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SchKG - Anfechtung

Art. 285 - 292 SchKG

Art. 285 - 292 SchKG


Kartei Details

Karten 72
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.10.2020 / 07.06.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welchen Zwecken dient die Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG? 

  • Wiederbeschaffung "entzogener" Vermögenswerte
  • Rückgängigmachen von Begünstigungen an Dritte oder einzelne Gläubiger
  • Gläubigerschutz- und Gläubigergleichbehandlung (Sachen zurückholen)

Was kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein? 

Lediglich vermögensmindernde Rechtshandlungen, welche der Schuldner vor der Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem er über sein Vermögen noch frei verfügen konnte. 

Weshalb sind nach der Pfändung bzw. der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen nicht nach Art. 285ff. SchKG anfechtbar? 

Weil der Schuldner über Vermögenswerte, die dem Pfändungs- bzw. Konkursbeschlag unterliegen, ohnehin nicht mehr rechtsgültig verfügen kann. 

Sollte der Schuldner (ohne ausdrückliche Bewilligung des Vollstreckungsorgans) über gepfändete bzw. dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögenswerte verfügen, macht er sich nach Art. 169 StGB strafbar (sogenannte Verstrickungsbruch). 

Inwiefern ist die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG in zeitlicher Hinsicht begrenzt? 

Die Anfechtung ist auf den Zeitraum begrenzt, innert welchem von Gesetzes wegen der Verdacht besteht, dass der Schuldner seinen wirtschaftlichen Ruin voraussieht und seine Gläubiger schädigen oder zumindest einzelne von ihnen bevorzugen will. Diese Frist nennt man Verdachtsperiode. 

Diese Verdachtsperiode umfasst den Zeitraum eines Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung; bei der sogenannten Absichtsanfechtung beträgt sie sogar fünf Jahre. 

Was wird bei der Berechnung der Verdachtsperioden gemäss Art. 288a SchKG nicht mitberechnet? 

  • die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;
  • bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation 
  • die Dauer der vorausgegangenen Betreibung 

Inwiefern ist die Anfechtung von Vermögensverfügungen des Schuldners in sachlicher Hinsicht begrenzt? 

Im Interesse des Geschäftsverkehrs sind die anfechtbaren Handlungen in Art. 286 ff SchKG. abschliessend aufgezählt. Zu unterscheiden sind drei verschiedene Tatbestandsgruppen:

  • die Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG; Schenkungspauliana);
  • die Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG; Überschuldungspauliana);
  • die Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG; Deliktspauliana). 

Was kann mit der Schenkungspauliana angefochten werden? 

Alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners, welche dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. Hiervon ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke. 

Den Schenkungen gleichgestellt sind:

  • Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung erhalten hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (sogenannte geschmischte Schenkung). 
  • Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, ein Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. 

Mit der Schenkungspauliana können unter anderem unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, welcher dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden. 

Wann liegt eine unentgeltliche Verfügung vor?

Wenn der Schuldner eine Leistung erbringt oder eine Verpflichtung eingeht, ohne dass er hierzu rechtliche verpflichtet ist und ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhält.