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Verwaltungsrecht Sachverhalte

Sachverhalte Verwaltungsrecht

Sachverhalte Verwaltungsrecht


Kartei Details

Karten 91
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.06.2020 / 05.12.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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BGE Interessentheorie

 

Lohnklasse eines Angestellten bei einem privaten Träger von öffentlichen Aufgaben

Abgrenzung fragt, dient Norm öffentlichen oder privaten Interessen

Es ist egal, welches Recht die Parteien verwenden. 

Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses.

Ist eine Behörde beteiligt, wird vermutet, dass das öffentliche Recht anwendbar ist.

Staatliche Aufgabe einer privatrechtlichen juristischen Person übertragen, bleibt durch Privatrecht geregelt, auch wenn öffentliche Aufgabe erfüllt wird. 

1.1.1.2 BGE 138 II 134: Modale Theorie

Bezeichnung Gruyere

geschützte bezeichnung, unternehmen macht fehler, will diesen entscheid anfechten, fraglich ob öffentlich oder privat

subordinationsverhältnis gegeben, wenn man voraussetzungen nicht erfüllt für geschütztes Produkt, darf man dieses nicht mehr verkaufen, also eine erhebliche bechränkung des Marktugangs, die voraussetzung hierfür stützt sich auf öffentliches REcht, deshalb hier öffentlich.

Keine Methode hat Vorrang. 

Je nach angewendeter Theorie anderes Ergebniss. 

Umstände des Einzelfalles bestimmen, welcher Ansatz sich am besten zur Lösung eignet

Die modale Theorie entscheidet jeh nach dem ob die Verletzung eine zivilrechtliche oder verwaltungsrechtiche Sanktion zur Folge hat.

1.1.1.3 BGE 137 II 399: Subordinationstheorie

Allgemeinverbindlich erklärung eines Reglements und dann Gebühren eingetrieben. 

Es ist nicht Relevant in welcher Rechtsform die Beteiligten konstituiert sind (sog. Subjektstheorie).

Ausübung von Hoheitlichem Zwang ist entscheidend.

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines privatrechtlichen Reglements wird dieses zu öffentlichem Recht.

Wenn ein privatrechtlicher Rechtsträger gestützt auf ein allgemeinverbindlich erklärtes Reglement einen Beitrag erhebt, tritt er gegenüber den beitragspflichtigen Unternehmen übergeordnet auf.

Aus diesem Grund sind solche Rechtsverhältnisse -  in Anwendung der Subordinationstheorie – öffentlich-rechtlich.

1.1.1.4 BGE 128 III 250: Funktionstheorie

Arbeitslosenschulungen mit Subventionsgelder

Entscheidend ist hier, ob die Unterstützungsgelder an die Kursteilnehmer geht, also ihnen die Kosten für den komputerkurs übernommen werden, oder ob die Unterstützungsgelder wie vorliegend an den Veranstalter gehen. Wenn die Gelder direkt an den Veranstalter gehen, nimmt er eine staatliche Funktion war. 

Nicht immer, wenn der Staat an einem Vertrag beteiligt ist, liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor.

Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat.

Der Staat handelt jedoch privatrechtlich, wenn er sich zur Vollendung seiner öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel beschafft, beispielsweise wenn er Kugelschreiber für die Verwaltung kauft.

1.1.2.1 BGE 137 I 31: Unschuldsvermutung

Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam

Bei polizeilichen Massnahmen wird zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen unterschieden.

Rayonverbot und co sind verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet und haben keinen pönalen Charakter.

Erfüllung gewisser Tatbestände nicht nötig. 

Polizeiliche Massnahmen wie Rayonverbot, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam sind grundsätzlich verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet, haben keinen pönalen, repressiven Charakter und werden nicht wegen Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen.

Sie beinhalten also keinen strafrechtlichen Vorwurf, weshalb sie nicht gegen die Unschuldvermutung verstossen. 

1.1.2.2 BGE 137 I 363: Ne bis in idem

Führerscheinentzug und Busse

Nicht jeder Sachverhalt löst nur ein Straf- oder ein Verwaltungsverfahren aus.

Der Grundsatz ne bis in idem besagt, dass niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits nach dem Gesetz eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf.

Hier Straf- und Verwaltungsverfahren ok

1.1.2.3 BGE 129 II 312: Bindung ans Strafurteil

Opfer will Entschädigungszahlung aus Strafverfahren von Opferhilfeentschädigungsbehörde

Grundsätzlich gilt, dass beim Zusammenwirken von Verwaltungs- und Strafbehörden, Verwaltungsbehörden nicht ohne Not von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden abweichen dürfen.

Abweichung nur gerechtfertigt wenn: 

- richter massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt, 

- neue wichtige Tatsachen dazu gekommen ,

- Beweiswürdigung des Strafrichters im klaren Widerspruch zu Tatsachen oder

- wenn sich der Strafrichter nicht zu allen Rechtsfragen geäussert hat.

Opferhilfeentschädigungsbehörde stellt Ausnahme dar. Da Staat nicht an Strafverfahren teilnimmt und seine Interessen nicht geltend machen kann. 

1.2.2.1 BGE 142 II 182: Verwaltungsverordnung

Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge in welchem Kanton

Verwaltungsanwordnung will von erlass abweichen, entfaltet aber keine Wirkung, ist also irrelevant. Gesetz zählt. 

Verwaltungsverordnungen sind interne Dienstanweisungen an die Behörden bzw. ihre Angestellten.

Sie beruhen auf keiner rechtssatzmässigen Grundlage und entfalten keine Aussenwirkungen.

So kann eine Verwaltungsverordnung weder Grundlage für den Erlass einer Verfügung sein, noch sind Privatbehörden, Beschwerdebehörden oder das Bundesgericht daran gebunden.

Dies gilt absolut, sodass Praktikabilitätsüberlegungen hinter das Legalitätsprinzip zurücktreten müssen.

Aufgrund dieser besonderen Rechtsnatur stellen Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquelle dar.