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Persönlichkeitsrecht

M11

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Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.10.2020 / 05.12.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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  1. Welche Bedeutung hat der Begriff «Rechtsfähigkeit»?

  • Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten

  • Möglichkeit einer Person, in den Schranken der Rechtsordnung Träger von Rechten und Pflichten zu sein und diese zu erwerben, zu behalten und darüber zu verfügen

  1. Wem kommt die «Rechtsfähigkeit» zu?

  • Rechtsfähig ist jedermann“ (Art. 11 Abs. 1 ZGB)

  • Bei natürlichen Personen aufgrund des „Menschseins“ stets voraussetzungslos

    gegeben (Art. 11 Abs. 1 ZGB)

  • Juristischen Personen kommen alle Rechte und Pflichten zu, „die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben“ (Art. 53 ZGB)

  • Grundsätzlicher Verweis auf Art. 11 ff. ZGB

  1. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen hat das Fehlen der Rechtsfähigkeit?

Man kann nichts besitzen, oder irgendwelche Rechte und Pflichten begründen. 

  1. Skizzieren Sie den Umfang der Rechtsfähigkeit.

§ Grundsatz: Gleiche Rechtsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 ZGB)

§ Allen Menschen soll grundsätzlich eine umfassende Rechtsfähigkeit zukommen

§ Gleichheit der Rechte und Pflichten besteht „in den Schranken der Rechtsord- nung“, nicht absolut; keine Gleichheit in sozialer, persönlicher, wirtschaftlicher Stellung

Urteilsunfähige Personen sind nicht handlungsfähig (Art. 18 ZGB); hinsichtlich der Ausübung absolut höchstpersönlicher Rechte sind urteilsunfähige Personen im Ergebnis in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt


Für die privatrechtliche Rechtsfähigkeit sind Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

allgemein kaum bedeutsam; anders ist dies im öffentlichen Recht.

Grundsatz der Gleichbehandlung kann durch verschiedene Gesetze und Vorschriften eingeschränkt sein (z.B. Art. 2 Abs. 1 BewG; Art. 718 Abs. 4 OR)

  1. Unter welchen Voraussetzungen sind juristische Personen rechtsfähig?

Entweder Eintrag ins Handelsregister oder bei Anstalt und verein vereinfacht. 

  1. Ist ein Kind rechtsfähig?

Ja, alter ist irrelevant

  1. Was bedeuten die Begriffe «vollendete Geburt» und «Leben» im Kontext von Art. 31 ZGB?

«vollendete Geburt» = vollständiger Austritt des Kindes aus dem Mutterleib

  • Erfordernis «Leben»: jede Lebensäusserung des Neugeborenen, wie z.B. Spontanatmung, Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, willkürliche Muskelbewegungen, ausreichend ist das kleinste Lebenszeichen während kürzester Zeit nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib

  1. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Mensch rechtsfähig?

  • Bedingt rechtsfähig (= unter der Bedingung der Lebendgeburt): Art. 31 Abs. 2 ZGB

  • §  Wird das Kind lebend geboren, war es bereits seit seiner Zeugung rechtsfähig (Zeugung = Verschmelzung von männlichen und weiblichen Keimzellen)

  • §  Dem Nasciturus werden Rechte und Pflichten zugeordnet, deren Entstehung von Tatsachen abhängig war, die zwischen Zeugung und Geburt lagen.

    § Embryo in vitro
    § Rechtsstellung umstritten: bedingt rechtsfähig ab dem Zeitpunkt der Befruchtung (Art. 31 Abs.

    2 ZGB) (h.M.)