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JM-Grundbegriffe Kontrollfragen

Kontrollfragen JM Grundbegriffe

Kontrollfragen JM Grundbegriffe


Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.10.2020 / 30.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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Gibt es ein überpositives Recht?

Als "positives Recht" wird jenes Recht angesehen, welches vom Menschen erschaffen worden ist. (=aktuell geltende Rechtsnormen) Das Gegenteil hierzu ist das "überpositive Recht" oder "Naturrecht": bei diesem handelt es sich um ein Recht, das vom Menschen lediglich entdeckt wird (=unabhängig von Zeit und Mensch, soll es dem positivem Recht entsprechen, auch wenn dies ihm abweicht). Der Begrifflichkeit des überpositiven Rechts liegt die Annahme zugrunde, dass jeder Mensch von Natur aus unveräußerliche Rechte besitzt, welche in enger Verbindung zu den Grundrechten stehen: wie diese sind auch die überpositiven Rechte unabhängig von Alter, Geschlecht, Wohnort etc. des Individuums. (EiR, §4 Rz 14)

Was ist Naturrecht

Naturrecht ist ein universell gültiges Recht, das für die rechtsphilosphische Diskussion steht, dass es ein überpositives Recht gebe.

 

 

Was heisst "de lege lata"? Was "de lege ferenda"?

de lege lata = nach geltendem Recht

de lege ferenda = nach zukünftigem Recht

(positives Recht gilt immer, auch wenn es ungerecht erscheint)

Gerichte und Behörden wenden das positive Rech an, und daran – aber auch nur daran – ist der Einzelne rechtlich gebunden.

Gericht wendet eine Gesetzesbestimmung zwar an, weist aber gleichzeitig in seinem Urteil an die Adresse des Gesetzgebers darauf hin, dass die Bestimmung geändert werden sollte. Und der Anwalt versucht unter Umständen, den Standpunkt seines Klienten dadurch weiter zu untermauern, dass er eine Gesetzesnorm oder die einschlägige Gerichtspraxis kritisiert. In all diesen Fällen wird nicht bestritten, dass als Recht nur gilt, was positives Recht ist; am Rande fliessen aber rechtspolitische Überlegungen und damit Vorstellungen über die Idealität des Rechtes in die Arbeit dieser Juristen ein. (EiR, §4 Rz 17)

Welche Rechtsgebiete gehören zum materiellen Recht? Welche zum formellen?

Materielles Recht: Ordnet die erfassten Lebensverhältnisse inhaltlich also alles, was in den Gesetzten steht. (Privatrecht also ZGB und OR, Strafrecht StGB, Staats- und Verwaltungsrecht wie Umweltrecht, Steuerrecht usw.)

Formelles Recht: Dient der Durchsetzung des materiellen Rechts. (Prozessrechte: Zivilprozessrecht ZPO, Strafprozessrecht StPO, öffentliches Prozessrecht sowie Vollzugsrecht SchKG, Gesetzgebungsverfahren)

EiR, §4 Rz 37

Wer hat im schweizerischen Bundesstaat die Kompetenz zum Erlass des materiellen Rechts – Bund oder Kantone? Wie ist die Kompetenzordnung beim formellen Recht?

Materielles Recht: mehrheitlich Bund, für Kantonale Teile wie Bau-, Schul- oder Steuerrecht sind Kantone zuständig.

Formelles Recht: Zivil- und Strafprozessrecht ist Bund zuständig, Verwaltungsverfahren und Organisation von Gerichten und Behörden ist Bund und der Kanton zuständig

Im schweizerischen Bundesstaat liegt die Kompetenz (Zuständigkeit), materielles Recht zu setzen, heute in weiten Teilen beim Bund. Für zahlreiche nicht wesentliche Bereiche des materiellen Rechts sind allerdings noch immer die Kantone zuständig (alleine oder neben dem Bund), so etwa für grosse Teile des (öffentlichen) Baurechts, des Schulrechts, des Gesundheitswesen oder des Steuerrechtes.

Die Kompetenz, formelles Recht zu setzen, liegt namentlich im Gebiet des Zivil- und des Strafprozessrechtes beim Bund. In den Bereichen des Verwaltungsverfahrens sowie der Organisation von Gerichten und Behörden legiferieren demgegenüber sowohl der Bund als auch die Kantone. Hier gilt der Grundsatz, dass das Verwaltungsverfahren und die Organisation der Gerichte und Behörden in den Kantonen durch kantonales Recht geregelt werden, während das Verwaltungsverfahren vor Bundesinstanz und deren Organisation den Regeln des Bundesrechts unterliegt. (EiR, §4 Rz 38 f.)

Ist formelles Recht weniger wichtig als materielles?

Der Begriff des formellen Rechts als Gegensatz zum materiellen Recht darf nicht zur Annahme verleiten, formelles Recht sei weniger wichtig als materielles. 

Also sind beide sehr wichtig. Ohne das formelle Recht kann man das materielle Recht nicht durchsetzen. Deshalb würde ein Anspruch aus materiellem Recht allein nichts bringen

Ist Kollisionsrecht in der Regel national oder international geregelt?

Sachenrecht: das in der Sache anzuwendende Recht (materiell und formell)

Kollisionsrecht: bestimmt welches Sachrecht anzuwenden ist, wenn in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht verschiedene Rechte in Betracht kommen.

In der Regel nicht internationales, sondern nationales Recht ist Internationales Privatrecht darum, weil jedes Land sein eigenes Internationales Privatrecht hat, dieses also Teil des jeweiligen nationalen (des schweizerischen, deutschen, englischen etc.) Rechts ist. Nur in Teilbereichen ist durch internationale Verträge eine einheitliche Ordnung geschaffen worden. Von diesen Verträgen abgesehen ist international (grenzüberschreitend) im Bereich des Internationalen Privatrechts nicht das Recht, sondern der Sachverhalt. (EiR, §4 Rz 50)

Was ist der Unterschied zwischen international vereinheitlichtem Sachrecht und international vereinheitlichtem Kollisionsrecht? 

Von international vereinheitlichtem Kollisionsrecht ist vereinheitlichtes Sachrecht zu unterscheiden. So gibt es im Bereich des Kaufs das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht), das in der Schweiz am 01.03.1991 in Kraft getreten ist und vor allem Kaufverträge regelt, deren Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (während Kaufverträge ohne Auslandsbezug Art, 184 ff. OR geregelt sind.) (EiR, §4 Rz 52)

Internationales vereinheitliches Kollisionsrecht: internationale Regelung, wann welches Recht zur Anwendung kommt

International vereinheitliches Sachenrecht: nicht Privatrecht, da es nicht Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regelt. der Staat ordnet an, welches Recht er angewendet wissen will.