufte Ware)

Wie wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden?

Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemandem erbracht werden. Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann zwar vom Schuldner nicht erbracht werden, ist jedoch nicht schlechthin unmöglich

Was ist die Rechtsfolge bei einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit?

Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR

Was ist die Rechtsfolge bei einer nachträglichen objektiven Unmöglichkeit?

Schadenersatzpflicht des Schuldners gemäss Art. 97 Abs. 1 OR, soweit die Unmöglichkeit von ihm verschuldet wurde; ansonsten erlischt die Forderung gemäss Art. 119 Abs.1 OR