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Fragen Mangelhafte Verträge

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 12.01.2021 / 14.01.2021
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Welches allgemeine Prinzip herrscht im OR bezüglich der Form der Verträge?

Der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR) als Teilaspekt der allgemeinen Vertragsfreiheit

Welche Zwecke verfolgen gesetzliche Formvorschriften?

Warnfunktion (Schutz vor Übereilung); Beweisfunktion, Rechtsklarheit (insbesondere im Hinblick auf öffentliche Register); Informationsfunktion (insbesondere im Bereich des Kon- sumentenschutzes)

Welche drei Arten von Formvorschriften gibt es? Nennen Sie für jede Art einen beispielhaften Vertrag.

Einfache Schriftlichkeit (Beispiel: Schenkungsversprechen, Art. 243 Abs. 1 OR); qualifizierte Schriftlichkeit (Beispiel: Bürgschaft natürlicher Personen über CHF 2‘000, Art. 493 Abs. 2 OR); öffentliche Beurkundung (Beispiel: Grundstückkaufvertrag, Art. 216 Abs. 1 OR)

Welches sind die Erfordernisse der einfachen Schriftlichkeit?

Erklärung in Schriftform (Verurkundung) und eigenhändige Unterzeichnung durch diejenigen Personen, die sich verpflichten (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OR)

Was sind die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift?

Grundsätzlich führt das Nichteinhalten einer gesetzlichen Formvorschrift zur Nichtigkeit des Vertrages und somit automatisch zur Vertragsungültigkeit (Art. 11 Abs. 2 OR)

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Vertrag trotz Formmangels beidseitig, freiwillig und irrtums- frei erfüllt wurde?

In einem solchen Fall kann die Geltendmachung des Formmangels gemäss der bundes- gerichtlichen Praxis als rechtsmissbräuchlich erachtet werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Durch die Erfüllung tritt damit eine Art „Heilung“ des Formmangels ein, weshalb die Vertragsparteien keine Rückabwicklung verlangen können. Diese Praxis ist vor allem beim formungültigen Grundstückkauf von Relevanz (vgl. BGE 104 II 99 ff.

Welches sind die Schranken der Inhaltsfreiheit von Verträgen? Wo sind diese geregelt?

Die inhaltlichen Schranken sind: UnmöglichkeitWiderrechtlichkeit und Sittenwidrigkeit. Sie sind in Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR geregelt

Wann hat ein Vertrag nach herrschender Auffassung einen unmöglichen Inhalt im Sinne von Art. 20 OR?

Es bedarf einer anfänglichen und objektiven Unmöglichkeit